(1) Die Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einziehung und Veräußerung oder Zerstörung, um die Waren zu verwerten:
c) |
wenn die Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden, |
d) |
wenn nach der Überlassung festgestellt wird, dass die Waren die Voraussetzungen für die Überlassung nicht erfüllt hatten, oder |
e) |
wenn die Waren nach Artikel 199 zugunsten der Staatskasse aufgegeben worden sind. |
(2) Nicht-Unionswaren, die zugunsten der Staatskasse aufgegeben, beschlagnahmt oder eingezogen wurden, gelten als in das Zolllagerverfahren übergeführt. Sie werden in der Bestandsaufzeichnung des Zolllagerbetreibers oder – falls diese von den Zollbehörden geführt wird – von Letzteren erfasst.
Sind Waren, die zerstört, zugunsten der Staatskasse aufgegeben, beschlagnahmt oder eingezogen werden sollen, bereits Gegenstand einer Zollanmeldung, so ist in der Bestandsaufzeichnung auf diese Zollanmeldung zu verweisen. Die Zollbehörden erklären diese Zollanmeldung für ungültig.
(3) Die Kosten der Maßnahmen nach Absatz 1 hat zu tragen:
a) |
in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall jede Person, die die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte oder die die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, |
b) |
in den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der Anmelder, |
c) |
in dem in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fall die Person, die die Voraussetzungen für die Überlassung der Waren zu erfüllen hat, |
d) |
in dem in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fall die Person, die die Waren zugunsten der Staatskasse aufgibt. |
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