Entscheidungsstichwort (Thema)
Statthaftigkeit der Revision
Orientierungssatz
Die irrtümliche Nichtzulassung eines Rechtsmittels kann nicht im Wege nachträglicher Berichtigung korrigiert werden.
Normenkette
ZPO §§ 311, 319, 554 a Abs. 1 S. 2; ArbGG § 72 Abs. 1 Fassung: 1979-07-02
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Entscheidung vom 25.01.1985; Aktenzeichen 3 Sa 125/84) |
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 07.09.1984; Aktenzeichen 7 Ca 111/84) |
Gründe
I. Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 23. Februar 1984, sowie die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom gleichen Tag hat nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. September 1984 (7 Ca 111/84) das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht aufgelöst, dieses besteht nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts fort. Das Landesarbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 25. Januar 1985 wurde am Schluß der Sitzung in Abwesenheit der Parteien und Parteivertreter folgendes Urteil verkündet:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil
des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. September
1984 - 7 Ca 111/84 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs-
verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 6.600,-- DM festge-
setzt.
Diese Urteilsformel stimmt mit derjenigen der bei den Vorakten befindlichen beglaubigten Abschrift des Urteils des Landesarbeitsgerichts überein. Durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 13. Februar 1985, an dem dieselben Richter wie beim Urteil vom 25. Januar 1985 mitgewirkt haben, ist das Urteil vom 25. Januar 1985 dahingehend berichtigt worden, daß als letzter Satz hinzugefügt wurde: "Die Revision wird zugelassen." Der Beschluß wird damit begründet, die Kammer habe am 25. Januar 1985 am Schluß der Sitzung nach Beratung beschlossen, die Revision gegen das am 25. Januar 1985 verkündete Urteil zuzulassen, es sei aber versehentlich unterlassen worden, dies in die schriftliche Urteilsformel aufzunehmen.
In dem in vollständiger Form abgefaßten Urteil, mit dem der Beschluß zum 13. Februar 1985 verbunden worden ist, hat die Berufungskammer die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil sowie der Beschluß vom 13. Februar 1985 sind den Parteien am 17. April 1985 zugestellt worden. Die Beklagte hat dagegen am 9. Mai 1985 Revision eingelegt.
Nachdem die Beklagte durch Anschreiben des Vorsitzenden auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision hingewiesen worden ist, führt diese aus, der Beschluß des Berufungsgerichts vom 13. Februar 1985 sei nicht erforderlich gewesen, denn auch ohne diesen Beschluß sei die Revision statthaft. Durch das Gesetz sei nicht vorgeschrieben, daß die Zulassung der Revision in der Urteilsformel zu erfolgen habe; hätte das Landesarbeitsgericht folglich die Entscheidung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung der Revision nicht in die Entscheidungsformel aufgenommen, so gelte dann der Inhalt der Entscheidungsgründe. Da die Parteien bei der Verkündung des Urteils nicht anwesend gewesen seien, hätte für das Berufungsgericht kein Anlaß bestanden, bei der Verkündung über den Tenor hinaus Ausführungen zur Zulassung.
Sie beantragt
1. auf die Revision der Beklagten wird das
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg
vom 13. Februar 1985 - 3 Sa 125/84 -
aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Landesarbeits-
gericht Hamburg zurückverwiesen.
Die Klägerin beantragt
die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist gemäß §§ 74 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, 554 a Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
1. Gemäß § 72 Abs. 1 ArbGG findet die Revision statt, wenn sie im Urteil des Landesarbeitsgerichts oder im Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72 a Abs. 5 Satz 2 ArbGG zugelassen worden ist. Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht wirksam zugelassen worden und der Fall der Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 a ArbGG liegt nicht vor.
a) Die Zulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts kann sowohl in der Urteilsformel als auch in den Entscheidungsgründen erfolgen; insoweit ist der Einwand der Beklagten zutreffend, daß im Gesetz nicht vorgeschrieben ist, daß die Zulassung der Revision in der Urteilsformel erfolgen müsse.
In der Urteilsformel ist die Revision durch das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen worden; dies ergibt sich übereinstimmend aus der vorliegenden beglaubigten Abschrift des Urteils als auch ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 25. Januar 1985 aus der verkündeten Urteilsformel.
Die Revision ist in der Urteilsformel auch nicht durch den Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 13. Februar 1985 zugelassen worden. Mit dem Beschluß, der den Tenor des am 25. Januar 1985 verkündeten Urteils durch Hinzufügung des Satzes "Die Revision wird zugelassen" berichtigen sollte, wollte das Gericht den ihm bei der Verkündung des Urteils unterlaufenen Fehler beheben, ohne daß die Voraussetzungen für eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO vorgelegen haben.
aa) § 319 ZPO gestattet es, von Amts wegen Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, jederzeit zu berichtigen. Dadurch wird eine Ausnahme vom Grundsatz der innerprozessualen Bindung des Gerichts an seine Entscheidung gemäß § 318 ZPO zugelassen. Diese Ausnahme ist dann sinnvoll, wenn der in der Entscheidung enthaltene Ausspruch nicht mit dem Gewollten übereinstimmt. § 318 ZPO darf nach herrschender Meinung nur in den Fällen der Unstimmigkeit zwischen Willen und Erklärung durchbrochen werden, bei denen die Unrichtigkeit der niedergelegten Erklärung offenbar ist, d.h. sich selbst für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils oder aus den Vorgängen bei Erlaß und Verkündung ohne weiteres ergibt (BGHZ 20, 188, 192; BGHZ 78, 22 = AP Nr. 19 zu § 319 ZPO; BAG 22, 53, 56 = AP Nr. 15 zu § 319 ZPO; BAG 9, 205, 208 ff. = AP Nr. 4 zu § 319 ZPO). Sinn und Zweck des § 319 ZPO lassen es nur zu, die zeitlich unbefristete Korrektur allein auf solche Unrichtigkeiten zu erstrecken, die so erkennbar sind, daß sich die Parteien auf den Wortlaut des Urteils bei gehöriger Prüfung ohnehin nicht hätten verlassen dürfen. Dies ergibt sich aus dem Wesen der Rechtskraft, mit der eine unbefristete Berichtigungsmöglichkeit nicht vereinbar ist. Daher kann nicht bei jedem Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem einer Entscheidung von der Berichtigung Gebrauch gemacht werden (so aber Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., Anm. I 2 zu § 319; OLG Frankfurt, Beschluß vom 11. September 1969 - 1 W 28/68 -, NJW 1970, S. 436, 437; OLG Köln, Beschluß vom 25. April 1980 - 4 U 234/76 -, MDR 1980, S. 761, 762 mit ablehnender Anm. von Schneider). Ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist keine "offenbare" Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO. Das ergibt sich schon daraus, daß ein Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO auch von solchen Richtern des entscheidenden Gerichts gefaßt werden kann, die an dem Erlaß des Urteils gar nicht mitgewirkt haben. Daran wird deutlich, daß die Unrichtigkeit des Urteils für diese anderen Richter ohne weiteres erkennbar sein muß (BAG vom 23. Mai 1973 - 4 AZR 364/72 - AP Nr. 17 zu § 319 ZPO; BGHZ 78, 22 = AP Nr. 19 zu § 319 ZPO). Nur in diesen engen Grenzen ist eine Berichtigung zulässig.
