(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.
(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
2. |
Rückzahlung von Vorschüssen, |
3. |
Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen, |
4. |
Erstattung von Verfahrenskosten, |
5. |
Zahlung von Geldbußen, |
6. |
Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist. |
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