Kurzbeschreibung
Der Brief für Steuerpflichtige im Privatbereich fasst für diese Zielgruppe wesentliche Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht zum Jahreswechsel 2018/2019 zusammen.
Vorbemerkung
Die Weitergabe der Mandanteninformationen, z. B. per E-Mail oder als Brief, an ihre Mandanten ist zulässig, die Weitergabe an Dritte außerhalb Ihrer Mandantschaft ist hingegen nicht zulässig. Ebenso zulässig ist die Veröffentlichung, z. B. als HTML-Dokument oder als PDF-Datei, im geschätzten Bereich des Internetauftritts Ihrer Kanzlei. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Veröffentlichung z. B. in sozialen Netzwerken oder auf Internet-Homepages im öffentlich zugänglichen Bereich nicht gestattet.
Brief für Steuerpflichtige im Privatbereich zum Jahreswechsel 2018/2019
[Anrede]
Sehr geehrte Damen und Herren,
[Einführung – Standard]
dieser Brief informiert Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht zum Jahreswechsel 2018/2019 und bietet Ihnen Anlass, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:
Inhalt
1. |
Kinderfreibetrag steigt in den nächsten beiden Jahren |
2. |
Höherer Grundfreibetrag in den Jahren 2019 und 2020 |
3. |
Mehr Unterhaltsleistungen absetzbar |
4. |
Höheres Netto durch Anpassung des Steuertarifs |
5. |
Alle Jahre wieder: Kindergeld steigt |
6. |
Arbeitnehmer: Wann eine Steuererklärung abgegeben werden muss |
7. |
Betriebliche Gesundheitsförderung: Steuerbefreiung nur bei Zertifizierung |
8. |
Elektroautos als Dienstwagen: Für 1 %-Regelung wird nur der halbe Listenpreis angesetzt |
9 |
Job-Ticket: Nutzer fahren künftig steuerfrei |
10. |
Betriebliches (Elektro-)Fahrrad: Private Nutzung ist steuerfrei |
11. |
"Grenzüberschreitende" Vorsorgeaufwendungen: Sonderausgabenabzug möglich |
12. |
Riester-Rente: Identifikationsnummer von Kindern muss angegeben werden |
13. |
Grunderwerbsteuer: Was bei einer Veräußerung übermittelt werden muss |
14. |
Betriebsrentenstärkungsgesetz: Folgeänderungen |
15. |
Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag bei Weiterleitung steuerfrei |
16. |
Sportliche Veranstaltungen: Wann Organisationsleistungen von Dachverbänden steuerfrei sind |
17. |
Rückwirkendes Ereignis: Umwandlung einer Partnerschaft in eine Ehe |
18. |
Umzugskostenpauschale: Rückwirkende Erhöhung |
19. |
Befristete Teilzeit ab 2019 möglich |
20. |
Midijobs: Grenze wird angehoben, Übergangsbereich ersetzt Gleitzone |
21. |
Höherer Mindestlohn ab 2019 und 2020 |
22. |
Das sind die neuen Sozialversicherungswerte für 2019 |
23. |
Kurzfristige Beschäftigung: 70-Tage-Regel wird verlängert |
24. |
So hoch sind die Sachbezugswerte für 2019 |
25. |
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt |
26. |
Beitrag zur Pflegeversicherung steigt |
27. |
Baukindergeld: Was lange währt… |
Kinderfreibetrag steigt in den nächsten beiden Jahren
Im Zuge der Kindergelderhöhung wird auch die Höhe des Kinderfreibetrags in den Jahren 2019 und 2020 angepasst. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 2.640 EUR.
Das ändert sich ab 1.1.2019
Der Kinderfreibetrag wird für den Veranlagungszeitraum 2019 für jeden Elternteil auf 2.490 EUR erhöht. Eltern können damit insgesamt 4.980 EUR, mit Betreuungsfreibetrag 7.620 EUR bekommen. Die steuerliche Entlastungswirkung der Erhöhung des Kinderfreibetrags um jeweils 96 EUR (insgesamt 192 EUR) entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung (60 EUR).
Das ändert sich ab 1.1.2020
Für den Veranlagungszeitraum 2020 wird der Kinderfreibetrag erneut erhöht, um der Kindergelderhöhung zu entsprechen, die sich im Jahr 2020 mit insgesamt 120 EUR pro Kind erstmals auf das gesamte Jahr auswirkt. Der Kinderfreibetrag wird dann für jeden Elternteil auf 2.586 EUR erhöht. Insgesamt sind das 5.172 EUR, mit Betreuungsfreibetrag 7.812 EUR.
Höherer Grundfreibetrag in den Jahren 2019 und 2020
Mit der Erhöhung des Grundfreibetrags steigt das steuerfreie Existenzminimum
Das ändert sich ab 1.1.2019 und 1.1.2020
Zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums wird der steuerfreie Grundfreibetrag im Jahr 2019 auf 9.168 EUR angehoben (das ist ein Plus von 168 EUR), im Jahr 2020 auf 9.408 EUR (das sind 240 EUR mehr). Aktuell beträgt der steuerliche Grundfreibetrag 9.000 EUR.
Mehr Unterhaltsleistungen absetzbar
Mit der Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags können Unterhaltsleistende höhere Beträge steuerlich geltend machen.
Das ändert sich ab 1.1.2019 und 1.1.2020
Im Zuge der Erhöhung des Grundfreibetrags steigt auch der Grundfreibetrag. Dieser wird im Jahr 2019 auf 9.168 EUR angehoben (ein Mehr von 168 EUR), im Jahr 2020 auf 9.408 EUR (das bedeutet ein Plus von 240 EUR). Derzeit liegt der Unterhaltshöchstbetrag bei 9.000 EUR.
Höheres Netto durch Anpassung des Steuertarifs
Der Gesetzgeber nimmt seit einigen Jahren kontinuierlich immer wieder kleine Änderungen am Einkommensteuertarif vor – und damit auch bei der Lohnsteuer. Das wird auch in den beiden kommenden Jahren so fortgesetzt werden.
Hintergrund
Der Einkommensteuertarif ist so gestaltet, dass die Steuerbelastung bei kleinen und mittleren Einkommen nicht gleichmäßig, sondern überproportional steigt: Eine Lohnerhöhung von 1 % kann zu einer Steue...