Leitsatz (redaktionell)
Legt eine Betriebsvereinbarung für den Aushang innerbetrieblicher Stellenausschreibungen einen Fristrahmen fest und schreibt sie vor, daß der letzte Tag der Aushangfrist in der Stellenausschreibung anzugeben ist, so liegt darin allein noch keine Beschränkung der Auswahl des Arbeitgebers auf den Kreis derjenigen Betriebsangehörigen, die sich innerhalb der Aushangfrist beworben haben.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.04.1978; Aktenzeichen 4 TaBV 89/77) |
Fundstellen
Haufe-Index 436999 |
BB 1981, 1463-1464 (LT1) |
DB 1981, 998-999 (LT1) |
ARST 1981, 101-102 (LT1) |
BlStSozArbR 1981, 198 (T1) |
AP § 93 BetrVG 1972 (LT1), Nr 1 |
EzA § 93 BetrVG 1972, Nr 1 (LT1) |
PERSONAL 1982, 38 (T) |
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