Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Rechte des absonderungsberechtigten Gläubigers nach der Konkursordnung (KO) und der Insolvenzordnung (InsO)
Normenkette
InsO §§ 49-50, 89; ZPO §§ 829, 866 Abs. 1, § 883; ZVG § 155
Tenor
Der Erinnerung gegen den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Kaiserslautern vom 09.12.2004 wird stattgeben und der Beschluss aufgehoben.
Tatbestand
I.
Mit Antragsschreiben vom 03.12.2004 hat die Gläubigerin den Erlass eines Pfändungs- und Oberweisungsbeschlusses hinsichtlich der Fororunorus Mietvertrag der Schuldnerin gegen die Drittschuldner … begehrt. Die Drittschuldner sind Mieter in der im Eigentum der Schuldnerin stehenden Wohnimmobilien
Dem Pfändungsantrag lag ein Vollstreckungstitel in Form der notariellen Urkunde des Notars … zu Grunde. Bei der Urkunde handelt es sich um eine mit Zwangsvollstreckungsklausel ausgestattete Grundschuldbestellungsurkunde. Hieraus ist die Gläubigerin grundbuchlich gesichert. Mit Beschluss des. Amtsgerichts Kaiserslautern vom 09.12.2004 wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen.
Hiergegen wendet sich die Schuldnerin und Erinnerungsführer. Er trägt vor, die. Zwangsvollstreckung sei gem. § 89 InsO durch Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin unzulässig. Die Gläubigerin betreibe eine Mobiliarvollstreckung, auch wenn sie aus einer Grundschuldbestellurkunde vorgehe.
Die Gläubigerin hält die Vollstreckungsmaß nähme für zulässig. Ihr sei es als aussonderungsberechtigte Gläubigerin weiterhin möglich zwangsweise Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten solange sie aus einem dinglichen Titel vorgehe.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde mit Beschluss vom 27.12.2004 des Amtsgerichtes Kaiserslautern einstweilen eingestellt.
Der Erinnerung wurde mit Beschluss vom 23.02.2005 nicht abgehoffen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Erinnerung ist zulässig und in der Sache begründet. Der Pfändungs- und Oberweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Kaiserslautern war aufzuheben.
Mit Eröffnung des. Insolvenzverfahren werden gem. § 89 Abs. 1 InsO Zwangsvollstreckungsmaßnahmen In die Insolvenzmasse für unzulässig erklärt. Betroffen werden von der Regelung sämtliche Insolvenzgläubiger, demnach auch aussonderungsberechtigte Gläubiger.
Die Regelung soll die gleichmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse sicherstellen und eine Besserstellung einzelner Gläubiger ausschließen. Lediglich aussonderungsberechtigte Gläubiger können im Wege der Herausgabevollstreckung gem. §§ 883 ff ZPO vorgehen.
Steht dem Gläubiger ein Absonderungsrecht zu, kann dieser gem. § 49, 50 InsO vorgehen. Soweit unbewegliche Vermögensgegenstände betroffen sind ist der Gläubiger von der Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht betroffen wenn er nach Maßgabe des ZVG die abgesonderte Befriedigung betreibt. Der eindeutige Wortlaut der Regelung verweist den dinglich besicherten Gläubiger ausdrücklich und ausschließlich auf die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.
Soweit seitens der Gläubigerin eingewendet wird, sie gehe aus einem dinglichen Titel vor und betreibe daher die Immobiliarvollstreckung, ist der Auffassung entgegen zu treten. Die Art der Vollstreckungshandlung wird zunächst von dem zu vollstreckenden Anspruch bestimmt. Wird eine Geldforderung beigetrieben ist zwischen der Vollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen zu unterscheiden. Hierbei unterfällt die Forderungspfändung im Sinne des § 829 ZPO der Mobiliarvollstreckung. Keinesfalls bestimmt sich die Art und Weise der Vollstreckungshandlung anhand des zu Grunde liegenden Vollstreckungstitels.
Die Immobiliarvollstreckung erstreckt sich unstreitig auch auf Bestandteile des Haftungsverbandes der Grundschuld (§ 8641 ZPO i.V.m. § 1120f BGB), ist jedoch hinsichtlich der Vollstreckungshandlung gem. § 866 Abs. 1 ZPO auf die Eintragung einer Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung begrenzt. Im Falle des eröffneten Insolvenzverfahrens ist weiter auch die Zwangssicherungshypothek unzulässig. § 49 InsO verweist lediglich auf die Regelungen der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, somit nicht auf die in §§ 867 f ZPO geregelte Zwangssicherungshypothek.
Entgegen der Auffassung des LG Traunstein (ISIZI2000, Heft 9,438) grenzt die Regelung des § 49 InsO die Vollstreckungsmöglichkeiten des absonderungsberechtigten Gläubiger ein. Mit eindeutigem Wortlaut wird der dinglich besicherte Gläubiger auf die Regelungen des ZVG verwiesen. Begehrt der Gläubiger den Mietzins aus dem verhafteten Objekt ist er auf die Beantragung der Zwangsverwaltung verwiesen.
Dies entspricht auch dem wesentlichen Interesse der Masseerhaltung im Insolvenzrecht. Werden lediglich Mietansprüche gepfändet, richtet sich diese Vollstreckung zunächst auf den Bruttomietertrag einschließlich evt. einbezogener Nebenkostenvorauszahlungen. Der grundbuchlich besicherte Gläubiger könn...