1 Allgemeines
Rz. 408
Kosten, die unter die außergewöhnlichen Belastungen nach den §§ 33–33b EStG fallen, gehören zwar zur privaten Lebensführung; sie sind aber steuerlich abzugsfähig, weil es das Einkommensteuergesetz ausdrücklich zulässt (§ 12 Satz 1 Halbs. 1 EStG).
Im Gesetz werden nur die Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen unter die außergewöhnlichen Belastungen fallen, genannt (§ 33 EStG). Lediglich einige spezielle Einzelfälle sind direkt aufgeführt (§§ 33a–33b EStG).
Rz. 409
Abzug nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte
Außergewöhnliche Belastungen werden zur Berechnung des z. v. E. nach den Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte, bei Zusammenveranlagung vom gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute, abgezogen (§ 2 Abs. 4 EStG).
Rz. 410
Einteilung der außergewöhnlichen Belastungen
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet bei den außergewöhnlichen Belastungen zwei Gruppen:
Es gibt zum einen außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, bei denen das Gesetz bestimmte Bedingungen stellt, damit der Abzug möglich ist, zum anderen einige abschließend im Gesetz aufgeführte typisierte Einzelfälle, in denen das Gesetz die Abzugsvoraussetzungen als gegeben annimmt und den Abzug immer zulässt, allerdings begrenzt auf Pauschbeträge oder Höchstbeträge.
Soweit einer der in § 33a EStG genannten typisierten Einzelfälle vorliegt, ist ein Kostenabzug nach § 33 EStG nicht möglich. In den in § 33b EStG genannten Fällen ist dagegen alternativ der Abzug nach § 33 EStG möglich bzw. eventuell zusätzlich möglich.
Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG wird im Regelfall auf der Anlage Außergewöhnliche Belastungen beantragt. Dort sind auch die typisierten Einzelfälle nach § 33b EStG (behinderte Menschen, Pflegepauschbetrag) aufgeführt.
Anlage Unterhalt für Unterhaltsleistungen
Der Abzug von Unterhaltsleistungen an nahestehende Personen nach § 33a Abs. 1 EStG ist mit der Anlage Unterhalt zu beantragen (→ Tz 548).
Soweit es sich um Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten handelt, kommt auch der Abzug als Sonderausgaben in Betracht.
Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Ausbildung eines Kindes
Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei der Ausbildung eines volljährigen auswärtig untergebrachten Kindes (Ausbildungsfreibetrag) wird auf Seite 2 der Anlage Kind beantragt (→ Tz 528).
2 Typisierte Einzelfälle
Rz. 411
[Steuervergünstigungen für behinderte Menschen → Zeilen 4–9]
Behinderte Menschen (körperliche, geistige, psychische Behinderung) können ab einem bestimmten Grad der Behinderung behinderungsbedingte (Mehr-)Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Es besteht die Möglichkeit, die Kosten im Einzelnen nachzuweisen oder einen Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen.
Rz. 412
Höhe des Pauschbetrags (Staffelsätze)
Abhängig vom Grad der Behinderung verändert sich die Höhe des Pauschbetrags für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 EStG. Für Blinde (Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis), hilflose Menschen (Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis) und schwerstpflegebedürftige Menschen (Pflegegrade 4 bzw. 5) beträgt der Pauschbetrag 3.700 EUR im Jahr (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG).
Ansonsten gelten folgende Pauschsätze:
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Grad der Behinderung |
Höhe des Pauschbetrags |
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bis 20 % |
kein Pauschbetrag |
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25 % und 30 % |
310 EUR |
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35 % und 40 % |
430 EUR |
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45 % und 50 % |
570 EUR |
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55 % und 60 % |
720 EUR |
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65 % und 70 % |
890 EUR |
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75 % und 80 % |
1.060 EUR |
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85 % und 90 % |
1.230 EUR |
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95 % und 100 % |
1.420 EUR |
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Das Wahlrecht zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Ansatz des Pauschbetrags kann im Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Entweder es werden für das ganze Jahr die Kosten im Einzelnen nachgewiesen oder der (höhere) Pauschbetrag kommt zum Ansatz.
Die Pauschbeträge sind immer Jahresbeträge. Unabhängig davon, ob die Behinderung während des ganzen Jahres oder nur einen Teil des Jahres bestanden hat, kann der Pauschbetrag stets in voller Höhe angesetzt werden (keine monatliche Aufteilung). Ändert sich der Grad der Behinderung im Laufe des Jahres, ist der höhere Pauschbetrag anzusetzen (R 33b Abs. 8 EStR 2012). Bei einem Grad der Behinderung zwischen 25 % und 45 % ist zusätzliche Bedingung für den Pauschbetrag, dass aufgrund der Behinderung eine Rente gezahlt wird, die Behinderung die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit zur Folge hat oder es sich um eine typische Berufskrankheit handelt.
Rz. 413
Nachweis der Behinderung
Der Abzug von behinderungsbedingten Mehraufwendungen setzt voraus, dass der Grad der Behinderung nachgewiesen ist. Je nach Schwere der Behinderung sind nach § 65 EStDV die folgenden Nachweise vorgeschrieben:
Rz. 414
Wirkung des Pauschbetrags für behinderte Menschen
Mit dem Ansatz des Pauschbetrags für behinderte Menschen sind die (gewöhnlichen) Kosten, die durch die Behinderung entstehen, abgegolten. Darunter fallen z. B.:
- Kosten für Pflege (ambulante Pflegekraft, Pflegedienst, Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege),
- Aufwendungen fü...