Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer auf außerbetriebliche Gründe gestützten betriebsbedingten Beendigungskündigung genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungslast erst dann, wenn er nachvollziehbar darstellt, welcher Auftragsbestand notwendig ist, damit alle Arbeitnehmer seines Betriebes voll beschäftigt sind.

2. Kann der Arbeitnehmer noch teilweise weiterbeschäftigt werden, so ist sein Arbeitsverhältnis vor Ausspruch einer Beendigungskündigung zunächst durch Änderungskündigung in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umzuwandeln.

3. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer nur noch weniger als 20 Wochenstunden beschäftigt werden kann, da er dann im Umfang seiner Restarbeitskraft einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, soweit er diesen Teil seiner Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt nicht verwerten kann.

4. Ist zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Verbesserung der Auftragslage eingetreten, so kann der rechtswirksam betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben.

 

Normenkette

BGB § 620 Abs. 2; KSchG § 2 Fassung 1969-08-25, § 1 Abs. 2 S. 1 Fassung 1969-08-25

 

Fundstellen

Haufe-Index 444747

BB 1983, 444-444 (LT1)

DB 1983, 724-724 (L1-4)

ArbuR 1983, 312-312 (L1,2,4)

EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 19 (LT1-4)

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