Entscheidungsstichwort (Thema)
Erzieherische Einrichtung. Zugehörigkeit zur Kirche
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Berufsbildungswerk, in dem lernbehinderte Jungen und Männer zwischen 16 und 20 Jahren schulisch weitergebildet und beruflich ausgebildet werden, ist eine erzieherische Einrichtung im Sinne des § 118 Abs 2 BetrVG.
2. Diese erzieherische Einrichtung gehört dann zu einer Religionsgemeinschaft, wenn Kirche und Einrichtung die Erziehung nach Inhalt und Ziel identisch vornehmen und sichergestellt ist, daß die Kirche ihre Vorstellungen zur Gestaltung der Erziehung in der Einrichtung durchsetzen kann. Die Durchsetzungsmöglichkeiten müssen nicht statutenmäßig abgesichert sein. Im Einzelfall können personelle Verflechtungen zwischen den Führungsgremien der Einrichtung und Amtsinhabern der Kirche genügen.
3. Die Rechtsform der Einrichtung ist ohne Bedeutung.
Normenkette
BetrVG § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 118 Abs. 2
Verfahrensgang
Gründe
A. Die Beteiligten streiten über die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf den Betrieb der Antragsgegnerin, einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die Antragsgegnerin unterhält ein Berufsbildungswerk, in dem sie ca. 250 vom Arbeitsamt zugewiesene lernbehinderte Jungen zwischen 16 und 20 Jahren internatsmäßig weiterschult und ausbildet. Sie beschäftigt ungefähr 100 Arbeitnehmer. Gesellschafter der Antragsgegnerin sind das Kolping-Bildungswerk Diözesanverband P e.V. und das Weberhaus N Kolping-Bildungsstätte Diözesanverband P e.V. Die Antragstellerin ist eine im Betrieb der Antragsgegnerin vertretene Gewerkschaft. Die Schulleitung der Antragsgegnerin setzt sich ausschließlich aus Lehrkräften mit katholischem Glaubensbekenntnis zusammen. Die Arbeitnehmer der Antragsgegnerin gehören verschiedenen Konfessionen an. Die mit ihnen abgeschlossenen "Dienstverträge" enthalten u.a. folgende Regelungen:
" § 2
Pflicht
Der Dienstnehmer verpflichtet sich, seine gesamte
Arbeit im Geiste der vom Dienstgeber als Einrichtung
eines katholisch-sozialen Verbandes erstrebten Bildungsideale
gewissenhaft zu leisten und auch sein
außerdienstliches Verhalten danach auszurichten. Die
Grundsätze für die Mitarbeit im Kolping-Berufsbildungswerk
Brakel sind Bestandteil dieses Vertrages.
...
§ 3
Vergütung
Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an die Arbeitsvertragsrichtlinien
des Deutschen Caritasverbandes (AVR)
in der jeweils geltenden Fassung.
...
§ 7
Sonstige Vereinbarungen
Es besteht Einigkeit darüber, daß die Bestimmungen der
Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes
(AVR) nur bezüglich der Regelungen der Vergütung
nach § 3 dieses Vertrages, des Urlaubs und der Arbeitszeit
Anwendung finden. Im übrigen gelten, soweit in diesem
Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, die gesetzlichen
Bestimmungen.
Die Urlaubszeit wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
..."
In der Anlage zum Dienstvertrag ist u.a. ausgeführt:
"Bildungsideale des Kolping-Werkes
----------------------------------
Das Kolping-Berufsbildungswerk Brakel geht davon aus,
daß im Sinne Adolf Kolpings Arbeit nicht nur Last, sondern
auch Teilhabe am Schöpfungswerk Gottes ist. Arbeit
vollzieht sich in der Gemeinschaft und für die Gemeinschaft.
Daraus leiten sich insbesondere folgende Grundziele
der Bildungsarbeit ab:
- Erkennen und Anerkennen der Umwelt als ein Schöpfungswerk
Gottes
- Erkennen der eigenen Teilhabe an diesem Werk und des
eigenen Standortes
...
Grundsätze für die Mitarbeit im Kolping-Berufsbildungswerk Brakel
-----------------------------------------------------------------
1. Das Kolping-Berufsbildungswerk Brakel geht davon
aus, daß im Erziehungsprozeß dem Lernen am Vorbild
besondere Bedeutung zukommt. Daraus ergibt sich die
Verpflichtung für alle Mitarbeiter, das dienstliche
und außerdienstliche Verhalten an den oben genannten
Bildungsidealen auszurichten.
2. Der Mitarbeiter bekennt sich zu dem Grundsatz ganzheitlicher
Erziehung und ist zu enger Kooperation
mit allen am Erziehungs- und Bildungsgeschehen beteiligten
Mitarbeitern bereit.
3. Der Mitarbeiter wirkt an der arbeitsrechtlichen
Willensbildung nach Maßgabe der Mitarbeitervertretungsordnung
des Verbandes der Diözesen Deutschlands
mit.
4. Mitarbeiter und Heranwachsende wirken an der pädagogischen
Willensbildung nach Maßgabe der vom Träger
erlassenen Mitwirkungsordnung mit. Eine Änderung
dieser Mitwirkungsordnung nach Abschluß des Dienstvertrages
ist für alle Mitarbeiter verbindlich, soweit
die Mitarbeitervertretung ihr zugestimmt hat.
..."
Die Antragstellerin teilte der Antragsgegnerin im April 1985 mit, sie beabsichtige, im Berufsbildungswerk einen Betriebsrat wählen zu lassen. Die Antragsgegnerin antwortete, das Kolping-Berufsbildungswerk sei der katholischen Kirche zugeordnet und nehme einen Auftrag der Kirche wahr. Das Betriebsverfassungsgesetz sei deshalb gem. § 118 Abs. 2 BetrVG nicht anwendbar. Die Antragstellerin und die Gewerkschaft ÖTV luden darauf die Beschäftigten der Antragsgegnerin zu einer Betriebsversammlung ein mit der Absicht, einen Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl wählen zu lassen. Auf der Betriebsversammlung am 10. Mai 1985, an der 30 Beschäftigte teilnahmen, kam es zu keiner Wahl eines Wahlvorstandes, weil aus der Betriebsversammlung keine Wahlvorschläge erfolgten.
Die Antragstellerin hat daraufhin am 14. Mai 1985 das Beschlußverfahren mit dem Ziel eingeleitet, das Arbeitsgericht solle zur Durchführung der Betriebsratswahl beim Berufsbildungswerk Brakel einen Wahlvorstand bestellen. Sie hat vorgetragen, die Antragsgegnerin sei keine karitative oder erzieherische Einrichtung einer Religionsgemeinschaft im Sinne des § 118 Abs. 2 BetrVG. Es fehle an der Zuordnung zur katholischen Kirche. Der Gesellschaftsvertrag enthalte keine Bestimmungen, die eine Zuordnung zur Kirche belegten oder als Zweck und Ziel einen unmittelbaren Verkündungsauftrag erkennen ließen. Eine unmittelbare Verbindung mit den Amtsträgern der katholischen Kirche sei nicht vorgesehen, rechtlich nicht vereinbart und finde auch nicht statt. Auch das Kolping-Werk sei kein unmittelbarer Bestandteil der katholischen Kirche. Die geistig-ideelle Bindung an christliche Glaubenswerte begründeten keine unmittelbare Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft. Es komme nicht auf das Selbstverständnis der Einrichtung, sondern auf die Inkorporation in die Religionsgemeinschaft an. An der unmittelbaren Bindung fehle es, weil die Vertreter der Kirche keinen wesentlichen Einfluß auf das Kolping-Werk ausübten und nach dem Programm auch nicht ausüben könnten. Im Hinblick auf die Bildung eines Betriebsrats handele die Antragstellerin im Einvernehmen mit einem Großteil der Beschäftigten. Wegen bereits erkennbarer Benachteiligungen und befürchteter Repressalien sei es jedoch nicht zur Bildung eines Wahlvorstandes gekommen. Die Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes sei als einzelvertraglich vereinbart anzusehen, weil die Urlaubszeit gem. § 7 Abs. 2 der Arbeitsverträge durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werde.
Die Antragstellerin hat beantragt,
gemäß § 17 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 BetrVG
einen Wahlvorstand zur Wahl eines Betriebsrates
beim Kolping-Berufsbildungswerk Brakel einzusetzen.
Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags verlangt und gemeint, bei ihrem Berufsbildungswerk handele es sich um eine karitative und erzieherische Einrichtung der katholischen Kirche. Die Gründung der GmbH sei zur Ausführung einer speziellen Aufgabe der Kolping-Bewegung erfolgt, die einen Teil der katholischen Kirche darstelle. Sie habe teil an der Verwirklichung eines Stücks Auftrags der Kirche im Kreis katholischer Religiosität im Einklang mit dem Bekenntnis der katholischen Kirche. Der Diözesan-Präses des Kolpingwerkes nehme wesentlichen Einfluß auf die religiöse Ausrichtung der Antragsgegnerin. Insofern bestehe kein Zweifel an der unmittelbaren Bindung an die katholische Kirche. Die gesamte Arbeit der Antragsgegnerin sei als Wesensäußerung der Kirche zu verstehen. Der Gegenstand des Unternehmens nach § 2 des Gesellschaftsvertrages könne nur dahin verstanden werden, die Unterrichtung Lernbehinderter im kirchlichen, katholisch-sozialen Sinn und Verständnis vorzunehmen. Das ergebe sich bereits aus dem festgeschriebenen Namen "Kolping". Mit Adolph Kolping und seinem Werk sei Kirche schlechthin identifiziert. § 17 Abs. 3 BetrVG sei verfassungswidrig. Die Ersatzbestellung des Wahlvorstandes gegen den Willen der Belegschaft verstoße gegen das Demokratieprinzip. Die Mitarbeiter wollten keinen Betriebsrat errichten, was aus der Tatsache folge, daß sie in der Betriebsversammlung keinen Kandidaten für den Wahlvorstand vorgeschlagen hätten.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Antragsbegehren weiter.
