Entscheidungsstichwort (Thema)
Datum eines Zeugnisses
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Zeugnis trägt grundsätzlich das Ausstellungsdatum; der Arbeitnehmer kann eine Rückdatierung in der Regel nicht verlangen.
2. Dies gilt nicht für das berichtigte Zeugnis. Dieses trägt nicht das Datum, unter dem es berichtigt erteilt worden ist, sondern das Datum, unter dem das ursprüngliche, zu berichtigende Zeugnis ausgestellt worden ist.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 445819 |
NZA 1986, 169-169 (L1-2) |
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