Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilweiser Widerruf einer Versorgungszusage wegen Rechtsmissbrauchs
Leitsatz (amtlich)
Der teilweise “Widerruf” einer Versorgungszusage wegen grober Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ist nur zulässig, wenn die Berufung des Arbeitnehmers auf das Versorgungsversprechen rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) ist. An einen “Teilwiderruf” einer Versorgungszusage sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an den vollständigen “Widerruf”.
Orientierungssatz
1. Grobe Pflichtverletzungen, die ein Arbeitnehmer begangen hat, berechtigen den Arbeitgeber nur dann zum “Widerruf” der Versorgungszusage, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf das Versorgungsversprechen dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat oder wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wieder gutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Versorgungszusage nicht vollständig, sondern nur teilweise widerruft. Ein Arbeitgeber, der sich auf einen “Teilwiderruf” des Versorgungsversprechens beschränkt, kann sich nicht unter erleichterten Bedingungen von seiner Bindung an die erteilte Versorgungszusage lösen.
Normenkette
BetrAVG § 1b Abs. 1, § 30f Abs. 1; BGB §§ 242, 313; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1-2, §§ 257, 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 559 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Januar 2012 – 6 Sa 466/11 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Teilwiderrufs der dem Kläger erteilten Versorgungszusage.
Rz. 2
Der 1946 geborene Kläger war vom 1. März 1975 bis zum 17. September 1997 bei der Beklagten angestellt. Seit dem 1. Januar 1985 war er entsprechend dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 27./28. Februar 1985 bei der M… GmbH, einer Tochtergesellschaft der Beklagten als Leiter der Rechtsabteilung tätig. Im Arbeitsvertrag vom 27./28. Februar 1985 heißt es:
“…
III. Bezüge
…
8. Der Mitarbeiter erhält von der M… Versorgungsleistungen, sofern die in der M-Pensionsordnung dafür festgelegten Bedingungen erfüllt sind. …”
Rz. 3
In seiner Funktion als Leiter der Rechtsabteilung war der Kläger ua. mit der Verwertung von Kraftfahrzeugen befasst, die aus in Not geratenen Leasingverträgen stammten. Hierzu wurde zunächst im Auftrag der M… GmbH ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der Fahrzeuge erstellt. Benannte der Leasingnehmer keinen Kaufinteressenten, wurde das Fahrzeug auf der Grundlage des ermittelten Verkehrswertes in der Regel mehreren Händlern zum Verkauf angeboten. In den Jahren 1992 bis 1996 nahm der Kläger Zahlungen iHv. mehreren 100.000,00 DM für seine Mitwirkung bei der Verwertung von Kraftfahrzeugen von Händlern an. Mit Schreiben vom 26. November 1997 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:
“Unverfallbare Firmenpensionsansprüche
Sehr geehrter Herr M…,
aufgrund Ihres vertragswidrigen Verhaltens in den letzten vier Jahren, das zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses führte, widerrufen wir für diesen Zeitraum die Versorgungszusage.
…”
Rz. 4
Bei der M… GmbH fanden in den Jahren 1997 bis 1999 wegen der von den Händlern an den Kläger geleisteten Zahlungen Steuerfahndungsprüfungen statt. Der Kläger zahlte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an die Beklagte 200.000,00 DM. Im September 1999 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger an die Beklagte weitere 40.000,00 DM in monatlichen Raten von 500,00 DM zu zahlen hatte und dass die Beklagte auf die Rückzahlung weiterer 60.000,00 DM durch den Kläger verzichtet. Der Kläger gab ein notarielles Schuldanerkenntnis über 40.000,00 DM nebst Zinsen zugunsten der Beklagten ab und zahlte den anerkannten Betrag in der Folgezeit ratenweise an die Beklagte. Das Finanzamt rechnete der Beklagten 300.000,00 DM als Bruttoeinnahme zu.
Rz. 5
Unter dem 6. Dezember 1999 erging gegen den Kläger ein Strafbefehl. In diesem wurde ihm vorgeworfen, er habe sich als “Gegenleistung” für zustande gekommene Vertragsabschlüsse bei der Verwertung von Kraftfahrzeugen, die aus in Not geratenen Verträgen stammten, an Mehrerlösen der Vertragspartner beteiligt, indem er Barzahlungen iHv. 300.000,00 DM angenommen, privat vereinnahmt und vor seinem Arbeitgeber verheimlicht habe. Der Kläger legte gegen diesen Strafbefehl keinen Einspruch ein.