B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, für das Berufsbildungswerk der Antragsgegnerin gelte das Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG nicht. Somit könne nach diesem Gesetz kein Wahlvorstand zur Wahl eines Betriebsrats bestellt werden. Die Antragsgegnerin sei eine erzieherische Einrichtung der katholischen Kirche. Das den Kirchen in Art. 140 GG i. Verb. mit Art. 137 Abs. 3 WRV verbürgte Selbstbestimmungsrecht beziehe sich nicht nur auf die organisierte Kirche und ihre rechtlich selbständigen Teile. Vielmehr seien alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei sei, wenn die Einrichtungen nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen seien, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen. Die von der Verfassung gewährte selbständige Regelungs- und Verwaltungsbefugnis der Kirche erstrecke sich auch auf ihre Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Voraussetzung sei, daß der Zweck der Vereinigung gerade auf die Erreichung eines solchen Zieles gerichtet sei. Dies gelte auch für selbständige oder unselbständige Vereinigungen, wenn und soweit ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder sei. Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzung könne das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein. Es komme deshalb nicht entscheidend auf die Zugehörigkeit einer Einrichtung zur Kirchenverwaltung an; es genüge, wenn die Einrichtung der Kirche so nahe stehe, daß sie teilhabe an der Verwirklichung eines Stücks Auftrags der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche. Nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche umfasse die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch das karitative und erzieherische Wirken. In der Mitwirkung von Laien könne keine Lockerung der Zuordnung zur Kirche gesehen werden. Es brauche auch nicht jeder Mitarbeiter das kirchliche Selbstverständnis der Einrichtung anzuerkennen. Das Bestehen einer kirchlich motivierten Dienstgemeinschaft zwischen dem kirchlichen Arbeitgeber und seinen Mitarbeitern werde nicht vorausgesetzt. Mit der Herausnahme der kirchlichen Einrichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz trage der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht der Kirchen Rechnung. Dieses Selbstbestimmungsrecht der Kirchen könne nicht davon abhängen, ob die Mehrzahl der Mitarbeiter der kirchlichen Einrichtung sich zu den Grundsätzen einer christlich motivierten Dienstgemeinschaft bekenne oder nicht. Maßgeblich sei vielmehr die Zweckbestimmung, der die entsprechende Einrichtung nach dem Willen ihres kirchlichen Trägers dienen solle. Darüber, ob eine Einrichtung eine Grundfunktion der Kirche wahrnehme, entschieden nicht ihre Gründer oder Mitglieder aufgrund eines privatautonomen Gestaltungsaktes, sondern die zuständigen Repräsentanten oder Gremien, für die katholische Kirche also der Bischof. Gegen den Willen der zuständigen kirchlichen Autorität gebe es aus staatlicher Sicht keine kirchliche Einrichtung. Für die Einrichtung müsse die Anerkennung des Bischofs hinzutreten, da sich kein Werk ohne Zustimmung der rechtmäßigen kirchlichen Autorität katholisch nennen dürfe, wie es in can. 216 und can. 300 CIC heiße. Aus dem Gesellschaftsvertrag lasse sich nicht direkt entnehmen, daß die Antragsgegnerin eine erzieherische Einrichtung der katholischen Kirche sei. Aber die Dienstverträge aller Arbeitnehmer nebst Anlage sowie ein Rundschreiben der Antragsgegnerin an ihre Mitarbeiter vom 31. August 1983 verdeutlichten, daß sie nicht nur eine erzieherische Einrichtung, sondern auch eine solche der katholischen Kirche sei. Die Antragsgegnerin führe ihre Einrichtung im katholischen Sinne mit Anerkennung der katholischen Kirche. Dies folge schon aus der Führung des Namens "Kolping". Das Innsbrucker Programm des Internationalen Kolpingwerkes vom 21. Mai 1982 sowie das Diözesan-Statut des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn belegten, daß das Kolping-Werk eine Einrichtung der katholischen Kirche sei. Es stelle sich als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche selbst dar. Es werde auch deutlich durch die Verbindung des Kolping-Werkes mit der Amtskirche. Alleinige Gesellschafter der Antragsgegnerin seien Kolping-Einrichtungen.
II. Diese Ausführungen halten der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung stand.
Die Antragstellerin kann nicht nach den §§ 17 Abs. 3, 16 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht die Bestellung eines Wahlvorstands im Betrieb der Antragsgegnerin verlangen.Das BetrVG findet nach seinem § 118 Abs. 2 keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform. Das Berufsbildungswerk Brakel der Antragsgegnerin ist im Sinne dieser Vorschrift eine erzieherische Einrichtung der katholischen Kirche.
1. Die Beklagte betreibt eine erzieherische Einrichtung. Der Begriff erzieherisch in § 118 Abs. 2 BetrVG deckt sich mit dem gleichlautenden Begriff in § 118 Abs. 1 BetrVG (GK-Fabricius, BetrVG, Stand Juni 1985, § 118 Rz 773). Im Sinne dieser Vorschrift wird in einer Schule und Berufsausbildungsstätte einer erzieherischen Bestimmung dann gedient, wenn durch planmäßige und methodische Unterweisung in einer Mehrzahl allgemeinbildender und berufsbildender Fächer die Persönlichkeit eines Menschen geformt werden soll (BAG Beschluß vom 13. Januar 1987 - 1 ABR 49/85 - AP Nr. 33 zu § 118 BetrVG 1972; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 118 Rz 55; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 118 Rz 21; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 118 Rz 19; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 118 Rz 18). Beim Berufsbildungswerk Brakel der Antragsgegnerin handelt es sich um eine derartige Schul- und Ausbildungsstätte, wie sich aus der Informationsschrift zur Pädagogik und den Grundsätzen für die Mitarbeit im Berufsbildungswerk ergibt. Die Erziehung junger Menschen im oben beschriebenen Sinne steht im Vordergrund der Aufgaben des Betriebs.
2. Die Antragsgegnerin ist eine Einrichtung des Kolpingwerkes, das seinerseits eine Einrichtung einer Religionsgemeinschaft, nämlich der katholischen Kirche ist.
a) Die Rechtsform der Antragsgegnerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung schließt ihre Zugehörigkeit zur katholischen Kirche nicht aus. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 118 Abs. 2 BetrVG, der insoweit den verfassungsrechtlichen Gegebenheiten Rechnung trägt (BAGE 41, 5, 19 = AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972). Die Herausnahme der Kirchen und ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen aus dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes beruht auf dem den Religionsgemeinschaften in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Recht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Das den Kirchen verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht bezieht sich nicht nur auf die organisierte Kirche und ihre rechtlich-selbständigen Teile. Vielmehr sind alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtungen nach kirchlichem Selbstverständnis ihren Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen. Die Regelungs- und Verwaltungsbefugnis nach Art. 137 Abs. 3 WRV steht den Kirchen nicht nur hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Organisation und ihrer Ämter zu, sondern auch hinsichtlich ihrer Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Voraussetzung dafür ist aber, daß der Zweck der Vereinigung gerade auf die Erreichung eines solchen Ziels gerichtet ist. Dies gilt nicht nur für organisatorisch mit der Kirche verbundene Vereinigungen, sondern auch für selbständige oder unselbständige Vereinigungen, wenn und soweit ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist (BVerfGE 46, 73, 85 = AP Nr. 1 zu Art. 140 GG; BVerfGE 53, 366, 391 = AP Nr. 6 zu Art. 140 GG; BVerfGE 70, 138, 162 = AP Nr. 24 zu Art. 140 GG; BAGE 30, 247, 251 f. = AP Nr. 2 zu Art. 140 GG; BAG Urteil vom 4. März 1980 - 1 AZR 1151/78 - AP Nr. 4 zu Art. 140 GG; BAGE 41, 5 = AP, aaO; BAGE 47, 292 = AP Nr. 21 zu Art. 140 GG). Das gilt auch, wenn sich eine neben der verfaßten Kirche entstandene Bewegung staatlichen Rechts bedient und ihre Untergliederungen vereinsmäßig organisiert und diese juristischen Personen eine weitere gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen.
b) Das Kolpingwerk und seine nach staatlichem Vereins- und Gesellschaftsrecht gegründeten Untergliederungen sind mit der katholischen Kirche in einer Weise verflochten, daß von der Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft auszugehen ist.
Die Voraussetzungen, unter denen die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und damit das Tatbestandsmerkmal "ihre" des § 118 Abs. 2 BetrVG anerkannt werden kann, werden in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts sowie den Stellungnahmen des Schrifttums nicht übereinstimmend formuliert.
