Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 28.10.2021, 8 K 939/19 E
Verfahren beim BFH: I R 48/21
Erledigt durch Abgabe; neues Aktenzeichen: VI R 34/21; veröffentlicht am 19.1.2024.
Hinsichtlich des streitigen Steuerbetrags könnte die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, wobei das Zinsrisiko zu berücksichtigen ist.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Einkommensteuer für …. vom .......... Abfindung der britischen Streitkräfte: Kein Besteuerungsrecht Deutschlands |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Der Steuerpflichtige unterliegt zwar als im Inland Ansässiger der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Die nach seinem Ausscheiden als Soldat für die britischen Streitkräfte im Streitjahr an ihn gezahlte Abfindung ist ebenso wenig wie bereits bislang der laufende Arbeitslohn als auch die seit seinem Ausscheiden bezogenen Pensionszahlungen im Inland steuerpflichtig.
Dies ergibt sich aus Art. 18 DBA-GB. Konkret weist Art. 18 Abs. 1 DBA-GB das Besteuerungsrecht hinsichtlich des laufenden Arbeitslohns Großbritannien zu. Entsprechendes sieht Art. 18 Abs. 2 DBA-GB für die Pensionszahlungen vor.
Die Abfindungszahlungen als Vergütungen im öffentlichen Dienst fallen ebenso unter Art. 18 Abs. 1 DBA-GB und sind somit im Inland steuerfrei zu stellen. Dabei ist unbeachtlich, dass die Abfindungszahlungen in Großbritannien nicht der Besteuerung unterliegen, da die Freistellung abschließend durch Art. 18 DBA-GB geregelt wird und der Methodenartikel des Art. 23 DBA-GB somit irrelevant ist.
Aber auch § 50d Abs. 8 EStG steht der Steuerfreistellung nicht entgegen. Denn ein Fall der Nichtbesteuerung wäre nur dann gegeben, wenn die Arbeitseinkünfte qualitativ wertend nicht der Besteuerung unterliegen würden. Dass nicht alle Bestandteile in Großbritannien besteuert werden, ist hingegen irrelevant, da keine quantitative Aussage getroffen wird.
[Der Steuerfreistellung steht auch nicht entgegen, dass erst nachträglich – also nach der erstmaligen Veranlagung in Deutschland – eine Steuerbescheinigung der britischen Finanzbehörden vorgelegt werden konnte. Denn § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG greift hier als eigenständige Korrekturnorm, so dass sich die Vorlage der Bescheinigung als rückwirkendes Ereignis noch auswirken kann.]
Vgl. FG Münster, Urteil v. 28.10.2021, 8 K 939/19 E.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit für die britischen Streitkräfte, einschließlich der Abfindungszahlung, in Höhe von xxxxx EUR von der Besteuerung freigestellt und somit ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von xxxxx EUR die Einkommensteuer festgesetzt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 48/21 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen