(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten nach diesem Unterabschnitt unterbleibt, wenn
2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an Staatsanwaltschaften und Gerichte.
(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 22 und 23 unterbleibt darüber hinaus, wenn
1. |
hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden, |
2. |
hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde, |
3. |
die zu übermittelnden Daten beim Zollkriminalamt nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können, |
4. |
Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen