BMF, Schreiben v. 8.10.1996, IV C 6 - S 1301 - 41/96, BStBl I 1996, 1190
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu der obengenannten Frage folgendes:
Die Anrechnung ausländischer Steuern ist nach nationalem und nach Abkommensrecht eine Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen insbesondere mit Entwicklungsländern sehen darüber hinaus die Anrechnung fiktiver Steuern vor. Das Bundesministeriums der Finanzen ist gefragt worden, in welcher Höhe fiktive Quellensteuern bei festverzinslichen Wertpapieren anzurechnen sind, wenn beim Erwerb Stückzinsen gezahlt und beim Verkauf solche vereinnahmt worden sind.
Stückzinsen sind nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG das Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung einer Schuldverschreibung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums. Sie werden beim Kauf gezahlt und beim Verkauf vereinnahmt (H 154 [Stückzinsen] EStH 1995). Zur Veranschaulichung soll folgender Beispielsfall angenommen werden:
Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (A) kauft ein ausländisches, mehrjähriges, zu 8 % festverzinsliches Wertpapier in Höhe von 200.000 DM, Kurs 100 %, und zahlt an den Veräußerer (B) Stückzinsen in Höhe von 6.000 DM. Er erhält im Zeitpunkt der Zinsfälligkeit die Kupongutschrift in Höhe von 8 %, d.h. 16.000 DM, eine Kapitalertragsteuer wird im Quellenstaat nicht erhoben. In demselben Besteuerungszeitraum und nach dem Zeitpunkt der Zinsfälligkeit verkauft A das Wertpapier zum Kurs 100 % an C und vereinnahmt Stückzinsen in Höhe von 500 DM. A hat keine anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Quellenstaat sieht bei Zinsen eine Anrechnung fiktiver Steuern in Höhe von 20 % der Einnahmen vor. Die Steuerbelastung der ausländischen Einkünfte mit deutscher Einkommensteuer wird mit 40 % angenommen.
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Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 1996, 1190
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