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in der sogenannten Goch-Entscheidung (BVerfGE 46, 73, 87 = AP aaO) gemeint, Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen, nämlich die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder, "kann das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein". Maßgebendes Kriterium für die Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche ist danach nicht etwa die Zugehörigkeit zur Kirchenverwaltung; es genügt vielmehr, daß die in Frage stehende Einrichtung der Kirche so nahe steht, daß sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrags der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche (so auch BVerfGE 53, 366, 392).
bb) Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner zuvor ergangenen Goch-Entscheidung (Beschluß vom 21. November 1975 - 1 ABR 12/75 - AP Nr. 6 zu § 118 BetrVG 1972) einen entscheidenden Einfluß auf die Einrichtung verlangt, es aber in späteren Entscheidungen unter Wiederholung der bundesverfassungsgerichtlichen Ausführungen genügen lassen, daß "die Einrichtung der Kirche so nahe steht, daß sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche" (BAGE 41, 5, 15 = AP, aaO). Es sei nicht entscheidend, daß die kirchliche Einrichtung organisatorisch oder institutionell mit der Kirche verbunden ist. Die Bindung bestimme sich nicht danach, ob die Kirche durch ihre Organe einen rechtlich abgesicherten maßgebenden Einfluß auf die Einrichtung ausüben könne (BAGE 29, 405, 410 = AP Nr. 10 zu § 118 BetrVG 1972).
cc) Rüthers (Anm. in EzA, § 118 BetrVG 1972 Nr. 15) hat aus der Formulierung des Bundesverfassungsgerichts in der Goch-Entscheidung den Schluß gezogen, für die Zuordnung einer aus der Kirche ausgegliederten Einrichtung zu einer Religionsgemeinschaft seien nicht beide Kriterien (Ausmaß der institutionellen Verbindung und Art der verfolgten Ziele) maßgebend. Vielmehr genüge eines von beiden, um die Schutzwirkung des Art. 137 Abs. 3 WRV auszulösen. Richardi (Arbeitsrecht in der Kirche, S. 28 ff. und in Dietz/Richardi, BetrVG, aaO, § 118 Rz 176 - 178) sieht das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung darin, ob eine Einrichtung Wesens- und Lebensäußerung der Kirche ist (zustimmend Mayer-Maly, BB 1977, 249, 250). Die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, die Einrichtung müsse teilhaben an der Verwirklichung eines Stücks Auftrags der Kirche ... in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche versteht Richardi dahin, daß die rechtmäßige kirchliche Autorität die Einrichtung anerkannt haben muß. Demgegenüber meint Löwisch (ArbR 79, Sonderheft S. 33, 35), die Religionsgemeinschaft müsse auf die in der Vereinigung erfolgende religiöse Betätigung Einfluß nehmen können. Es genüge, wenn die Religionsgemeinschaft sicherstelle, "daß die religiöse Betätigung in der Einrichtung so erfolgt, daß sie stets im Einklang steht mit dem Bekenntnis der Religionsgemeinschaft, so wie es von der Leitung der Religionsgemeinschaft verstanden wird". Demgegenüber verlangt ein Teil des Schrifttums einen satzungsmäßig abgesicherten Einfluß der Religionsgemeinschaft auf die Einrichtung (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 118 Rz 57 a; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 118 Rz 54; Weiss, BetrVG, 2. Aufl., § 118 Rz 22; Kluge, Arbeitsrechtliche Probleme im Bereich der freien gemeinnützigen Wohlfahrtspflege, Bonn 1974, S. 307 ff.) oder doch einen maßgeblichen, beherrschenden Einfluß (GK-Fabricius, aaO, § 118 Rz 782).