Rz. 6
Seit dem 1. Februar 2010 bezieht der Kläger eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Betriebsrente von der Beklagten iHv. 696,51 Euro monatlich. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich die Betriebsrente des Klägers nach der M-Pensionsordnung ohne den Teilwiderruf der Versorgungszusage vom 26. November 1997 auf 1.005,55 Euro brutto belaufen würde.
Rz. 7
Mit seiner der Beklagten am 25. Oktober 2010 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm eine ungekürzte Betriebsrente zusteht, sowie die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von Februar 2010 bis Oktober 2010 iHv. monatlich 309,04 Euro.
Rz. 8
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der teilweise Widerruf der ihm erteilten Versorgungszusage sei unwirksam.
Rz. 9
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 2.781,36 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm beginnend ab dem 1. Februar 2010 eine betriebliche Altersversorgung iHv. monatlich 1.005,55 Euro zu zahlen.
Rz. 10
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Teilwiderruf der Versorgungszusage sei wirksam. Die Berufung des Klägers auf das ihm erteilte Versorgungsversprechen sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe ihr durch die Annahme der “Schmiergeldzahlungen” einen Schaden iHv. mindestens 300.000,00 DM zugefügt. Zudem sei durch das Verhalten des Klägers ihr Ruf beschädigt worden. Der Kläger habe gegen die Interessen einer Vielzahl von Leasingnehmern gehandelt. Ihr Verzicht auf die 60.000,00 DM habe im Gesamtkontext mit dem Teilwiderruf der Versorgungszusage gestanden. Der Kläger habe im Rahmen der Vergleichsverhandlungen erklärt, dass es für ihn schon aus moralischen Gründen nicht in Betracht komme, gegen den Teilwiderruf vorzugehen.
Rz. 11
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Rz. 12
Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Februar 2010 eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.005,55 Euro brutto zu zahlen.
Rz. 13
A. Die Revision der Beklagten ist zulässig, insbesondere wurde sie entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ordnungsgemäß begründet.
Rz. 14
I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Deshalb muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den tragenden Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem Berufungsurteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen (vgl. etwa BAG 20. Juni 2013 – 8 AZR 482/12 – Rn. 20; 11. Juni 2013 – 9 AZR 855/11 – Rn. 10; 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 – Rn. 16, BAGE 130, 119).
Rz. 15
Hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, das Urteil selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der mehreren, rechtlich selbständig tragenden Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Revisionsklägers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vgl. BAG 19. Oktober 2010 – 6 AZR 118/10 – Rn. 11; 8. Mai 2008 – 6 AZR 517/07 – Rn. 28 für die Berufungsbegründung). Dies gilt auch bei einer Alternativbegründung (vgl. für die Nichtzulassungsbeschwerde BAG 18. März 2010 – 2 AZN 889/09 – Rn. 13).
Rz. 16
II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht.
Rz. 17
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Teilwiderruf der Versorgungszusage – unterstellt, ein Teilwiderruf sei grundsätzlich möglich – nicht vorlägen, da die Zeit, während der der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe, gegenüber der Zeit der korrekten Vertragserfüllung nicht hinreichend ins Gewicht falle, der Kläger den geschätzten Schaden iHv. 300.000,00 DM durch Zahlung von 200.000,00 DM teilweise ausgeglichen habe und die Parteien sich hinsichtlich der verbliebenen 100.000,00 DM geeinigt hätten. Einen weitergehenden Schaden habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Sollte ein Teilwiderruf der Versorgungszusage wegen des sozialpolitischen Zwecks der betrieblichen Altersversorgung ohnehin ausgeschlossen sein, habe die Klage schon aus diesem Grund Erfolg.
Rz. 18
2. Die Revision greift mit ihrer Sachrüge beide – alternativ tragenden – Begründungen des Berufungsurteils an. Die Beklagte rügt, das Landesarbeitsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass sie den Rechtsmissbrauchseinwand nur gegenüber den in den letzten vier Jahren erdienten Betriebsrentenansprüchen des Klägers geltend gemacht habe; dieser Umstand hätte sich angesichts der Schwere der Verfehlungen des Klägers bei der Würdigung des Gesamtgeschehens durch das Landesarbeitsgericht zu ihren Gunsten auswirken müssen. Soweit das Berufungsgericht einen Teilwiderruf der Versorgungszusage wegen des sozialpolitischen Zwecks der betrieblichen Altersversorgung für ausgeschlossen halte, verkenne es, dass die betriebliche Altersversorgung auch die Betriebstreue und damit das vertragsgemäße Verhalten belohne. Damit hat die Beklagte die Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll, hinreichend konkret dargelegt.
Rz. 19
B. Die Revision ist unbegründet. Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Februar 2010 über die von ihr gezahlte Betriebsrente iHv. monatlich 696,51 Euro brutto hinaus monatlich weitere 309,04 Euro brutto, mithin eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 1.005,55 Euro brutto zu zahlen. Daher schuldet sie dem Kläger die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Oktober 2010 iHv. insgesamt 2.781,36 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2010.
Rz. 20
I. Die Klage ist zulässig; dies gilt auch für den Klageantrag zu 2.
Rz. 21
1. Der Klageantrag zu 2. ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 28. Juni 2011 – 3 AZR 448/09 – Rn. 18; 10. Februar 2009 – 3 AZR 653/07 – Rn. 12). Vorliegend geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Februar 2010 eine um 309,04 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen, und damit um den Umfang ihrer Leistungspflicht.
Rz. 22
2. Soweit der Feststellungsantrag sich auf die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Oktober 2010 bezieht, handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO, für die ein besonderes Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ist. Für die Zeit ab dem 1. November 2010 hat der Kläger ein Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte bestreitet, dem Kläger eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 1.005,55 Euro brutto zu schulden. Die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zu erheben, beseitigt das Feststellungsinteresse nicht. Dem Kläger stand insoweit ein Wahlrecht zu (vgl. BAG 28. Juni 2011 – 3 AZR 448/09 – Rn. 19; 22. Februar 2000 – 3 AZR 39/99 – zu A der Gründe mwN).
Rz. 23
II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Februar 2010 über die von ihr gezahlte Betriebsrente iHv. monatlich 696,51 Euro brutto hinaus monatlich weitere 309,04 Euro brutto, mithin insgesamt eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.005,55 Euro brutto zu zahlen. Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer 309,04 Euro brutto monatlich steht der von der Beklagten mit Schreiben vom 26. November 1997 erklärte Teilwiderruf der Versorgungszusage nicht entgegen. Daher schuldet die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Oktober 2010 die Zahlung rückständiger Betriebsrente iHv. insgesamt 2.781,36 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2010 (§ 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB).
Rz. 24
1. Dem Kläger steht ohne den Teilwiderruf der Versorgungszusage nach III Nr. 8 seines Arbeitsvertrags vom 27./28. Februar 1985 iVm. § 2 Nr. 1 Buchst. a der M-Pensionsordnung unter Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit bei der Beklagten vom 1. März 1975 bis zum 17. September 1997 ab dem 1. Februar 2010 eine monatliche Betriebsrente in unstreitiger Höhe von 1.005,55 Euro brutto zu.
Rz. 25
2. Die Beklagte konnte die dem Kläger erteilte Versorgungszusage nicht mit der Begründung widerrufen, der Kläger habe in den Jahren 1992 bis 1996 durch die Annahme von “Schmiergeldern” seine arbeitsvertraglichen Pflichten grob verletzt und ihr hierdurch nicht nur einen erheblichen Vermögensschaden zugefügt, sondern auch ihren Ruf beschädigt.
Rz. 26
a) Grobe Pflichtverletzungen, die ein Arbeitnehmer begangen hat, berechtigen den Arbeitgeber nur dann zum Widerruf der Versorgungszusage, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist (BAG 13. November 2012 – 3 AZR 444/10 – Rn. 30).
Rz. 27
aa) Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat (BAG 13. November 2012 – 3 AZR 444/10 – Rn. 47 mwN). Der Rechtsmissbrauchseinwand kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wieder gutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat (vgl. ausführlich BAG 13. November 2012 – 3 AZR 444/10 – Rn. 35 mwN). Stützt sich der Arbeitgeber auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer, kann er die Versorgungszusage nur dann widerrufen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat. Hat der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Grundlage des Arbeitgebers gefährdet, hat er durch sein eigenes Verhalten die Gefahr heraufbeschworen, dass seine Betriebsrente nicht gezahlt werden kann. Deshalb kann er nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verlangen, dass der Arbeitgeber dennoch seine Betriebsrentenansprüche erfüllt. In einem solchen Fall ist die Grenze überschritten, bis zu der auch ein pflichtwidrig Handelnder, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (vgl. etwa BAG 13. November 2012 – 3 AZR 444/10 – Rn. 35 mwN; BGH 18. Juni 2007 – II ZR 89/06 – Rn. 18). Führen die vom Arbeitnehmer verursachten Vermögensschäden hingegen nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, sind dessen Interessen mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt (vgl. dazu ausführlich BAG 13. November 2012 – 3 AZR 444/10 – Rn. 30 ff.). Da die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch Entgelt des Arbeitnehmers sind, das dieser als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhält (vgl. etwa BVerfG 16. Juli 2012 – 1 BvR 2983/10 – Rn. 33; BAG 13. November 2012 – 3 AZR 444/10 – Rn. 31), kann die betriebliche Altersversorgung nicht bereits dann verweigert werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen erheblichen Vermögensschaden unterhalb der Schwelle der Existenzgefährdung zugefügt hat. Der Widerruf einer Versorgungszusage dient nicht dazu, auf einfachem und schnellem Wege einen Schadensersatzanspruch zu befriedigen (vgl. ausführlich BAG 13. November 2012 – 3 AZR 444/10 – Rn. 32 ff.).
