BMF, Schreiben v. 8.11.2007, IV A 4 - S 0062/07/0002, BStBl I 2007, 778
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der AEAO vom 15.7.1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12.7.2007 (BStBl 2007 I S. 530) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
1. Die Regelung zu § 93 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung”
b) Nach Nr. 2.9 wird folgende neue Nummer eingefügt:
„2.10 § 93 Abs. 7i.d.F. von Art. 6 Nr. 2 Buchst. a des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl 2007 I S. 1912 = BStBl 2007 I S. 630) tritt erst am 1.1.2009 in Kraft (vgl. Art. 14 Abs. 3 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008).”
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Kontenabruf nach § 93 Abs. 8
Ab dem 18.8.2007 dürfen die für die Verwaltung der in § 93 Abs. 8 Satz 1 abschließend aufgezählten Gesetze zuständigen Behörden das Bundeszentralamt für Steuern ohne Zwischenschaltung der FÄ ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzurufen.”
2. In Nummer 2 der Regelung zu § 172 wird der zweite Absatz wie folgt gefasst:
„Das FA darf den Steuerbescheid aufgrund eines schlichten Änderungsantrags nur in dem Umfang zugunsten des Stpfl. ändern, als der Stpfl. vor Ablauf der Einspruchsfrist eine genau bestimmte Änderung bezogen auf einen konkreten Lebenssachverhalt beantragt hat (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 20.12.2006, X R 30/05, BStBl 2007 II S. 503, m.w.N.). Es genügt nicht, dass der Stpfl. lediglich die betragsmäßige Auswirkung bzw. den Änderungsrahmen beziffert (z.B. Herabsetzung der Steuer auf „null”) oder dass ein auf Änderung des Bescheids lautender allgemeiner Antrag des Stpfl. erst nach Ablauf der Einspruchsfrist hinsichtlich der einzelnen Korrekturpunkte konkretisiert wird (z.B. durch Nachreichen einer Steuererklärung). Auch eine Erweiterung des Änderungsbegehrens ist nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr möglich (zur Erweiterung eines Einspruchsantrags siehe zu § 367 Nr. 3). Der Antragsteller kann allenfalls nach Ablauf der Einspruchsfrist Argumente oder Nachweise zur Begründung eines rechtzeitig gestellten, hinreichend konkreten Änderungsantrags nachreichen oder ergänzen, soweit hierdurch der durch den ursprünglichen Änderungsantrag (Lebenssachverhalt) festgelegte Änderungsrahmen nicht überschritten wird. Eine Antragserweiterung oder erneute Antragstellung ist nur innerhalb der Einspruchsfrist möglich.”
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
AO 1977 § 93 Abs. 7
AO 1977 § 93 Abs. 8
AO 1977 § 172
AEAO
Fundstellen
BStBl I, 2007, 778