Leitsatz (redaktionell)
1. TVG § 8 enthält nur eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung Schadenersatzansprüche nicht begründet (im Anschluß an BAG 1970-01-08 5 AZR 124/69 = BAGE 22, 241 = AP Nr 43 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
2. Der Arbeitgeber ist im Regelfall nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Allgemeinverbindlichkeit eines den Betrieb erfassenden Tarifvertrages zu unterrichten.
Orientierungssatz
Auslegung des § 9 (Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen) des Rahmentarifvertrages für Angestellte im Groß- und Außenhandel im Bereich der Wirtschaftsvereinigung Groß- und Einzelhandel Bezirksvereinigung Ruhrgebiet eV von 1969-10-23.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.12.1971; Aktenzeichen 6 Sa 893/71) |
Fundstellen
Haufe-Index 439710 |
BB 1972, 1273 |
DB 1972, 1782 |
AP § 8 TVG 1969, Nr 1 |
AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 55 |
AR-Blattei, ES 350 Nr 55 |
EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 11 |
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