Rz. 28
bb) Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn der Arbeitgeber das Versorgungsversprechen nicht vollständig, sondern – wie hier – nur teilweise widerruft.
Rz. 29
Zwar ist der Arbeitgeber nicht gehindert, die Versorgungszusage nur zum Teil zu widerrufen, indem er beispielsweise – wie hier – bestimmte Zeiten der Betriebszugehörigkeit bei der Ermittlung der dem Arbeitnehmer zustehenden Betriebsrente unberücksichtigt lässt oder der Berechnung der Betriebsrente andere, für den Arbeitnehmer ungünstigere Versorgungsbedingungen zugrunde legt. Ein Arbeitgeber, der sich auf einen Teilwiderruf des Versorgungsversprechens beschränkt, kann sich allerdings nicht unter erleichterten Voraussetzungen von seiner Bindung an die erteilte Versorgungszusage lösen. Der Widerruf der Versorgungszusage wegen Pflichtverletzung setzt voraus, dass sich das Versorgungsverlangen des Arbeitnehmers dem Grunde nach als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) erweist (vgl. BAG 13. November 2012 – 3 AZR 444/10 – Rn. 30). Der Rechtsmissbrauchseinwand betrifft nicht die Höhe des vom Arbeitnehmer geltend gemachten Versorgungsanspruchs, sondern die ihm aufgrund der Vorsorgungszusage eingeräumte Rechtsstellung und damit sein als Rentenstammrecht bezeichnetes Versorgungsrecht, auf dem die einzelnen Rentenzahlungen beruhen (vgl. zum Begriff des Rentenstammrechts BAG 24. Januar 2006 – 3 AZR 483/04 – Rn. 67; 24. März 1987 – 3 AZR 384/85 – zu III 3 a der Gründe). Auch wenn der Arbeitgeber das Versorgungsversprechen nur teilweise widerruft, muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers deshalb den Eingriff in das Versorgungsrecht an sich rechtfertigen können.
Rz. 30
Dem stehen die Urteile des Senats vom 19. Juni 1980 (– 3 AZR 137/79 – zu II 2 der Gründe) und vom 11. Mai 1982 (– 3 AZR 1239/79 – zu 4 der Gründe) nicht entgegen. Zwar hat der Senat in diesen Urteilen angenommen, ein grob treuwidriges Verhalten des Arbeitnehmers könne den Arbeitgeber unter Umständen nur zu einem zeitanteiligen Widerruf der Versorgungszusage berechtigen; diese Entscheidungen sind jedoch nicht dahin zu verstehen, dass an einen Teilwiderruf der Versorgungszusage geringere Anforderungen zu stellen wären als an den vollständigen Widerruf.
Rz. 31
b) Danach ist das Versorgungsverlangen des Klägers nicht dem durchgreifenden Rechtmissbrauchseinwand ausgesetzt.
Rz. 32
aa) Der Kläger hat die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nicht durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen. Seine Versorgungsanwartschaft ist bereits am 28. Februar 1988 und damit zu einem Zeitpunkt unverfallbar geworden, der vor dem Zeitraum liegt, in dem der Kläger von den Händlern Zahlungen iHv. mehreren 100.000,00 DM für seine Mitwirkung bei der Verwertung von Kraftfahrzeugen angenommen hat.
Rz. 33
Die Beklagte hatte dem Kläger unter III Nr. 8 des Arbeitsvertrags vom 27./28. Februar 1985 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Damit beurteilt sich der Eintritt der Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nach § 30f Abs. 1 iVm. § 1b BetrAVG. Nach § 30f Abs. 1 BetrAVG ist § 1b Abs. 1 BetrAVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre oder bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat. Der 1946 geborene Kläger hatte am 28. Februar 1988 das 35. Lebensjahr bereits vollendet, der Beginn seiner Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten am 1. März 1975 lag zu diesem Zeitpunkt länger als zwölf Jahre zurück und die Versorgungszusage hatte für ihn mindestens drei Jahre bestanden.