TEXTdd) Der Senat geht mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum davon aus, daß die Goch-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht dahin verstanden werden kann, die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes sei gem. § 118 Abs. 2 BetrVG für eine erzieherische Einrichtung bereits dann ausgeschlossen, wenn Religionsgemeinschaft und Einrichtung in einem näher zu bestimmenden Ausmaß institutionell verbunden seien oder sich die von beiden verfolgten Ziele deckten. Die Verwendung der Konjunktion "oder" durch das Bundesverfassungsgericht läßt diese Interpretation zwar denkbar erscheinen, wird der Bedeutung der Entscheidung aber nicht gerecht. Bereits im nächsten Absatz betont das Bundesverfassungsgericht den Einklang mit dem Bekenntnis der katholischen Kirche und die Verbindung mit den Amtsträgern der katholischen Kirche. Die folgende detaillierte Beurteilung der institutionellen Verflechtung der Goch-Stiftung mit der katholischen Kirche zeigt, daß das Bundesverfassungsgericht keineswegs davon ausging, es genüge die Übereinstimmung in der Zwecksetzung, um den Ausschluß des gesamten Betriebsverfassungsrechts zu rechtfertigen (so auch Löwisch, aaO, S. 34). Die Erforderlichkeit einer noch näher zu bestimmenden verwaltungsmäßigen Verflechtung folgt auch aus dem Verhältnis von § 118 Abs. 2 BetrVG zu Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Wenn § 118 Abs. 2 BetrVG die gebotene Folge des den Kirchen zugestandenen Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ist, so gehört ein Mindestmaß an Ordnungs- und Verwaltungstätigkeit der Religionsgemeinschaft zu den unabdingbaren Voraussetzungen, um von "ihrer" Einrichtung sprechen zu können und damit den Ausschluß staatlichen Mitbestimmungsrechts zu rechtfertigen. Der ordnende und verwaltende Einfluß der Kirche muß allerdings nicht maßgeblich oder beherrschend und auch nicht satzungsmäßig abgesichert sein. Diese Auffassung verkennt den Inhalt des grundgesetzlich verbürgten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts der Kirchen. Dazu gehört auch, das Maß der Einflußnahme selbst zu bestimmen. Wenn die Religionsgemeinschaft glaubt, ihre Einrichtung mit geringer Aufsicht und auf wenige Positionen beschränkte personelle Verflechtungen führen zu können, so ist das eine bestimmte Ausübung ihrer Selbstverwaltung. Wenn deshalb die Zugehörigkeit aberkannt würde, läge bereits ein wenigstens mittelbarer Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht vor. Die verfaßte Kirche wird insbesondere bei historisch gewachsenen Verbänden, die sich trotz der fehlenden Inkorporation als Teil der Kirche verstanden und stets ihre Zugehörigkeit zur Amtskirche betont und danach gehandelt haben, weniger direkt verwalten als neuzeitliche, von Laien ins Leben gerufene Einrichtungen. Das gilt es zu respektieren, sofern feststeht, daß die verfaßte Kirche die Möglichkeit hat, einen etwaigen Dissens zwischen Kirche und Einrichtung bei der Ausübung der religiösen (hier erzieherischen) Tätigkeit zu unterbinden. Die Religionsgemeinschaft muß sich in Fragen der Ausübung der jeweiligen religiösen Betätigung gegenüber der Einrichtung durchsetzen können. Nur wenn das gewährleistet und damit gesichert ist, daß die eigenen Gesetze der Kirche bei der Betätigung der Lebens- und Wesensäußerung durchgesetzt werden können, rechtfertigt es sich, einen Betrieb von den Konfrontationen staatlicher Betriebsverfassung zu befreien.
c) Beim Kolpingwerk und als dessen Teil bei der Antragsgegnerin sind die Voraussetzungen von Identität in der Zwecksetzung und das Mindestmaß an Einflußmöglichkeiten der Amtskirche gegeben.
aa) Nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche umfaßt die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt (BVerfGE 24, 236, 248; BVerfGE 53, 366, 392 f. = AP, aaO; BAGE 30, 247, 255 = AP, aaO; BAG Urteil vom 4. März 1980 AP Nr. 4 zu Art. 140 GG). Dazu gehört auch die Erziehung als Beitrag zur Bildung des ganzen Menschen. Erziehung ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche (BAG Urteil vom 4. März 1980, aaO), wie der can. 794 § 1 des Codex Iuris Canonici (CIC) 1983 bestätigt. Danach kommt der Kirche in besonderer Weise Pflicht und Recht zur Erziehung zu. Erziehung ist demnach religiöse Betätigung. Der can. 795 beschreibt die Inhalte der katholischen Erziehung. Nach dieser Vorschrift muß die wahre Erziehung die umfassende Bildung der menschlichen Person in Hinordnung auf ihr letztes Ziel und zugleich auf das Gemeinwohl der Gesellschaft anstreben. Daher sind die Kinder und die Jugendlichen so zu bilden, daß sie ihre körperlichen, moralischen und geistigen Anlagen harmonisch zu entfalten vermögen, tieferes Verantwortungsbewußtsein und den rechten Gebrauch der Freiheit erwerben und befähigt werden, am sozialen Leben aktiv teilzunehmen. Dieser Aufgabe weiß sich das Kolpingwerk und die Antragsgegnerin als eine seiner Gliederung verbunden. Es besteht Identität in der Zwecksetzung der konkreten religiösen Betätigung bei Amtskirche und Kolpingwerk. So beschreibt das Programm des internationalen Kolpingwerkes vom 21. Mai 1982 in seinen Nummern 2 und 5, daß das Kolpingwerk seine Mitglieder befähigen will, sich als Christen in der Welt und damit im Beruf, in Ehe und Familie, in Kirche, Gesellschaft und Staat zu bewähren; daher komme einer umfassend angelegten, auf alle Lebensbereiche bezogenen religiösen Bildung in der gesamten Arbeit des Verbandes entscheidende Bedeutung zu. Ähnlich formuliert das Generalstatut des Internationalen Kolpingwerkes seine Aufgaben in § 3 Nr. 1 und das Diözesan-Statut des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn in seinem § 2. Zum Erreichen dieses Ziels hat sich der Diözesanverband zur Aufgabe gemacht, zweckentsprechende Bildungsmaßnahmen durchzuführen und die dazu notwendigen Bildungseinrichtungen und Bildungsträger zu schaffen und zu fördern. Inhaltlich ist die Erziehung ausgerichtet an der Person und Botschaft Jesu Christi, der katholischen Soziallehre und dem Wollen und Handeln Adolph Kolpings (Nr. 3 des Programms des internationalen Kolpingwerkes und Nr. 4, 5, 7 und 9 des Programms des Kolpingwerks Deutscher Zentralverband).
