Rz. 923
[Gewerbesteueranrechnung → Zeile 16 ff.]
§ 35 EStG gewährt für Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften, persönlich haftende Gesellschafter von KGaA und atypisch stille Gesellschafter, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, eine Steuerermäßigung durch Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. Die Steuerermäßigung ist betriebsbezogen, d. h. für jeden Betrieb bzw. jede Beteiligung getrennt zu ermitteln.
Die Einkommensteuer ermäßigt sich um das 3,8-Fache des Gewerbesteuermessbetrags. Dadurch wird erreicht, dass die Gewerbesteuer bei Hebesätzen bis ca. 401 % aufwandsneutral bleibt. Eine Begrenzung erfährt die Anrechnung einerseits durch die Einkommensteuer, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt und andererseits auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ist betriebsbezogen zu ermitteln (BFH, Urteil v. 20.3.2017, X R 62/14, BFH/NV 2018 S. 108). Dies kann bei mehreren Beteiligungen nachteilig sein.
Rz. 924
Der Ermäßigungshöchstbetrag berechnet sich nach der folgenden Formel:
Summe der positiven gewerblichen Einkünfte × geminderte tarifliche Einkommensteuer/Summe aller positiven Einkünfte = Ermäßigungshöchstbetrag
Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist zusätzlich auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.
Als geminderte tarifliche Steuer ist die Einkommensteuer anzusehen, die sich nach Abzug anzurechnender ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG sowie nach § 12 AStG ergibt.
Rz. 925
Gewerbliche Einkünfte sind einzubeziehen, wenn sie gewerbesteuerpflichtig und nicht von der Anwendung des § 35 EStG ausgeschlossen sind. Einkünfte i. S. d. §§ 16 und 17 EStG gehören grundsätzlich nicht dazu. Einzubeziehen sind jedoch die gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinne. Einkünfte aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteils sind dann gewerbliche Einkünfte, wenn eine Veräußerung einer 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vorliegt oder die Veräußerung nach § 7 Satz 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig ist und nicht dem UmwStG unterliegt. Einzelheiten: BMF, Schreiben v. 3.11.2016, IV C 6 – S 2296-a/08/10002:003, BStBl 2016 I S. 1187.
Rz. 926
Bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags sind positive und negative Ergebnisse aus verschiedenen Quellen innerhalb einer Einkunftsart zu saldieren. Bei Ehegatten sind positive Einkünfte des einen Ehegatten nicht mit negativen Einkünften des anderen aus der gleichen Einkunftsart zu verrechnen (BFH, Urteil v. 23.6.2015, III R 7/14, BFH/NV 2015 S. 1482).
Ab 2020 ändert sich die Ermittlung:
Die jeweiligen Gewerbesteuermessbeträge sind für jeden Gewerbebetrieb und für jede Mitunternehmerschaft getrennt zu ermitteln, mit dem Faktor 3,8 zu vervielfältigen und auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer zu begrenzen. Die so ermittelten Beträge sind zur Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags zusammenzufassen. Auf Antrag kann diese Berechnungsmethode auch schon für 2019 angewandt werden (BMF, Schreiben v. 17.4.2019, IV C 6 – S 2296 – a/17/10004, BStBl I, 2019, 459)
Rz. 927
Bei Personengesellschaften ist der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel ausschließlicher Maßstab für die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags sowie der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer. Vorabgewinne (Tätigkeitsvergütungen oder Zinsen für den einzelnen Gesellschafter) bleiben unberücksichtigt (BFH, Beschluss v. 7.4.2009, IV B 109/08, BFH/NV 2009 S. 118; BMF, Schreiben v. 3.11.2016, IV C 6 – S 2296-a/08/10002:003, BStBl 2016 I S. 1187).
Bei Mitunternehmerschaften ist der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Damit liegt ein Grundlagenbescheid vor, der nur bei dem hierfür zuständigen Finanzamt, nicht aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters, anfechtbar ist.