BMF, Schreiben v. 28.5.2002, IV A 6 - S 2132 - 10/02
Bezug: Ihre Schreiben vom 27.11.2001 und vom 11.3.2002, St/62 – 1/D – 5/17
Vielen Dank für Ihre Schreiben vom 27.11.2001 und vom 1 1.3.2002.
Sie haben um Mitteilung gebeten, wie der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen nach dem AVmG ertragsteuerlich erfasst wird.
Dazu nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Für die Frage der steuerlichen Behandlung von Provisionseinkünften eines selbstständigen bilanzierenden Versicherungsvertreters gelten die allgemeinen steuerlichen Regelungen zur Erfassung von Betriebseinnahmen gem. §§ 4, 5 EStG. Bei der Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich werden die Einnahmen in dem Zeitpunkt erfasst, in dem der Anspruch auf sie realisiert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf Vermittlungsprovision im Versicherungsgeschäft realisiert ist, hängt von den Vertragsgestaltungen im konkreten Einzelfall ab. Im Regelfall dürfte jedoch der Beginn des Versicherungsvertrages den Zeitpunkt des Entstehens des Provisionsanspruchs in voller Höhe darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1971, BStBl 1972 II S. 274). Eine Verteilung der Auszahlung der Provision über die Zeit der Prämienzahlung des Kunden stellt demgegenüber grundsätzlich lediglich eine Fälligkeitsvereinbarung dar, die auf die Entstehung der Forderung auf Provisionszahlung als solche keinen Einfluss hat (BFH, a.a.O.). Ist dagegen zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreter vereinbart, dass der Provisionsanspruch ratierlich oder zu einem späteren Zeitpunkt entsteht und handelt es sich dabei nicht um eine Fälligkeitsvereinbarung, ist der Provisionsanspruch entsprechend zu aktivieren. Eine Vorfinanzierung bzw. vorschüssige Gutschrift spricht für eine Fälligkeitsvereinbarung. In den Fällen, in denen der Provisionsanspruch nicht bereits bei Beginn des Versicherungsvertrages in voller Höhe entsteht, darf die Verpflichtung zur Auszahlung der Provision beim Versicherungsunternehmen auch nur ratierlich entsprechend des Entstehens des Anspruchs passiviert werden.
Werden neben der Abschlussprovision gesonderte Betreuungsprovisionen vereinbart, entstehen diese in dem jeweiligen Betreuungszeitraum.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1