Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Änderungen durch Anhörungsrügengesetz. Anwendbarkeit des Anhörungsrügengesetzes. Anforderungen an Grundsatzbeschwerde nach neuem Recht
Leitsatz (amtlich)
- Die Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich in der Regel nach dem im Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist geltenden Recht.
- Nach § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG nF muss die Begründung einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die durch die anzufechtende Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret benennen.
Orientierungssatz
- Aus dem Fehlen einer Übergangsregelung in Art. 22 Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) folgt, dass auf Beschwerdeverfahren, in denen die zweimonatige Begründungsfrist erst nach dem 31. Dezember 2004 ablief, das neue Recht anzuwenden ist.
- Aus dem Fehlen einer Übergangsregelung folgt zugleich, dass sich die Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde, wenn die Frist zu ihrer Begründung schon vor dem 1. Januar 2005 ablief, nach dem bis dahin geltenden Recht richten. Die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts stehen einer solchen Auslegung von Art. 7, Art. 22 Anhörungsrügengesetz nicht entgegen.
- Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG nF muss die Beschwerdebegründung die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und ihrer Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dazu müssen die durch die anzufechtende Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret benannt und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung oder Auswirkung auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufgezeigt werden. An die Darlegung der Rechtsfrage sind nur dann keine besonderen Anforderungen zu stellen, wenn sie sich aus der Beschwerdebegründung zweifelsfrei ergibt.
Normenkette
ArbGG §§ 72, 72a
Verfahrensgang
Tenor
Gründe
Die auf Divergenz, grundsätzliche Bedeutung und Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Beschwerde der Beklagten ist unzulässig.
1. Die Beschwerde genügt nicht den Zulässigkeitserfordernissen einer Divergenzbeschwerde.
a) Zur ordnungsgemäßen Begründung einer auf Divergenz (§ 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gehört, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung sowie einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte anführt und darlegt, dass das anzufechtende Urteil auf dieser Abweichung beruht (BAG 6. Dezember 1994 – 9 AZN 337/94 – BAGE 78, 373, 375, zu II 1 der Gründe). Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG müssen diese Voraussetzungen in der Begründung der Beschwerde dargelegt und die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden (BAG 28. April 1998 – 9 AZN 227/98 – BAGE 88, 296, 297, zu II 1 der Gründe). Allein die Darlegung einer fehlerhaften Rechtsanwendung oder der fehlerhaften oder unterlassenen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte reicht zur Begründung einer Divergenzbeschwerde nicht aus (BAG 23. Juli 1996 – 1 ABN 18/96 – AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 73a Nr. 76, zu II 1 der Gründe).
b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Beklagten nicht gerecht. Zwar gibt sie einen Rechtssatz wieder, den das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 17. Januar 2002 (– 2 AZR 719/00 – BAGE 100, 182) zu den Voraussetzungen einer Organstellung nach § 14 Abs. 1 KSchG aufgestellt habe. Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, welchen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz das Landesarbeitsgericht in der anzufechtenden Entscheidung aufgestellt haben soll. Die Beklagte analysiert und kritisiert die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts zur Reichweite von § 14 Abs. 2 KSchG, ohne einen abstrakten Rechtssatz wiederzugeben, den das Landesarbeitsgericht ausdrücklich formuliert habe oder der dessen Ausführungen jedenfalls unausgesprochen zugrunde gelegen haben müsse. Bezeichnenderweise spricht die Beklagte vom “Rechtsverständnis” des Landesarbeitsgerichts, und nicht von einem bestimmten, abstrakten Rechtssatz. Im Ergebnis wirft die Beklagte dem Landesarbeitsgericht nicht eine Divergenz in abstrakten Rechtssätzen, sondern falsche Rechtsanwendung im Einzelfall vor. Damit vermag sie die Zulassung der Revision nicht zu erreichen.
2. Die Beschwerde der Beklagten ist auch als sogenannte Grundsatzbeschwerde unzulässig.
a) Eine auf die Verkennung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde war nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage nur zulässig, wenn die Rechtssache eine der in § 72a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG aufgeführten privilegierten Rechtsstreitigkeiten betraf und ihr zugleich eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukam.
Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Rechtssache eine der im Gesetz aufgeführten Tarifstreitigkeiten betroffen hätte. Weil auch objektiv keine Tarifstreitigkeit vorliegt, hat sie die Beschwerde aus guten Gründen ursprünglich ohnehin nicht als Grundsatzbeschwerde erhoben.
b) Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 hat Art. 7 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) die in § 72a Abs. 1 ArbGG aF vorgegebene Beschränkung der Möglichkeit, die Nichtzulassungsentscheidung des Landesarbeitsgerichts im Hinblick auf eine grundsätzliche Bedeutung zu überprüfen, aufgehoben. Jede Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann zur Zulassung der Revision oder Rechtsbeschwerde führen, unabhängig davon, in welcher Art von Streitigkeit sie sich stellt. Die nach Inkrafttreten des Gesetzes auch auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist gleichwohl unzulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 72a Abs. 1 ArbGG hier in seiner bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
aa) Das Anhörungsrügengesetz ist nach seinem Art. 22 am 1. Januar 2005 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten. Aus dem Fehlen einer Übergangsregelung folgt, dass auf Beschwerdeverfahren, in denen die – unverändert gebliebene – Begründungsfrist des § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG erst nach dem 31. Dezember 2004 und damit unter Geltung des neuen Rechts ablief, bereits das neue Recht anzuwenden ist (BAG 15. Februar 2005 – 9 AZN 892/04 – zur Veröffentlichung vorgesehen ≪zVv.≫ zu II 2a der Gründe).
Daraus folgt aber auch, dass sich die Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde, wenn die Frist zu ihrer Begründung schon vor dem 1. Januar 2005 ablief, nach dem bis dahin geltenden Recht richten (BAG 9. Februar 2005 – 5 AZN 893/04 – NJW 2005, 1068, zu II 2b der Gründe). Es kommt nicht darauf an, wann die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ergangen ist oder das Bundesarbeitsgericht über die Beschwerde entscheidet. Zwar erfasst nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts eine Änderung des Prozessrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten (BVerfG 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631 und 1728/90 – BVerfGE 87, 48, 54, zu A II 2a der Gründe mwN). Der Gesetzgeber kann aber unter Beachtung der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Modifizierungen dieser allgemeinen Regel vorsehen (BVerfG 7. Juli 1992 aaO).
bb) Davon ist hier auszugehen. Die Auslegung der Art. 22 und 7 Anhörungsrügengesetz ergibt, dass § 72 Abs. 2 und § 72a Abs. 1, Abs. 3 ArbGG in ihrer neuen Fassung nicht auf Nichtzulassungsbeschwerden anzuwenden sind, deren Begründung sich wegen des Ablaufs der Begründungsfrist vor dem 1. Januar 2005 ausschließlich an den Maßgaben des alten Rechts zu orientieren hatte. Das Anhörungsrügengesetz hat durch die Erweiterung der Zulassungsgründe die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung verändert und nicht etwa rein “technische” Verfahrensänderungen – wie zB Fristverlängerungen oder Übertragungen von Zuständigkeiten auf andere Spruchkörper – vorgenommen. Zwar sind mit dieser Änderung des Gesetzes vor allem Vorteile für die Beschwerdeführer verbunden, weil die Überprüfungsmöglichkeiten des Bundesarbeitsgerichts erweitert worden sind. Ob sich diese Vorteile auszuwirken vermögen, hinge bei Anwendung des neuen Rechts aber davon ab, ob die unter der alten Rechtslage verfasste Beschwerdebegründung inhaltlich auch den Anforderungen an die Darlegung eines der neuen Zulassungsgründe genügt. Weil die Begründungsfrist des § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG nicht verändert worden ist, können nicht nachträglich weitere Gründe vorgebracht werden. Ob die am alten Recht orientierte Beschwerdebegründung den neuen Erfordernissen entspricht, würde weitgehend vom Zufall bestimmt. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber Erfolg oder Misserfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde von solchen Zufällen und überdies davon hat abhängig machen wollen, wann das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet: ob noch vor dem 1. Januar 2005 und dann notwendig unter Anwendung des alten Rechts oder erst nach dem 31. Dezember 2004. Auch würde nachträglich das Verhalten potentieller Beschwerdeführer “sanktioniert”, die von der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen der Beschränkung der Zulassungsgründe in richtiger Beurteilung der Rechtslage ganz abgesehen haben mögen.
cc) Ob eine Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, beurteilt sich deshalb nach dem bei Ablauf der Begründungsfrist geltenden Recht. Das sind hier §§ 72, 72a ArbGG in ihrer bis zum 31. Dezember 2004 anzuwendenden Fassung: Das anzufechtende Urteil wurde der Beklagten am 6. Oktober 2004 zugestellt; die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde endete damit am 6. Dezember 2004.
c) Die Beschwerde der Beklagten könnte als Grundsatzbeschwerde im Übrigen selbst dann keinen Erfolg haben, wenn zu ihren Gunsten unterstellt würde, es komme § 72a ArbGG in neuer Fassung zur Anwendung. Die Beschwerdebegründung vom 2. Dezember 2004 genügt den Anforderungen an eine zulässige Grundsatzbeschwerde auch unter dieser Voraussetzung nicht.
