Leitsatz (redaktionell)

Die Ausschlußfrist des BGB § 626 Abs 2 innerhalb der eine außerordentliche Kündigung "erfolgen" muß, ist nur dann gewahrt, wenn die Kündigungserklärung innerhalb der Frist dem Kündigungsgegner nach den allgemeinen Regeln zugegangen ist. Es genügt nicht, daß die Kündigungserklärung den Machtbereich des Erklärenden innerhalb der Frist verlassen hat.

 

Normenkette

BGB §§ 130, 132, 626 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.06.1976; Aktenzeichen 16 Sa 220/76)

 

Fundstellen

BAGE 30, 161-163 (LT1)

BAGE, 161

DB 1978, 1405-1406 (LT1)

NJW 1978, 2168

NJW 1978, 2168 (LT1)

AP § 626 BGB Ausschlußfrist (LT1), Nr 12

AR-Blattei, ES 1010.2 Nr 17 (LT1)

AR-Blattei, Kündigung II Entsch 17 (LT1)

EzA § 626 n F BGB, Nr 63 (LT1)

PERSONAL 1979, 39 (T1)

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