Nachgehend
Tenor
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger Entschädigung in Höhe von 1.000,00 EUR (in Worten: Eintausend und 00/100 Euro) zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadenersatz wegen Diskriminierung bzw. Benachteiligung als Schwerbehinderter und wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 81 Abs. 2 SGB IX.
An der P.-Universität M. hängte der Dekan des Fachbereichs für fremdsprachige Philologie ein Stellenangebot aus für eine halbe Stelle eines Verwaltungsangestellten der Vergütungsgruppe VII BAT. Schwerbehinderte sollten vorrangig eingestellt werden.
Der Kläger hat einen Grad der Behinderung von 50. Mit Schreiben vom 08.11.2004 bewarb er sich für die Stelle.
Der Dekan des Fachbereichs Fremdsprachliche Philologie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10.12.2004 mit:
Leider haben sich die zuständigen Gremien für eine andere Bewerberin entschieden. Ich wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Da der Kläger als Schwerbehinderter weder zu einem Vorstellungsgespräch geladen worden war, noch die Schwerbehindertenvertretung von der Bewerbung des Klägers durch die Personalverwaltung informiert war, bat der Kläger mit Schreiben vom 12.12.2004 um eine qualifizierte und begründete Ablehnung.
Mit Schreiben vom 23.12.2004 teilte die Beklagte mit:
Im von Ihnen genannten Verfahren, hat man sich intern für eine Umsetzung entschieden. Dies bedeutet, es ist zu keinem Bewerbungsverfahren gekommen.
Die Stelle dieser Dame wurde in dem Institut nicht mehr benötigt und somit dem Institut für Romanische Philologie angeboten. Da wir gehalten sind, im Zuge der Einsparungen im Öffentlichen Dienst, wenn möglich, keine Stellen mehr neu zu besetzen, haben wir dieses Angebot angenommen.
Mit Schreiben vom 02.01.2005 forderte der Kläger von der Beklagtenseite Schadenersatz in Höhe von 10.000,– Euro wegen vorsätzlicher Diskriminierung als Schwerbehinderter.
Die Bewerbungsfrist in der Stellenausschreibung vom 28.10.2004 lief bis zum 16.11.2004.
Mit Schreiben vom 08.11.2004 beantragte der Institutsleiter des Institutes für Romanische Philologie am Fachbereich Fremdsprachliche Philologien Prof. Dr. W. auf die ausgeschriebene Stelle eine Mitarbeiterin Petra G. vom Informationszentrum für Fremdsprachenforschung umzusetzen. Diese Mitarbeiterin war auf der Sekretariatsstelle im Institut für Romanische Philologie beschäftigt. Diese Stelle der Mitarbeiterin G. wurde durch Schreiben des Präsidenten der P.-Universität vom 05.10.2004 freigegeben und die Mitarbeiterin G. der Personalvermittlungsstelle (PVS) des Landes Hessen gemeldet. Nach einem Vorstellungsgespräch hielt der Institutsleiter Prof. Dr. W. die als freigesetzt gemeldete Mitarbeiterin G. für geeignet, die unter dem 28.10.2004 ausgeschriebene Stelle zu besetzen. Außerdem hatte sich Frau G. bereit erklärt, ihre Arbeitszeiten den Anforderungen der neuen Stelle anzupassen.
Mit Schreiben vom 25.11.2004 hörte der Präsident der P.-Universität den Personalrat wegen der Umsetzung der Mitarbeiterin Petra G. an.
Mit Schreiben vom 30.11.2004 verfügte der Präsident die Umsetzung der Mitarbeiterin G. auf die freie Halbtagsstelle einer Verwaltungsangestellten mit Wirkung vom 11.12.2004. Damit war die ausgeschriebene Stelle besetzt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er diskriminiert und in seiner Bewerbung als Schwerbehinderter benachteiligt worden sei.
Er ist zum einen der Meinung, dass bei der Bewerbung eines Schwerbehinderten gemäß § 82 Satz 2 SGB IX stets ein Bewerbungsgespräch mit diesem geführt werden müsse, unabhängig davon, ob das Bewerbungsverfahren später abgebrochen werde oder nicht.
Außerdem habe die Schwerbehindertenvertretung eingeschaltet werden müssen, um die Interessen der Schwerbehinderten vertreten zu können.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Schwerbehindertenvertretung selbst bei einem späteren Abbruch des Bewerbungsverfahrens hätte eingeschaltet werden müssen. Diese hätte nämlich ggf. auf die Einstellung eines Schwerbehinderten hinwirken können und die Interessen des Schwerbehindertenbewerbers vertreten können.
Dies sei ohne entsprechende Mitteilung nicht möglich. Nach Ansicht des Klägers liegt eine vorsätzliche Diskriminierung eines Schwerbehinderten vor.
Aufgrund diverser Rechtsprechung ist der Kläger der Ansicht, dass ihm Schadenersatz in Höhe von 3 Jahresgehältern der entsprechenden Stelle zustehe. Es sei von einem Monatsgehalt von ca. 1.000,– Euro auszugehen.
Der Kläger beantragt deshalb,
das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 30.000,– Euro zu zahlen.
Die Beklagtenseite beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hält die Klage für nicht begründet. Es bestreitet insbesondere das Vorliegen einer Diskriminierung oder Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung. Das beklagte Land ...