bb) Der katholischen Kirche sind hinreichend Einflußmöglichkeiten gegeben, um die Übereinstimmung der religiösen Betätigung "Erziehung" mit ihren Vorstellungen auf Dauer zu gewährleisten. Nach can. 298 gibt es in der Kirche Vereine, die sich von den Instituten des geweihten Lebens und den Gesellschaften des apostolischen Lebens unterscheiden. In ihnen sind Gläubige, seien es Kleriker oder Laien, seien es Kleriker und Laien zusammen, im gemeinsamen Mühen bestrebt, ein Leben völliger Vollkommenheit zu pflegen oder den amtlichen Gottesdienst bzw. die christliche Lehre zu fördern oder andere Apostolatswerke, d.h. die christliche Lehre zu fördern oder andere Apostolatswerke, d.h. Vorhaben zur Evangelisierung, Werke der Frömmigkeit oder der Caritas zu betreiben und die weltliche Ordnung mit christlichem Geist zu beleben. Nach can. 299 § 1 ist es den Gläubigen unbenommen, durch miteinander getroffene Privatvereinbarung Vereine zu gründen, um die in can. 298 § 1 genannten Ziele zu verfolgen. Vereine dieser Art werden private Vereine genannt, auch wenn sie von der kirchlichen Autorität belobigt und empfohlen werden. Kein privater Verein von Gläubigen wird in der Kirche anerkannt, wenn seine Statuten nicht von der zuständigen Autorität überprüft sind. Nach can. 300 darf sich kein Verein ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität die Bezeichnung "katholisch" zulegen. Das Kolpingwerk ist ein katholischer Verein (vgl. Mörsdorf, Kirchenrecht, 11. Aufl., Bd. 1, § 104 II 2 b, S. 565 zu den Gesellenvereinen, aus denen das Kolpingwerk hervorgegangen ist), der damit diesen Regeln unterliegt. Dazu gehört nach den canones 305 und 323 die Unterwerfung des Vereins unter die Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität, die dafür zu sorgen hat, daß in den Vereinen die Unversehrtheit von Glaube und Sitte bewahrt wird, und die darüber zu wachen hat, daß sich keine Mißbräuche in die kirchliche Disziplin einschleichen. Nach can. 325 § 1 verwaltet ein privater Verein von Gläubigen sein Vermögen frei gemäß den Vorschriften der Statuten. Davon bleibt jedoch das Recht der kirchlichen Autorität unberührt, darüber zu wachen, daß das Vermögen zu den Vereinszwecken verwendet wird. Des weiteren ist zu beachten, daß nach den Programmen des Kolping-Werks auf internationaler Ebene wie in den deutschen Untergliederungen in der Kolpingfamilie Laien und Priester partnerschaftlich zusammenarbeiten. "Das verantwortliche Mittun des Priesters ist von jeher ein besonderes Merkmal des Verbandes" (Nr. 4 des Programms des Internationalen Kolpingwerkes; Nr. 13 des Programms des Kolpingwerkes Deutscher Zentralverband). Dies ist die Folge des Wirkens des Priesters Adolph Kolping zunächst im katholischen Gesellenverein und später im nach ihm genannten katholischen Verband. Diese aus der Geschichte begründete Verflechtung zwischen Priestern der Amtskirche und Laien ist auch statutenmäßig festgeschrieben. Präses der Kolpingfamilie ist ein katholischer Priester (§ 16 des Generalstatuts des Internationalen Kolpingwerkes). Der Diözesanpräses in Paderborn, ein nach Vorschlag des Kolpingwerkes vom Bischof ernannter katholischer Priester, ist Vorsitzender in allen Vorständen der Gliederung des Kolpingwerkes, wie das Landesarbeitsgericht ungerügt festgestellt hat. Er ist damit auch Vorsitzender der beiden Vereine, die Gesellschafter der Antragsgegnerin sind. Der Nachfolger Adolph Kolpings im Kolpingwerk, der Generalpräses, der mit den Führungsgremien das internationale Werk leitet, wird zwar von einem Organ des Kolpingwerkes gewählt; die Wahl bedarf aber der Bestätigung durch den Kölner Erzbischof (§ 32 des Generalstatuts des Internationalen Kolpingwerkes).
