(1) Das Hauptzollamt kann in entsprechender Anwendung des § 215 der Abgabenordnung Folgendes sicherstellen:

 

1.

Alkoholerzeugnisse, die unerlaubt eingeführt worden sind, und deren Umschließungen;

 

2.

Alkoholerzeugnisse, deren Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, und deren Umschließungen;

 

3.

bewegliche Sachen, hinsichtlich derer gegen § 32 Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen worden ist; als bewegliche Sachen gelten auch Geräte, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind;

 

4.

Alkoholerzeugnisse, wenn ein Amtsträger diese im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine Verwendung für gewerbliche Zwecke hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass [Bis 12.01.2023: die Alkoholerzeugnisse] [1]

 

a)

[2]die Alkoholerzeugnisse sich in einem in § 3 Nummer 3 genannten Verfahren befinden,

Bis 12.02.2023:

a)

sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befinden,

 

b)

die Alkoholerzeugnisse [3]im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung anstehen oder

 

c)

[4]es sich um eine Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Alkoholerzeugnisse handelt, die sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasseroder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.

Bis 12.02.2023:

c)

nach § 24 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten werden.

 

(2)[5] § 216 der Abgabenordnung findet entsprechende Anwendung.

Bis 12.02.2023:

(2) 1Sichergestellte Sachen werden durch das Hauptzollamt in das Eigentum des Bundes übergeführt. 2§ 216 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

[1] Gestrichen durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden bis 12.01.2023.
[2] Buchst. a) geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 23.02.2023.
[3] Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 13.02.2023.
[4] Buchst. c) geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 13.02.2023.
[5] Abs. 2 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 13.02.2023.

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