[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland, und die Republik Südafrika, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen zu schließen, haben folgendes vereinbart:
Art. 1 [Persönlicher Geltungsbereich]
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.
Art. 2 [Unter das Abkommen fallende Steuern]
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
b) |
in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer (im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet). |
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens gelten entsprechend für die nicht nach den Einkommen berechnete deutsche Gewerbesteuer.
Art. 3 [Allgemeine Begriffsbestimmung]
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
b) |
bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik" die Bundesrepublik Deutschland und, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem die Bundesrepublik in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf; |
c) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, Südafrika oder die Bundesrepublik; |
d) |
bedeutet der Ausdruck "Steuer", je nach dem Zusammenhang, die südafrikanische Steuer oder die deutsche Steuer; |
e) |
umfaßt der Ausdruck "Person" Personen jeder Art, natürliche und juristische Personen; |
f) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen und Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
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