Rz. 716

[Kirchensteuerpflicht und Anrechnung von Kirchensteuern → Anlage KAP Zeilen 6, 50]

Die Kirchensteuerpflicht muss z. B. die Bank jährlich beim BZSt abfragen. Das Ergebnis der Abfrage ist für die Bank bindend. Kirchensteuer, die im Rahmen des besonderen Einkommensteuersatzes anfällt, ist nicht als Sonderausgabe abzugsfähig.

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