(1) 1Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. 2Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [1]Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

 

(2) 1Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [2]Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. 4Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [3]Hauptzollamt lässt auf Antrag des Verwenders anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

 

(3) Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [4]Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen auf das Führen eines Verwendungsbuches verzichten, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.

[1] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[2] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[3] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[4] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.

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