Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Der BFH hatte entschieden, dass eine Zahlung eines Mobilfunkanbieters an den Vermittler von Mobilfunkverträgen für von dem Vermittler gegenüber dem vermittelten Kunden "kostenlos" abgegebene Handys eine Zahlung eines Dritten für die Lieferung des Handys nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG darstellt. Die Zahlung ist nicht Entgelt für eine Vermittlungsleistung des Vermittlers an den Mobilfunkanbieter. Wird darüber eine Rechnung oder Gutschrift mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt, wird die über das für die Vermittlung hinausgehende Entgelt ausgewiesene Umsatzsteuer als unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet.
Die Grundsätze gelten nicht nur für die Abgabe von Handys durch einen Vermittler, sondern auch für die Abgabe von anderen (meist technischen) Geräten, z. B. Tablet-Computer.
Die Finanzverwaltung wendet die Grundsätze an und ergänzt entsprechend den UStAE. Liefert der Vermittler eines Mobilfunkvertrags im eigenen Namen an den Kunden ein Mobilfunkgerät oder einen anderen Elektronikartikel und gewährt das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler eine von der Abgabe des Geräts abhängige Provision oder einen Provisionsbestandteil, handelt es sich nicht um Entgelt für die Vermittlungsleistung, sondern um ein Entgelt eines Dritten für die Lieferung des Geräts. Damit ergeben sich die folgenden Beziehungen:
Weist der Vermittler in einer Rechnung gegenüber dem Mobilfunkanbieter neben der Umsatzsteuer auf die Vermittlungsprovision auch noch eine Umsatzsteuer für eine Zahlung für die Lieferung des Handys an den Kunden gesondert aus, schuldet der Vermittler diese Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Die Finanzverwaltung geht hier davon aus, dass es sich um einen unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG handelt.
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber für alle vor dem 1.1.2015 ausgeführten Leistungen – auch für den Vorsteuerabzug des Mobilfunkanbieters – nicht, wenn Vermittler und Mobilfunkanbieter übereinstimmend für den Gerätebonus von einem Vermittlungsentgelt ausgegangen sind. Dies setzt aber voraus, dass der Vermittler für vor dem 1.1.2013 abgegebene Handys eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG gegenüber dem Kunden versteuert hat und bei den ab dem 1.1.2013 abgegebenen Handys keinen Vorsteuerabzug aus dem Ankauf der Handys vorgenommen hat.
Konsequenzen für die Praxis
Die Abgabe von Handys oder ähnlichen technischen Geräten an einen gegenüber einem anderen Unternehmer vermittelten Kunden ist keine unentgeltliche Wertabgabe, wenn der Vermittler von dem Empfänger der Vermittlungsleistung eine Zahlung für die Abgabe des Geräts erhält ("Gerätebonus"). Deshalb darf für diesen Gerätebonus gegenüber dem Mobilfunkanbieter keine Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausgewiesen werden.
Vermittler V vermittelt gegenüber Mobilfunkanbieter M Mobilfunkverträge an Endkunden. Die Endkunden erhalten von V bei Abschluss eines Vertrags ein Handy. Die an die Kunden abzugebenden Handys kauft V bei einem Großhändler. M zahlt an V neben einem Vermittlungsentgelt für die Abgabe des Handys an die Endkunden auch noch einen Gerätebonus.
Für die von M erhaltene Vermittlungsprovision schuldet V Umsatzsteuer. Die "kostenlose" Abgabe der Handys an die Kunden stellt eine entgeltliche Lieferung an den Kunden dar, Bemessungsgrundlage für die Lieferung der Handys ist die Zahlung des M. Soweit der Kunde für das Handy auch noch eine Zahlung aufwendet, ermittelt sich die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Handys aus der Zahlung des Kunden zuzüglich des Gerätebonus. In der Rechnung/Gutschrift des V gegenüber M darf nur Umsatzsteuer für die Vermittlungsleistung ausgewiesen werden, nicht aber für den Gerätebonus.
Aus dem Ankauf der Handys ist V zum Vorsteuerabzug berechtigt, da diese Handys für steuerbare, den Vorsteuerabzug nicht ausschließende Umsätze verwendet werden. Soweit V Handys für mindestens 5.000 EUR einkauft, schuldet er die Umsatzsteuer für die ihm gegenüber ausgeführte Lieferung im Reverse-Charge-Verfahren.
Vermittler von Handyverträgen müssen sich damit an andere Abrechnungsmethoden – spätestens für die ab dem 1.1.2015 ausgeführten Lieferungen – gewöhnen.
Über die Veränderung bei der Abgabe von Handys hinaus müssen sich die Vermittler auch auf die Veränderung der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der in dieser Branche nicht unüblichen Rückvergütung eines Teils der Provision an den Endkunden einstellen. Während der BFH früher davon ausgegangen war, dass eine teilweise Rückvergütung der vom Mobilfunkanbieter gezahlten Vermittlungsprovision an den Endkunden eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Vermittlungsleistung darstellt, hat der EuGH entschieden, dass dies keine Minderung der Bemessungsgrundlage darstellt. Obwohl der BFH mittlerweile auf diese Rechtsprechung des EuGH reagiert hat, steht eine Umsetzung durch...