aa) Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nF kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 26. September 2000 – 1 AZN 181/00 – BAGE 95, 372, 375, zu II 2 der Gründe; 15. November 1995 – 4 AZN 580/95 – AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 49 = EzA ArbG 1979 § 72a Nr. 72, zu II 2a der Gründe; 28. November 1989 – 6 AZN 303/89 – BAGE 63, 58, 62, zu II 1 der Gründe). Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Klärungsbedürftig ist sie, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden (BAG 16. September 1997 – 9 AZN 133/97 – AP ArbGG 1979 zu § 72a Grundsatz Nr. 54 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 82, zu II 1 der Gründe mwN) und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist (BAG 22. März 2005 – 1 ABN 1/05 – zVv., zu II 2a der Gründe; 25. Oktober 1989 – 2 AZN 401/89 – AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 39 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 56, zu I 2c der Gründe mwN). Entscheidungserheblich ist sie, wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von ihr abhängt.
Gem. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG nF muss die Beschwerdebegründung die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und ihrer Entscheidungserheblichkeit enthalten. Danach ist es regelmäßig erforderlich, dass der Beschwerdeführer die durch die anzufechtende Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret benennt und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung oder ihre Auswirkung auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzeigt (vgl. BGH 11. Mai 2004 – XI ZB 39/03 – BGHZ 159, 135, zu II 1a der Gründe mwN). An die Darlegung der Rechtsfrage sind nur dann keine besonderen Anforderungen zu stellen, wenn sie sich aus der Beschwerdebegründung zweifelsfrei ergibt.
bb) Im Streitfall hat die Beklagte in der Beschwerdebegründung dargelegt, das Landesarbeitsgericht habe Wertungswidersprüche zwischen seiner Entscheidung und dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2002 (– 2 AZR 719/00 – BAGE 100, 182) nicht erkannt. So könne einem Arbeitnehmer im Rahmen von § 14 Abs. 2 KSchG die Leitungsaufgabe bei seinem Arbeitgeber – einer Konzernobergesellschaft – nicht deshalb abgesprochen werden, weil er neben seiner weitaus überwiegenden Tätigkeit als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft in geringem Umfang auch für die Konzernobergesellschaft unmittelbar tätig sei, wenn zugleich das Bundesarbeitsgericht den Leiter eines städtischen Eigenbetriebs sogar als Organ iSd. § 14 Abs. 1 KSchG angesehen habe.
Damit hat die Beklagte keine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Der zweifelsfreie Inhalt einer solchen Rechtsfrage lässt sich den Ausführungen der Beschwerdebegründung auch nicht mittelbar entnehmen. Ihre genaue Fassung ist unter diesen Umständen nicht verzichtbar. Dies gilt hier umso mehr, als zur Auslegung von § 14 Abs. 1, Abs. 2 KSchG umfangreiche Rechtsprechung vorliegt. Schon die Klärungsbedürftigkeit einer vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage kann deshalb ohne ihre genaue Formulierung nicht beurteilt werden.
3. Die Beschwerde ist auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs unzulässig.
a) Nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden und hier maßgeblichen Fassung der §§ 72, 72a ArbGG vermochte ein solcher Verstoß eine Zulassung der Revision oder Rechtsbeschwerde von vorneherein nicht zu rechtfertigen (BVerfG 4. August 1995 – 1 BvR 606/94 – NZA 1995, 1222 mwN; BAG 14. Dezember 2004 – 1 AZN 555/04 – zu II 3 der Gründe mwN).
b) Auch wenn zu Gunsten der Beklagten erneut unterstellt wird, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG sei in neuer Fassung anzuwenden, so genügt doch die allein zu beurteilende Beschwerdebegründung vom 2. Dezember 2004 den Anforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG nF nicht. Danach hat die Beschwerdebegründung die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und deren Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Will der Beschwerdeführer geltend machen, das Landesarbeitsgericht habe seine Ausführungen nicht berücksichtigt, es habe einen Beweisantritt übergangen oder habe eine Überraschungsentscheidung gefällt, so hat er dies im Einzelnen und nachvollziehbar darzutun (zur Rüge der Nichtberücksichtigung von Vorbringen vgl. BAG 22. März 2005 – 1 ABN 1/05 – zVv., zu II 3a der Gründe). Zu keinem dieser möglichen Vorwürfe finden sich in der Beschwerdebegründung nähere Ausführungen.
Unterschriften
Schmidt, Linsenmaier, Kreft
Fundstellen
Haufe-Index 1348835 |
BAGE 2006, 200 |
BB 2005, 1688 |
DB 2005, 1392 |
NJW 2005, 1965 |
FA 2005, 213 |
FA 2005, 256 |
NZA 2005, 708 |
SAE 2005, 297 |
AP, 0 |
EzA-SD 2005, 11 |
EzA |
MDR 2005, 949 |
AUR 2005, 278 |
SPA 2005, 5 |
www.judicialis.de 2005 |