Leitsatz (redaktionell)
1. Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstandes können vor Abschluß der Betriebsratswahl selbständig angefochten werden.
2. Antragsberechtigt ist jeder, der durch die Einzelmaßnahmen des Wahlvorstandes in seinem aktiven oder passiven Wahlrecht betroffen wird.
3. Der Wahlvorschlag ist kein Vorschlag des Listenvertreters, sondern aller, die ihn unterzeichnet haben.
Die ohne Einverständnis der Unterzeichner vorgenommene Streichung des Wahlvorschlages. Ein Wahlvorschlag wird durch die Streichung unrichtig und ist kein Wahlvorschlag im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 09.06.1972; Aktenzeichen 3 TaBV 1/72) |
Fundstellen
Haufe-Index 518968 |
BAGE 24, 480-486 (LT1-3) |
BAGE, 480 |
DB 1973, 2052 (LT1-3) |
NJW 1973, 1016 |
BetrR 1973, 243 |
ARST 1973, 98 |
SAE 1973, 234 |
AP § 14 BetrVG 1972, Nr 1 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung VI Entsch 35 |
AR-Blattei, ES 530.6 Nr 35 |
EzA § 14 BetrVG 1972, Nr 1 |
PraktArbR BetrVG §§ 13-20, Nr 62 |
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