(1) 1Werden mehr als 10 Liter Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken nach § 23 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird vermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet geliefert wird (§§ 24 bis 24c des Gesetzes)[2] [Bis 12.02.2023: befördert wird]. 2Die Vermutung kann widerlegt werden.

 

(2) Die Weitergabe von Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 23 des Gesetzes.

[1] § 47 geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden ab 13.02.2023.

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