1Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, hat die inländische Zahlstelle dem Bundeszentralamt für Steuern[2] [Bis 31.12.2005: Bundesamt für Finanzen] zum Zwecke der Weiterübermittlung nach § 9 folgende Daten zu übermitteln:
1. |
die nach § 3 zu ermittelnden Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer, |
2. |
den Namen und die Anschrift der Zahlstelle, |
3. |
die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, das Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren, |
4. |
den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung, die im Kalenderjahr zugeflossen sind. |
2Die Datenübermittlung hat bis zum 31. Mai des Jahres zu erfolgen, das auf das Jahr des Zuflusses folgt.
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