Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
- 8. § 34 c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt."
b) Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen.
(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.”
- c) Die bisherigen Absätze 2 und 5 werden gestrichen.
- d) Die bisherigen Absätze 3 und 6 werden Absätze 5 und 7.
- e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz "(Absatz 1, Absatz 6 Nr. 6)" durch den Klammerzusatz "(Absätze 1 bis 3)" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden."
cc) Satz 6 erhält folgende Fassung:
"Die Sätze 1 und 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden, wenn eigene oder gecharterte Schiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden."
f) Hinter Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer anzuwenden. Wird bei Einkünften aus einem ausländischen Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften dieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder bezieht sich das Abkommen nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden."
- g) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummern 1, 5 und 6 werden gestrichen.
- bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3.
Begründung – Auszug
Zu Artikel 1 (EStG)
Zu Nummer 8 (§ 34 c EStG)
A. Allgemeines
Das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit erfordert grundsätzlich die Erfassung sämtlicher Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Person (sog. Welteinkommensprinzip). In Fällen, in denen die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, kann dies zur Doppelbesteuerung führen, da auch der ausländische Staat häufig für sich ein Besteuerungsrecht geltend macht. Regelungen zur Behebung von Doppelbesteuerungen im Staat der Ansässigkeit einer Person stellen bei Steuersystemen, die das gesamte Welteinkommen erfassen, eine notwendige Konsequenz dar, um eine nicht gerechtfertigte Überbesteuerung zu vermeiden.
Hiervon ausgehend wurden schon frühzeitig Überlegungen angestellt, auf welche Weise die Doppelbesteuerung behoben werden könnte. Das Ergebnis dieser Überlegungen fand seinen Niederschlag im § 34 c EStG und in der entsprechenden Bestimmung des Körperschaftsteuergesetzes.
Die heutige Fassung des § 34 c EStG ist durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 5. Oktober 1956 BGBl. I S. 781 in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Bis zum Veranlagungszeitraum 1956 wurde die Doppelbesteuerung in Fällen, in denen ein Doppelbesteuerungsabkommen nicht anzuwenden war, nur dadurch gemildert, dass ausländische Steuern...