Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind
3. |
Zollbehörden: die unter anderem für die Anwendung des Zollrechts zuständigen Behören (SIC! Behörden); |
4. |
Zollstelle: eine Dienststelle, bei der im Zollrecht vorgesehene Förmlichkeiten erfüllt werden können; |
5. |
Entscheidung: eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen; dieser Begriff umfaßt unter anderem eine verbindliche Auskunft im Sinne von Artikel 12; |
6. |
zollrechtlicher Status: der Status einer Ware als Gemeinschaftsware oder Nichtgemeinschaftsware; |
7. |
Gemeinschaftswaren:
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8. |
Nichtgemeinschaftswaren: andere als die unter Nummer 7 genannten Waren. 2Unbeschadet der Artikel 163 und 164 verlieren Gemeinschaftswaren ihren zollrechtlichen Status mit dem tatsächlichen Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft; |
12. |
Zollschuldner: eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person; |
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