bb) Diesen Anforderungen genügt der Berichtigungsbeschluß des Landesarbeitsgerichts nicht. Mit der Verkündung des Urteils im Termin vom 25. Januar 1985 ist das Urteil erlassen. Aus dem Sitzungsprotokoll vom 25. Januar 1985 ergibt sich, daß über die Zulassung der Revision nichts verkündet worden ist. Enthält das Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so wird damit ausgesprochen, daß die Revision nicht zugelassen werde (ständige Rechtsprechung: BAG 9, 205, 209 f. = AP Nr. 4 zu § 319 ZPO; BAG vom 26. September 1980 - 7 AZR 338/80 - AP Nr. 1 zu § 321 ZPO 1977, zu 2 der Gründe; zuletzt BAG Urteil vom 19. November 1985 - 1 AZR 1154/79 - nicht veröffentlicht); BGHZ 44, 395, 397). Die Beweiskraft des Protokolls hat in diesem Zusammenhang besonderes Gewicht (§§ 160 Abs. 3 Nr. 7, 165 ZPO), da eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO nicht stattgefunden hat. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe ist bei der Verkündung auch nicht mitgeteilt worden, da beide Parteien und deren Vertreter zu diesem Zeitpunkt ausweislich des Protokolls nicht anwesend waren (§§ 69 Abs. 1 Satz 2, 60 Abs. 2 ArbGG). Eine Differenz zwischen dem verkündeten Urteilstenor und den mitgeteilten Entscheidungsgründen bei der Verkündung zur Frage der Revisionszulassung scheidet damit aus. Aus dem Umstand, daß das Urteil in den Entscheidungsgründen, nicht dagegen im Tenor die Zulassung der Revision enthält, kann aufgrund der späteren Niederschrift der Urteilsgründe kein Anhaltspunkt für die offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO gewonnen werden.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung des Berichtigungsbeschlusses ausgeführt, die Kammer habe am Schluß der Sitzung nach Beratung beschlossen, die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Diese Begründung trägt den Berichtigungsbeschluß nicht, denn hierbei handelt es sich um eine lediglich den an der Beratung beteiligten Richtern erkennbare Unrichtigkeit der verkündeten Entscheidung, sie ist aber außenstehenden Dritten nicht ersichtlich. An der fehlenden Offensichtlichkeit der Unrichtigkeit der verkündeten Urteilsformel ändert deshalb die Tatsache nichts, daß der Berichtigungsbeschluß von denselben drei Richtern erlassen worden ist, die auch über die Berufung der Beklagten verhandelt und entschieden haben.
c) Der Senat ist nicht gemäß §§ 70, 72 Abs. 3 ArbGG an den Beschluß des Landesarbeitsgerichts gebunden. Das Revisionsgericht hat vielmehr im Rahmen der Zulässigkeit der Revision zu prüfen, ob überhaupt ein Fall der Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO vorgelegen hat und damit eine Berichtigung des Urteils in Betracht gekommen ist. Ein vom Berufungsgericht erlassener Berichtigungsbeschluß, der die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nicht herbeiführen; ein derartiger Mangel ist auch vom Revisionsgericht zu beachten (BAG vom 4. Juni 1969 - 4 AZR 418/68 - AP Nr. 15 zu § 319 ZPO; BAG Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 AZR 364/72 - AP Nr. 17 zu § 319 ZPO; BAG Beschluß vom 19. November 1985, aaO; BGHZ 20, 188, 190; a.A. Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 72 Rz 21 mit weiteren Nachweisen). Die irrtümliche Nichtzulassung eines Rechtsmittels kann nicht im Wege nachträglicher Berichtigung korrigiert werden (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 44. Aufl., Anm. 2 D a zu § 546). Aus § 70 ArbGG läßt sich keine Bindung des Revisionsgerichts an einen fehlerhaften Berichtigungsbeschluß des Berufungsgerichts ableiten. § 70 ArbGG hat zum Ziel, im Interesse der Prozeßökonomie den Instanzenzug zu beschränken. Dieser Zweck wird ins Gegenteil verkehrt, wenn durch die Bindungswirkung eines offensichtlich unrichtigen Berichtigungsbeschlusses, der noch nach Jahr und Tag ergehen könnte, der Instanzenzug eröffnet würde (BAG vom 23. Mai 1973 - 4 AZR 364/72 - AP Nr. 17 zu § 319 ZPO). Durch ein rechtswidriges Verfahren kann ein Rechtsmittel im nachhinein nicht eingeräumt werden, wenn es zuvor wirksam versagt worden ist. Eine Bindungswirkung aus § 72 Abs. 3 ArbGG entfällt, wenn die in § 319 ZPO vorausgesetzte Unrichtigkeit nicht offenbar ist. § 72 Abs. 3 ArbGG entspricht § 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Beide Vorschriften bezwecken, die Revisionsgerichte selbst bei Rechtsirrtum der Berufungsgerichte über die Zulassungsvoraussetzungen an die Zulassung zu binden (BGHZ 76, 305, 311; Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 72 Rz 19). Diese Bindungswirkung erstreckt sich jedoch nicht auf die nach § 319 ZPO zu beachtenden Voraussetzungen für den die Revision eröffnenden Berichtigungsbeschluß.
