BMF, Schreiben v. 7.5.2001, IV A 6 - S 2171b - 101/01
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage der Wertermittlung für Brillenfassungen und -gläser nach dem 30.6.2001 Folgendes mitgeteilt:
Brillenfassungen und -gläser gehören bei Augenoptikbetrieben zum Vorratsvermögen. Dieses ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) oder dem an deren Stelle tretenden, um bestimmte Abzüge verminderten Wert anzusetzen. Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Aufgrund des handelsrechtlichen Niederstwertprinzips müssen Stpfl., die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, den niedrigeren Teilwert ansetzen. Stpfl., die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG im Weg des Bestandsvergleichs ermitteln, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG hingegen berechtigt, ihr Vorratsvermögen auch dann mit den AHK anzusetzen, wenn der Teilwert dieser Wirtschaftsgüter erheblich und voraussichtlich dauernd unter die AHK gesunken ist R 36 Abs. 1 Satz EStR).
Sind zum Verkauf oder anderweitigem Absatz bestimmte Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens durch Lagerung, Änderung des modischen Geschmacks oder aus anderen Gründen im Wert gemindert, so ist als niedriger Teilwert der Betrag anzusetzen, der von dem voraussichtlich erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug des durchschnittlichen Unternehmergewinns und des nach dem Bilanzstichtag noch anfallenden betrieblichen Aufwands verbleibt (vgl.R 36 Abs. 2 Satz 3 EStR). Dürfen bestimmte Brillenfassungen und -gläser nach dem 30.6.2001 wegen der Änderung der für den Absatz maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen von Augenoptikbetrieben nicht mehr weiter veräußert werden, bedeutet dieser Umstand für sich gesehen noch nicht die Wertlosigkeit dieser Wirtschaftsgüter. Vielmehr ist für die Ermittlung des Teilwerts u.a. ausschlaggebend, ob diese Dinge anderweitig verwendet werden können, sei es, dass sie nicht innerhalb des Gebiets, für das das MPG gilt, veräußert werden, sei es, dass das Material einer anderen Verwendung zugeführt wird. Sollten die betreffenden Wirtschaftsgüter noch einen ins Gewicht fallenden Materialwert (Schrottwert) haben, wäre auch die Abschreibung auf diesen Wert denkbar. Die Entscheidung über die Teilwertabschreibung ist danach bei jedem betroffenen Betrieb nur im Einzelfall zu treffen. Eine allgemeine Abschreibung auf einen Teilwert von Null DM ist ohne weitere Prüfung nicht möglich.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2