(1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Zollkontrollen, einschließlich des Austauschs risikobezogener Informationen und der Ergebnisse von Risikoanalysen, der gemeinsamen Risikokriterien und Standards, der Kontrollmaßnahmen und der vorrangigen Kontrollbereiche gemäß Artikel 46 Absatz 3.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
In Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit diesen Vorschriften, die durch die Notwendigkeit begründet ist, den gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement schnell zu aktualisieren und den Austausch von risikobezogenen Informationen und Analysen, die gemeinsamen Risikokriterien und Standards, die Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche an die Entwicklung der Risiken anzupassen, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 285 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Häfen und Flughäfen fest, in denen Zollkontrollen und -formalitäten gemäß Artikel 49 auf Folgendes anzuwenden sind:
b) |
das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck,
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen. |
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