1Grundsätzlich sind die Bestimmungen für das Regelinsolvenzverfahren anzuwenden.

2Auch ein Insolvenzplan kann durchgeführt werden (siehe AEAO zu § 251, Nr. 11). 3Die Regelungen zur Eigenverwaltung gelten jedoch nicht (§ 270 Abs. 2 InsO).

4Im Übrigen wird auf Abschnitt 63 VollstrA hingewiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge