1Grundsätzlich sind die Bestimmungen für das Regelinsolvenzverfahren anzuwenden.
2Auch ein Insolvenzplan kann durchgeführt werden (siehe AEAO zu § 251, Nr. 11). 3Die Regelungen zur Eigenverwaltung gelten jedoch nicht (§ 270 Abs. 2 InsO).
4Im Übrigen wird auf Abschnitt 63 VollstrA hingewiesen.
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