(1) 1Sind Alkoholerzeugnisse unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise [2]unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem [Bis 12.02.2023: zuständigen ] [3]Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen. 2Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [4]Hauptzollamt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nachweisführung Vereinfachungen zulassen und Anordnungen treffen.
(2) 1Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Alkoholerzeugnisse nach § 27 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes [5]zu vernichten, so hat er dies eine Woche im Voraus dem [Bis 30.06.2021: zuständigen ] [6]Hauptzollamt anzuzeigen. 2Die Vernichtung hat er anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen. 3Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [7]Hauptzollamt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nachweisführung Vereinfachungen zulassen und Anordnungen treffen. 4Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [8]Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. 5Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3)[9] 1Die Absätze 1 und 2 gelten für die beabsichtigte Zerstörung von Alkoholerzeugnissen nach § 18 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend. 2Die Anzeige der beabsichtigen Zerstörung ist in den Fällen, in denen die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung befördert werden, durch den Versender abzugeben. 3Soweit die vorgelegten Nachweise anerkannt werden, wird die nach § 41 für die Beförderung geleistete Sicherheit freigegeben.
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