Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, z.B. FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 16.12.1996, 3 - G 1427/6, BStBl I 1996 S. 1392
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 16. Februar 1994 (BStBI II S. 364) zur Verlustverrechnung nach § 10 a GewStG bei Personengesellschaften entschieden, daß die Verlustverrechnung im Anrechnungsjahr einen positiven und im Verlustentstehungsjahr einen negativen Gewerbeertrag der Gesellschaft voraussetzt sowie eine auf die einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung nach Maßgabe des jeweiligen Gewinnverteilungsschlüssels unter Einbeziehung von Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetriebseinnahmen verlangt.
Das Urteil entwickelt den vom Großen Senat des BFH in seinem Beschluß vom 3. Mai 1993 (BStBI 1993 II S. 616) beschrittenen Weg hinsichtlich der Unternehmensbezogenheit des Verlustabzugs fort. Es behandelt den Verlustabzug als ein höchstpersönliches Recht des (Mit-)Unternehmers und schließt im Anrechnungsjahr eine Verrechnungsmöglichkeit mit Gewinnanteilen von anderen (Mit-)Unternehmern aus. Allerdings ist die Entscheidung nicht konsequent, soweit es um die Verrechnung mit anteiligen Ergebnissen der anderen
(Mit-)Unternehmer im Verlustentstehungsjahr geht. Hier sieht der BFH keinen Bedarf für eine strikt personenbezogene Ermittlung. Der BFH fordert vielmehr im Verlustentstehungsjahr einen Gesamtverlust der Gesellschaft für den Verlustvortrag des Gesellschafters, d. h. der BFH läßt bei einem Gesamtgewinn eine Verrechnung mit Verlustanteilen einzelner (Mit-)Unternehmer zu und gibt damit seine mitunternehmerbezogene Betrachtung auf.
Das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Es ist weiterhin nach den Grundsätzen desAbschnittes 68 Abs. 5 ff. GewStR zu verfahren.
Die Berücksichtigung eines Gewerbeverlustes setzt danach nur voraus, daß bei der Personengesellschaft im Entstehungsjahr ein Verlust und im Anrechnungsjahr ein positiver Gewerbeertrag vorliegt. In die Ermittlung dieser Beträge sind Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetriebseinnahmen einzubeziehen.
Bei gleichem Gesellschafterbestand ist das Gesamtergebnis der Gesellschaft im Verlustentstehungsjahr und im Anrechnungsjahr maßgebend, eine gesellschafterbezogene Berechnung des Verlustabzugs unterbleibt. Einschränkungen des Verlustvortrags ergeben sich nur beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft, beim Eintritt von Gesellschaftern in eine Personengesellschaft oder bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft.
Dieser Erlaß ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Sind in bestandskräftigen Fällen die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 16. Februar 1994 (BStBI II S. 364) angewendet worden, ist insoweit weiterhin nach den Urteilsgrundsätzen zu verfahren. Beantragt in diesen Fällen der Steuerpflichtige die Anwendung der bisherigen Regelung inAbschnitt 68 Abs. 5 ff. GewStR, sind die entsprechenden Festsetzungen aus Billigkeitsgründen §§ 184 Abs. 2 Satz 1,163 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung) zu ändern.
Finanzministerium Baden-Württemberg
3 - G 1427/6
Bayerisches Staatsministeriumder Finanzen
G 1427 - 10/15 - 27 584
Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Finanzen
G 1427 - 71 - 120
Freie und Hansestadt Hamburg
Finanzbehörde – Steuerverwaltung
53 - G 1427 - 2/94
Hessisches Ministerium der Finanzen
G 1427 A - 4 - II A 11
Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin
III C - G 1427 - 1/94
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
35 - G 1427 - 1/96
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
G 1427 A - 444
Ministerium für Wirtschaft und Finanzen des Saarlandes
G 1427 - 406/96
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
G 1427 - 1/21 30 160
Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern
IV 320 - G 1427 - 10/94
Niedersächsisches Finanzministerium
G 1427 - 10 - 312
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
G 1427 - 12 - V B 4
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
43 G 1427 - 9
Der Minister für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein
Vl 340 - G 1427 - 014
Finanzministerium Thüringen
G 1427 A - 3 - 205
Normenkette
GewStG § 10a
Fundstellen
BStBl I, 1996, 1392