Entscheidungsstichwort (Thema)

Passivrauchen am Arbeitsplatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das unfreiwillige Einatmen von Tabakrauch ("Passivrauchen") stellt keine bloße Belästigung, sondern ein Gesundheitsrisiko dar und kann gesundheitsschädigend wirken.

2. Der Arbeitgeber ist daher nicht erst aufgrund der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht, sondern schon in Hinblick auf die von § 5 ArbStättV aufgestellte Forderung nach ausreichend gesundheitlich zuträglicher Atemluft in Arbeitsräumen gehalten, Maßnahmen zum Schutz der nichtrauchenden Arbeitnehmer zu ergreifen.

3. Während Belästigungen der Atemluft durch Tabakrauch in Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräumen gemäß § 32 ArbStättV von vornherein auszuschließen sind, können derartige Belästigungen in Arbeitsräumen im Grundsatz nur noch so lange als zulässig angesehen werden, als sich auch nur ein einzelner Nichtraucher nicht in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt fühlt.

4. Aus dem Umstand, daß Tabakrauch krebserzeugende Substanzen enthält, für die es hinsichtlich der Langzeitwirkungen keine der Gesundheit des Passivrauchers nicht schädliche Konzentration gibt, folgt in den Grenzen des technisch/organisatorisch Machbaren auch der Anspruch des Nichtrauchers auf eine absolut tabakrauchfreie Atemluft an seinem Arbeitsplatz.

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim LArbG Berlin unter 3 Sa 109/88.

 

Normenkette

HGB § 62; BGB § 618; GG Art. 2 Abs. 1; GewO § 120a; ArbStättV §§ 5, 32

 

Nachgehend

LAG Berlin (Beschluss vom 14.03.1989; Aktenzeichen 3 Sa 109/88)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446312

BB 1988, 2389-2389 (L1-4)

DB 1988, 2518-2519 (LT1-4)

ARST 1989, 57-57 (L1-4)

ASP 1988, 429 (K)

EWiR 1989, 169-169 (L1-4)

Gewerkschafter 1989, 39-39 (T)

ZTR 1989, 37-37 (L1-4)

ArbuR 1989, 216-216 (L1-3)

Bibliothek, BAG (LT1-4)

EzA § 120a GewO, Nr 2 (LT1-4)

EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht, Nr 49 (L1-4)

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