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1. Merkblatt des BZSt zur Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen gem. § 50j EStG – Besondere Nachweispflichten für Kapitalerträge, die einem geringeren Steuersatz als 15 v. H. unterliegen, www.bzst.de
Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wurde der § 50j EStG eingeführt.
Gläubiger mit Kapitalerträgen aus Streubesitzbeteiligungen müssen ab sofort einige Besonderheiten beachten, wenn die ab dem 1. Januar 2017 zugeflossenen Kapitalerträge nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder anderen bilateralen Abkommen einem geringeren Steuersatz als 15 v. H. unterliegen.
I. Wann findet § 50j EStG Anwendung?
Die gesetzliche Regelung des § 50j EStG ist nur anwendbar, wenn
- die ab dem 1. Januar 2017 zugeflossenen Kapitalerträge nach einem DBA oder anderen bilateralen Abkommen einem geringeren Steuersatz als 15 v. H. unterliegen
- die Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft(en), von denen die Kapitalerträge stammen weniger als 10 v. H. beträgt (Streubesitz)
- der Gläubiger der Kapitalerträge bei Zufluss der Erträge nicht mindestens seit einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile war.
II. Welche Abkommen sehen derzeit – Stand: 1. Januar 2018 – einen niedrigeren Steuersatz als 15 v. H. vor?
Zum 1. Januar 2018 kann nach den Abkommen mit folgenden Staaten ein ermäßigter Steuersatz von unter 15 v. H. bei Streubesitzbeteiligungen in Anspruch genommen werden:
III. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um in diesen Fällen die Steuererstattung zu erhalten?
Die gesetzliche Regelung des § 50j EStG sieht vor, dass der Gläubiger der Kapitalerträge
- während einer Mindesthaltedauer von 45 Tagen in einem Zeitraum von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist und
- während der Mindesthaltedauer ununterbrochen das Mindestwertänderungsrisiko von mindestens 70 Prozent trägt und
- nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG ganz oder überwiegend, mittelbar oder unmittelbar anderen Personen zu vergüten.
IV. Wie kann der Antragsteller dem BZSt mitteilen, dass er die Voraussetzungen erfüllt?
Der Antragsteller erklärt auf dem Antragsformular (siehe V.), dass er die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen des § 50j Abs. 1 EStG kumulativ erfüllt und versichert durch die Unterschrift, dass die Angaben wahrheitsgemäß sind.
Unabhängig von der gesetzlichen Regelung des § 50j EStG behält sich das BZSt – wie bisher – vor, die Angaben im Rahmen der Überprüfung der Nutzungsberechtigung der Antragsteller zu verifizieren und entsprechende Nachweise anzufordern.
V. Welche Vordrucke muss ich verwenden und wo finde ich sie?
Die betroffenen Antragsteller müssen ab sofort den neuen Vordruck zwingend verwenden und die erforderlichen Erklärungen auf dem Formular abgeben.
VI. Welche Auswirkungen hat der § 50j EStG auf das Datenträgerverfahren (DTV)?
Unterliegen die zugeflossenen Kapitalerträge eines Antragstellers nach einem Abkommen einem geringeren Steuersatz als 15 v. H. und fällt dieser Antragsteller demnach in den Anwendungsbereich des § 50j EStG, so sind Erstattungsanträge ausschließlich in schriftlicher Form beim BZSt einzureichen.
Die Antragstellung auf Erstattung der Kapitalertragsteuer im DTV ist nicht zulässig.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den Hinweisen zum Datenträgerverfahren (DTV) auf der Homepage des BZSt.
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2. BMF, Schr. v. 3.4.2017 – IV C 1-S 2299/16/10002 – DOK 2017/0298180 (Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG), BStBl. I 2017, 726
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 36a EStG Folgendes:
[...]
II. Erweiterte Anrechnungsvoraussetzungen des § 36a EStG
1. Mindesthaltezeitraum, Mindesthaltedauer
2 Die Anrechnung setzt nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 2 EStG voraus, dass der Steuerpflichtige innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalertr...