Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung von Nachtzuschlägen auf Basis des Mindestlohnes. keine Anrechnung eines tariflichen zusätzlichen Urlaubsgeldes auf den Mindestlohn
Normenkette
MiLoG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 611 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Januar 2015 33,91 EUR brutto nebst Zinsen gemäß § 288 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.02.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Januar 2015 1,87 EUR netto nebst 4 % Zinsen seit 16.02.2015 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 35,78 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die richtige Berechnung des der Klägerin zustehenden Entgelts für Januar 2015, insbesondere die Berechnung des von der Beklagten gewährten Nachtzuschlags von 25 % sowie die Anrechnung von gewährten zusätzlichen Urlaubsgelds auf den der Klägerin ab dem 01.01.2015 zustehenden Mindestlohn.
Die Klägerin ist zumindest seit dem 01.10.1990 bei der Beklagten, einschließlich ihrer Rechtsvorgänger als Montagekraft beschäftigt. Sie ist seit dem 01.09.1983 Mitglied der IG Metall. Auf das Arbeitsverhältnis findet im Wege der Nachwirkung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der sächsischen Metall- und Elektroindustrie mit der IG Metall vom 07.03.1991 in der Fassung vom 24.02.2004 Anwendung. Dort heißt es unter § 6 Ziffer 3 (I):
„Der Nachtarbeitszuschlag beträgt 25 vom Hundert des Stundenverdienstes”.
Ferner enthält der Manteltarifvertrag unter § 25 C Ziffer 1. hinsichtlich des Urlaubsentgelts folgende Regelung:
„Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem 1,5fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienst – jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung und Zuschläge –, den der Arbeitnehmer in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Vom Berechnungszeitraum abweichende Regelungen können mit dem Betriebsrat vereinbart werden.
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben bei der Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.”
Die Beklagte vergütete die Klägerin unter Zugrundelegung einer Vollzeitbeschäftigung im Jahr 2014 mit einem Stundenlohn von 7,00 EUR brutto. Gemäß der Entgeltabrechnung vom 06.02.2015 rechnete die Beklagte die von der Klägerin abgeleisteten Arbeitsstunden mit einem Zeitlohn von 7,15 EUR und 7,00 EUR ab. Ferner gewährte die Beklagte der Klägerin unter der Bezeichnung Zulage nach MiLoG einen Betrag von 215,65 EUR brutto. Bei der Berechnung des
Nachtzuschlages von 25 % für die abgeleisteten 5 Nachtarbeitsstunden legte die Beklagte einen Bruttostundenlohn von 7,00 EUR zugrunde. Ferner gewährte die Beklagte der Klägerin ein Urlaubsgeld für einen Urlaubstag in Höhe von 33,93 EUR brutto.
Die Klägerin hält die Abrechnung für unzutreffend, weil der ihr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG zustehende Mindestlohn je Zeitstunde von 8,50 EUR nicht berücksichtigt worden sei. Nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes ergebe sich folgende Berechnung:
88,67 Std. × 8,50 EUR = |
753,69 EUR |
71,33 Std. × 8,50 EUR = |
606,30 EUR |
8,25 Std. × 8,50 EUR = |
70,12 EUR |
7,00 Std. × 8,50 EUR = |
59,50 EUR |
|
1.489,61 EUR |
zusätzliches Urlaubsgeld |
33,93 EUR |
ergibt insgesamt: |
1.523,54 EUR |
Darauf hätte die Beklagte lediglich 1.489,63 EUR abgerechnet, so dass sich ein Differenzanspruch von 33,91 EUR brutto errechne. Darüber hinaus hätte die Beklagte den Nachtzuschlag im Umfang von 5 Stunden ebenfalls lediglich auf Grundlage eines Stundenlohns von 7,00 EUR brutto berechnet. Demgemäß ergebe sich folgende Berechnung:
5 Std. × 8,50 EUR × 25 % = 10,62 EUR netto
abzüglich gewährter 8,75 EUR
ergibt 1,87 EUR
Bei der Beklagten erfolge die Lohnzahlung spätestens bis zum 15. des Folgemonats, so dass Zinsen ab dem 16.02.2015 zu zahlen seien.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
- Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für Januar 2015 33,91 EUR brutto nebst Zinsen gemäß § 288 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.02.2015 zu zahlen.
- Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für Januar 2015 1,87 EUR netto nebst 4 % Zinsen seit 16.02.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie geht davon aus, das gezahlte Urlaubsgeld könne auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dies folge aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach sämtliche Vergütungsbestandteile, die keine besonderen Leistungen des Arbeitnehmers darstellten, auf den Mindestlohn angerechnet werden könnten. Das Urlaubsgeld ...