(1)[1] Die Behörde erhebt für die Tätigkeit nach diesem Abschnitt folgende Gebühren:
1. |
für die Bearbeitung der Anzeige nach § 7 Abs. 1 5 000 Euro, |
2. |
für die Prüfung der nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres 2 500 Euro. |
Bis 31.12.2001:
(1) Die Behörde erhebt für die Tätigkeit nach diesem Abschnitt folgende Gebühren:
1. |
für die Bearbeitung der Anzeige nach § 7 Abs. 1 zehntausend Deutsche Mark, |
2. |
für die Prüfung der nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fünftausend Deutsche Mark. |
(2) Entstehen der Behörde durch Bekanntmachungspflichten im Rahmen des § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 6 Kosten, sind diese der Behörde zu erstatten.
(3) Die Gebühren und Kosten werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
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