BMF, Schreiben v. 18.10.2001, IV A 4 - S 0062 - 11/01, BStBl I 2001,743
Abgabenordnung (AO); Anpassung des Anwendungserlasses zur AO (AEAO) und anderer BMF-Schreiben an den Euro
Unter Bezug auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt mit Wirkung ab dem 1.1.2002 Folgendes:
I. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.7.1998 (BSIBI 1998 I S. 630), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 6.8.2001 (BStBl 2001 I S. 504), wird wie folgt geändert:
1. Die Regelung zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„Zu § 21 – Umsatzsteuer
Hinweis auf die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV).”
2. Nummer 6 der Regelung zu § 46 wird wie folgt gefasst:
„6. Für die Anzeige der Abtretung oder Verpfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruches wird der in der Anlage abgedruckte Vordruck bestimmt. Vordrucke, die noch auf „DM” lauten, können weiterverwendet werden, sofern die Angabe „DM” durch „EUR”, „EURO” oder „Euro” ersetzt wird.”
3. In Nummer 4 der Regelung zu § 130 wird das Beispiel a) wie folgt gefasst:
„a) Ein Verspätungszuschlag ist unter Abweichung von der sonst beim FA üblichen Anwendung der Grundsätze des § 152 auf 500 Euro festgesetzt worden. Eine Überprüfung des Falles ergibt, dass eine Festsetzung in Höhe von 1.000 Euro richtig gewesen wäre. Die Rücknahme der Festsetzung, verbunden mit einer neuen höheren Festsetzung, ist rechtlich zulässig, wenn die niedrige Festsetzung auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Steuerpflichtigen beruhte (§ 130 Abs. 2 Nr. 3).”
4. In Nummer 5 der Regelung zu § 131 werden die Beispiele a) und c) wie folgt gefasst:
„a) Wegen einer Steuerschuld von 2.500 Euro sind Wertpapiere im Werte von 1.500 Euro gepfändet worden. Es wird eine weitere Pfändung über 1.000 Euro verfügt.”
„c) Zur Klärung eines steuerlich bedeutsamen Sachverhalts wird das Kreditinstitut X um Auskunft über die Kontenstände des Steuerpflichtigen gebeten. Im Zuge der Ermittlungen wird auch die Angabe aller baren Einzahlungen über 5.000 Euro verlangt.”
5. Nummer 6 der Regelung zu § 152 wird wie folgt gefasst:
„6. Nach § 152 Abs. 2 Satz 1 darf der Verspätungszuschlag höchstens 25.000 Euro betragen (zur Anwendung siehe Art. 97 § 8 Abs. 2 und 3 EGAO). Ein Verspätungszuschlag in Höhe von mehr als 5.000 Euro ist nur festzusetzen, wenn mit einem Verspätungszuschlag in Höhe von bis zu 5.000 Euro ein durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung (Steueranmeldung) entstandener Zinsvorteil nicht ausreichend abgeschöpft werden kann.”
6. Die Regelung zu § 156 wird wie folgt gefasst:
„Zu § 156 – Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung:
Das Absehen von der Festsetzung bringt den Steueranspruch nicht zum Erlöschen; die Festsetzung kann innerhalb der Festsetzungsfrist nachgeholt werden. Wegen der Kleinbetragsregelung für das Festsetzungsverfahren siehe die KBV (zur Anwendung siehe Art. 97 § 9a EGAO). Zur Kleinbetragsregelung für das Erhebungsverfahren siehe BMF-Schreiben vom 22.3.2001, BStBl 2001 S. 242.”
7. Nummer 7 der Regelung vor §§ 172 bis 177 wird wie folgt gefasst:
„7. Bei Änderung oder Berichtigung von Steuerfestsetzungen sind die Vorschriften der KBV zu beachten. Danach unterbleibt i.d.R. eine Änderung oder Berichtigung, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung nicht mindestens 10 Euro beträgt.”
8. In Nummer 4 der Regelung zu § 177 werden die Beispiele wie folgt gefasst:
„Beispiele:
a) Es werden nachträglich Tatsachen bekannt, die zu einer um 5.000 Euro höheren Steuer führen. Zugleich werden materielle Fehler, die sich bei der früheren Festsetzung in Höhe von 6.000 Euro zugunsten des Steuerpflichtigen ausgewirkt haben, und materielle Fehler, die sich bei der früheren Festsetzung in Höhe von 8.500 Euro zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausgewirkt haben, festgestellt.
Der Saldo der materiellen Fehler führt in Höhe von 2.500 Euro zu einer Minderung der Nachforderung.
b) Es werden nachträglich Tatsachen bekannt, die zu einer um 5.000 Euro höheren Steuer führen. Außerdem ist ein geänderter Grundlagenbescheid zu berücksichtigen, der zu einer um 5.500 Euro niedrigeren Steuer führt. Zugleich werden materielle Fehler festgestellt, die sich in Höhe von 8.500 Euro zugunsten und in Höhe von 6.000 Euro zuungunsten des Steuerpflichtigen ausgewirkt haben.
Der Saldo der materiellen Fehler (2.500 Euro zugunsten des Steuerpflichtigen) mindert die Änderung der Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen aufgrund des geänderten Grundlagenbescheids (5.500 Euro). Die Differenz von 3.000 Euro ist mit der Nachforderung von 5.000 Euro wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen zu verrechnen, so dass im Ergebnis eine Änderung des Steuerbescheids in Höhe von 2.000 Euro zuungunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen ist.”
9. In Nummer 3 Satz 3 der Regelung zu § 180 wird die Angabe „BMF-Schreiben vom 5.12.1990, BStBl 1990 I S. 764” durch die Angabe „BMF-Schreiben vom 2.5.2001, BStBl 2001 I S. 256” ersetzt.
10. Die Regelung zu § 233a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Die Zinse...