Tenor
der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 400,00 € verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.Einzelstrafen:für die Steuerhinterziehung 2007: 30 Tagessätze, im Übrigen jeweils 20 Tagessätze Angewandte Vorschriften: §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 19, 25 EStG, 53 StGB
Gründe
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 69jährige Angeklagte ist verheiratet und Vater von zwei Kindern im Alter von 42 und 40 Jahren. Jetzt ist der Angeklagte Pensionär. Vor dem Ruhestand arbeitete er als ...direktor bei der X.. Zu seinen jetzigen Einkommensverhältnissen machte der Angeklagte keine konkreten Angaben. Anhand seiner Gehaltsmitteilung konnte allerdings eine Schätzung vorgenommen werden, wonach das Gericht von einem Einkommen von monatlich 12.000 Euro netto ausgeht.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Der Angeklagte war bis März 2007 Vorstandsmitglied der X.. Letztere war zunächst im Jahre 1995 bei Gründung des Golfsclubs " M." Minderheitsgesellschafterin dieses Golfclubs. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte bereits Vorstandsmitglied der X. Die Hauptanteile hielt der Zeuge Dr. L. Der Angeklagte war Gründungsmitglied des Golfclubs. Als Vorstandsmitglied erhielt er eine Firmenmitgliedschaft, bei der die X. die Mitgliedsbeiträge entrichtete.
1996 bestätigte Herr Dr. L. gegenüber dem Zeugen und ebenfalls damaligen Vorstandsmitglied der Stadtsparkasse Dr. T., dass alle firmenspielberechtigten Vorstandsmitglieder der X. bei Ausscheiden aus dem Vorstand eine Ehrenmitgliedschaft erhalten würden. Weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft wurden nicht genannt. Bei Gründung des Vereins im Jahr 1995 wurde dem damaligen Vorstandsmitglied Dr. C. bereits eine Ehrenmitgliedschaft erteilt. Er verließ den Vorstand Ende des Jahres 1996. Desweiteren wurde bei der Gründung 1995 dem Mitglied A. und dessen Ehefrau eine Ehrenmitgliedschaft ausgesprochen. Hintergrund hierfür war, dass er bei Gründung des Clubs diesem beim Erwerb des Grundstücks behilflich gewesen war und ggf. sein Nachbargrundstück als Parkplatz noch Bedeutung erhalten konnte. In der Satzungsniederschrift wird als offizieller Grund angeführt, dass die Ehrenmitgliedschaft wegen der guten Kontakte zu angesehenen Kölner Bürgern und Unternehmen, die als Mitglieder für den Golfclub in Betracht kämen, ausgesprochen wurde. Der gleiche Grund wurde für die Ernennung der Ehrenmitgliedschaft des Vorstandsmitgliedes Dr. C. genannt. Neben den Vorstandsmitgliedern der X. nach ihrem jeweiligen Ausscheiden aus dem Vorstand wurde u.a. auch dem Vizepräsidenten des Deutschen Golfvereins e.V. Herrn Dr. I. eine Ehrenmitgliedschaft zu teil.
Im Jahr 2002 übernahm die X. die Anteile des Zeugen Dr. L. und wurde somit zur Alleingesellschafterin des Golfclubs.
Nach dem Ausscheiden des Angeklagten aus dem Vorstand im März 2007 erteilte ihm der nunmehr als Geschäftsführer eingesetzte Zeuge U. die Ehrenmitgleidschaft mit Schreiben vom 1.4.2007. Dieses tat er in Umsetzung des Entschlusses aus dem Jahr 1996, eine Prüfung im Einzelfall nahm der Zeuge nicht vor. In dem Ernennungsschreiben heißt es entsprechend, dass "die Grundlage zur Ernennung der Gesellschafterbeschluss vom 12.8.1996 bildet". Der Begriff Gesellschaftbeschluss war nicht rechtstechnisch gemeint, sondern bezog sich auf die Entscheidung des ehemaligen Mehrheitseigners Dr. L. aus dem Jahr 1996.
Für das Jahr 2007 ersparte der Angeklagte dadurch die einmalig anfallende Gebühr für die lebenslange Spielberechtigung in Höhe von 21.600 Euro sowie den jährlich anfallenden Beitrag von 2.400 Euro. Im Jahr 2008 und 2009 ersparte der Angeklagte jeweils den jährlichen Beitrag in Höhe von 2.400 Euro.
Der Angeklagte gab im August 2008 die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007, am 12.5.2009 die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 und am 10.6.2010 die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2009 ab. Die Erklärungen gingen beim Finanzamt Köln-West am 15.8.2008 bzw. am 12.5.2009 bzw. am 11.6.2010 ein. Die ersparten Beiträge für die lebenslange Spielberechtigung bzw. für den Jahresbeitrag erklärte er nicht als geldwerten Vorteil. Er ging dabei von der rechtlichen Wertung aus, dass es sich dabei um keine versteuerbaren geldwerten Vorteile handelte, da die Ernennung zur Mitgliedschaft rein auf Reputationserwägungen und dem Interesse des Golfclubs an der Gewinnung von Mitgliedern beruhe und daher nicht in seiner vorherigen Vorstandstätigkeit begründet liege. Diese Auffassung waren auch die Vorstandsmitglieder Dr. T., V. und D..
Durch die Nichterklärung ersparte der Angeklagte für das Jahr 2007 Einkommenssteuer in Höhe von 11.258,00 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 619,19 €, für das Jahr 2008 Einkommenssteuer in Höhe von 1.080,00 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 59,40 € und für das Jahr 2009 Einkommenssteuer in Höhe von 1.196,00 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 61,16 €.
Nach Eröffnu...