(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. |
einem
a) |
Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- [Bis 27.05.2022: , Dienstleistungs-] oder Investitionsverbot oder |
b) |
Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot oder |
c) [Bis 27.05.2022: b)] |
Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen |
eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient oder |
2. |
gegen eine Genehmigungspflicht für
a) |
die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe oder Investition, [Bis 27.05.2022: , Dienstleistung oder Investition oder] |
b) |
eine Sendung, Übertragung, Verbreitung oder sonstige Dienstleistung oder |
c) [Bis 27.05.2022: b)] |
die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen |
eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient. |
(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
3. |
einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er
(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist, verstößt, indem er
1. |
entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einführt oder |
2. |
entgegen Artikel 11 Rohdiamanten ausführt. |
(4) 1Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er
1. |
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt, |
2. |
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische Hilfe erbringt, |
3. |
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt, |
4. |
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe annimmt, |
5. |
entgegen Artikel 5, Artikel 13 oder Artikel 18 dort genannte Güter durchführt, |
6. |
entgegen Artikel 6 eine Vermittlungstätigkeit erbringt, |
7. |
entgegen Artikel 7 eine Ausbildungsmaßnahme erbringt oder anbietet, |
8. |
ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt, |
9. |
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a technische Hilfe erbringt oder |
10. |
ohne Genehmigung n... |