2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Beschluß vom 13. Februar 1985 ist ferner nicht als Ergänzung des Urteils vom 25. Januar 1985 anzusehen. Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Beschluß selbst ausdrücklich davon gesprochen, daß der Tenor des verkündeten Urteils berichtigt werden soll und sich dabei auf § 319 ZPO bezogen. Selbst wenn man dies als falsche Bezeichnung ansehen würde, käme eine Ergänzung des Urteils gem. § 321 Abs. 1 ZPO lediglich dann in Betracht, wenn das Berufungsgericht einen geltendgemachten Haupt- oder Nebenanspruch oder die Kostentscheidung übergangen hätte; aus der Begründung des Beschlusses ist aber zu entnehmen, daß die Kammer über die Zulassung der Revision beraten und darüber einen Beschluß gefaßt hatte, so daß es diese Frage nicht übergangen hat. Daher bedarf es keiner weiteren Ausführungen über das Vorlegen der formellen und materiellen Voraussetzungen einer Entscheidung gem. § 321 ZPO.
3. Die Revision der Beklagten ist auch nicht deshalb statthaft, weil das Berufungsgericht sie in den Entscheidungsgründen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.
a) Eine Zulassung der Revision in den Gründen ist nur dann ausreichend, wenn die Zulassung auch verkündet worden ist (ständige Rechtsprechung des BAG: vgl. BAG 3, 146, 147; BAG 2, 358, 361; BAG vom 23. Mai 1973 - 4 AZR 364/72 - AP Nr. 17 zu § 319 ZPO; Pohle, Anm. zu BAG AP Nr. 3 zu § 319 ZPO; Grunsky, Anm. zu BAG AP Nr. 15 zu § 319 ZPO; Rohlfing/Rewolle, ArbGG, Anm. 3 zu § 69 und Anm.I 2 a zu § 72; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, Rz 166; a.A. Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 72 Rz 23; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., Rz 12 zu § 546; Otto, Anm. zu BAG SAE 1974, S. 57, 59; Prütting, Die Zulassung der Revision, § 19 I, S. 266 f. Rosenberg/ Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 143 I 1 d; Zöller/Schneider, ZPO, 14. Aufl., Anm. 11 e zu § 546).
b) Dies ergibt sich aus den §§ 60 Abs. 2 Satz 1, 69 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wonach zwingend vorgeschrieben ist, daß bei der Verkündung des Urteils, die gemäß § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Vorlesen der Urteilsformel erfolgt, der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen ist, sofern nicht beide Parteien abwesend sind. Hieraus ist allerdings nicht zu schließen, wie die Beklagte meint, daß es im Falle der Abwesenheit beider Parteien bei der Verkündung des Urteils ausreiche, die Revision lediglich in der schriftlichen Urteilsbegründung zuzulassen; statt dessen muß auch in diesem Falle bereits bei der Verkündung des Berufungsurteils Klarheit über die Zulassungsentscheidung bestehen (BAG vom 9. März 1968 - 5 AZR 252/67 - AP Nr. 14 zu § 319 ZPO; BAG 25, 9, 10 = AP Nr. 2 zu § 566 ZPO, zu 1 der Gründe; BAG vom 23. Mai 1973 - 4 AZR 364/72 - AP Nr. 17 zu § 319 ZPO; bezüglich der Rechtsbeschwerde gemäß § 92 ArbGG: BAG vom 21. März 1974 - 1 ABR 19/74 - AP Nr. 13 zu § 92 ArbGG 1953). Diese den Wortlaut des § 72 Abs. 1 ArbGG einengende Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verkündungsbedürftigkeit der Revisionszulassung entspricht der Rechtsmittelklarheit und trägt dem Grundsatz der besonderen Verfahrensbeschleunigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren Rechnung; weiter kann sich die unterlegene Partei vor der Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe auf ihr weiteres prozessuales Verhalten einstellen (BVerfGE AP Nr. 15 zu § 92 ArbGG 1953).
Wegen der Rechtsfrage muß nicht das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes durch Vorlagebeschluß gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) eingeleitet werden. Da die Auffassung des Senats mit der des Ersten, Dritten, Vierten und Fünften Senats übereinstimmt, wäre gemäß § 2 Abs. 2 des genannten Gesetzes zunächst der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts anzurufen. Hierzu besteht kein Anlaß, da die insoweit abweichende Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 188, 189; BGH vom 10. März 1956 - IV ZR 268/55 - NJW 1956, 831) auf der Entbehrlichkeit der Verkündung der Entscheidungsgründe (§ 311 Abs. 3 ZPO) in der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit beruht.
III. Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Hillebrecht Triebfürst Dr. Weller
Fundstellen