Nach Auffassung des Senats ist mit dieser programm- und statutsmäßigen Verbindung auf personellem Gebiet unter Berücksichtigung der Geschichte des Kolpingwerkes und dem daraus entstandenen Selbstverständnis sowie der Einflußmöglichkeiten durch den CIC hinreichend gewährleistet, daß die Erziehung der heranwachsenden Jungen in den Einrichtungen des Diözesanverbandes Paderborn im Sinne des katholischen Erziehungsbegriffs durchgeführt wird. Das verdeutlichen auch die dem Dienstvertrag der Mitarbeiter als Anlage beigefügten Bildungsideale des Kolping-Werkes sowie die daran anknüpfenden Grundsätze für die Mitarbeit im Kolping-Berufsbildungswerk Brakel. Die Mitarbeiter, gleich welcher Konfession, sind einzelvertraglich auf die Grundsätze der katholischen Soziallehre verpflichtet. Sollten sie sich einzeln, als Gruppe oder sogar im Zusammenwirken mit den von den Gesellschaftern bestellten Geschäftsführern davon lösen wollen, hätte die verfaßte Kirche über ihre im Kolpingwerk tätigen Priester entsprechende Einflußmöglichkeiten, auch wenn ihnen satzungsmäßig nicht die alleinige Regelungsbefugnis oder auch nur die Mehrheit in den entscheidenden Gremien zugestanden ist. Ein historisch mit der katholischen Kirche verbundener Verband wie das Kolping-Werk müßte seine Grundlagen verleugnen, wollte er priesterliche oder bischöfliche Hinweise auf eine Diskrepanz zwischen den Auffassungen der Amtskirche und der Ausübung religiöser Betätigung in einer Untergliederung des Verbandes, z.B. bei der Antragsgegnerin, mißachten. Letztlich liefe er Gefahr, das Recht zu verlieren, sich katholisch nennen zu dürfen.
3) Die Antragstellerin kann aus § 7 Abs. 2 der Dienstverträge der Mitarbeiter mit der Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Bestellung eines Wahlvorstands ableiten. Es kann dahinstehen, ob auf freiwilliger Grundlage Betriebsräte errichtet werden können oder nur dort gebildet werden dürfen, wo das Gesetz ihre Wahl vorsieht (vgl. zum Meinungsstand Dietz/Richardi, aaO, § 1 Rz 44 und Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 118 Rz 55). Denn die einmalige Verwendung des Begriffs Betriebsvereinbarung läßt nicht den Schluß zu, zwischen Mitarbeitern und Antragsgegnerin habe bei Vertragsschluß Einvernehmen über die Bildung eines Betriebsrats unabhängig von der Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes bestanden, zumal die Grundsätze für die Mitarbeit im Kolping-Berufsbildungswerk Brakel in ihrer Nr. 3 einen Hinweis auf die Mitarbeitervertretungsordnung des Verbandes der Diözesen Deutschlands enthält.
Dr. Röhsler Dörner
zugleich für den in Kur
befindlichen Richter Dr. Jobs
Fürbeth Dr. Schönherr
Fundstellen
BAGE 58, 92-107 (LT1-3) |
BAGE, 92 |
NJW 1988, 3283 |
NJW 1988, 3283-3286 (LT1-3) |
EzB BetrVG § 118, Nr 4 (LT1-3) |
JR 1989, 88 |
NZA 1988, 351 |
RdA 1988, 317 |
AP § 118 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 36 |
AR-Blattei, ES 960 Nr 33 (LT1-3) |
AR-Blattei, Kirchenbedienstete Entsch 33 (LT1-3) |
EzA § 228 BetrVG 1972, Nr 42 (LT1-3) |
JZ 1989, 150 |
JZ 1989, 150-153 (LT1-3) |
KirchE 26, 55-63 (LT) |
MDR 1989, 97-98 (LT1-3) |
RsDE Nr 8, 90-100 (1989) (LT1-3) |
ZevKR 34, 74-80 (1989) (LT1-3) |