Rz. 34
bb) Die Beklagte kann den Teilwiderruf der Versorgungszusage auch nicht mit Erfolg darauf stützen, der Kläger habe seit 1992 seine Vertrauensstellung bei ihr missbraucht, indem er bei der Verwertung der geleasten Kraftfahrzeuge “Schmiergelder” in erheblicher Höhe angenommen und ihr hierdurch einen erheblichen Vermögensschaden und eine Rufschädigung zugefügt habe. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, sie oder die M… GmbH sei durch das Fehlverhalten des Klägers in eine existenzbedrohende Lage gebracht worden. Sie hat auch nicht behauptet, die Folgen der Pflichtverletzungen des Klägers seien von einem Gewicht, das einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Grundlage oder derjenigen der M… GmbH gleichsteht. Ebenso wenig hat sie dargetan, dass der Kläger ihr einen sonstigen, durch Ersatzleistungen nicht wieder gutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat. Ihre pauschale Behauptung, durch das Verhalten des Klägers sei ihr Ruf beschädigt worden, reicht hierfür nicht aus. Die Beklagte hat keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, aus denen sich die von ihr behauptete Rufschädigung ergeben könnte. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass es infolge des Fehlverhaltens des Klägers zB zu einer negativen Berichterstattung über die Beklagte oder die M… GmbH in der Presse, zu einer Beeinträchtigung ihrer Geschäftstätigkeit oder zu sonstigen Schwierigkeiten beim Abschluss oder der Abwicklung von Leasingverträgen gekommen ist. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals behauptet hat, dass sich einzelne Leasingnehmer wegen des Fehlverhaltens des Klägers an sie gewandt hätten, handelt es sich um neuen – vom Kläger bestrittenen – Sachvortrag, der nach § 559 Abs. 1 ZPO in der Revision nicht berücksichtigt werden kann. Zudem ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht, inwieweit das Ansehen oder der Ruf der Beklagten bzw. der M… GmbH beeinträchtigt wurden.
Rz. 35
3. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, ihr im Rahmen des Vergleichsabschlusses im September 1999 erklärter Verzicht auf die 60.000,00 DM habe im Gesamtkontext mit dem Teilwiderruf der Versorgungszusage gestanden, der Kläger habe im Rahmen der Vergleichsverhandlungen erklärt, es komme für ihn schon aus moralischen Gründen nicht in Betracht, sich gegen den Teilwiderruf zur Wehr zu setzen, kann sie hieraus für den Widerruf der Versorgungszusage nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Rz. 36
Es kann dahinstehen, ob der Kläger die von der Beklagten behauptete Erklärung überhaupt abgegeben hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre sein Verlangen nach vollständiger Erfüllung des ihm gegebenen Versorgungsversprechens nicht unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB ausgesetzt. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 14. Februar 2012 – 3 AZR 685/09 – Rn. 62; 23. August 2011 – 3 AZR 575/09 – Rn. 60, BAGE 139, 89; 29. September 2010 – 3 AZR 546/08 – Rn. 21; BGH 17. Februar 2005 – III ZR 172/04 – zu III der Gründe, BGHZ 162, 175). An beidem fehlt es hier.
Rz. 37
Die Beklagte hätte aus der von ihr behaupteten Erklärung des Klägers nicht nach Treu und Glauben den Schluss ziehen können, der Kläger werde bei Eintritt des Versorgungsfalles seine Betriebsrentenansprüche nicht in vollem Umfang geltend machen. Nach dem Vorbringen der Beklagten hatte der Kläger bereits im Rahmen der Vergleichsverhandlungen im Jahr 1999 und damit mehr als zehn Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles am 1. Februar 2010 geäußert, er werde den Teilwiderruf der Versorgungszusage schon aus moralischen Gründen nicht angreifen. Bereits aufgrund des Zeitabstandes zwischen der behaupteten Erklärung und dem Eintritt des Versorgungsfalles konnte die Beklagte nicht darauf vertrauen, der Kläger werde auch in Zukunft unverändert an seiner Auffassung festhalten.
Rz. 38
Dies gilt auch, wenn die Beklagte nur vor dem Hintergrund der von ihr behaupteten Erklärung des Klägers auf die Zahlung weiterer 60.000,00 DM verzichtet hat und dies für den Kläger erkennbar gewesen sein sollte. Sofern der von der Beklagten im Rahmen des Vergleichsabschlusses im September 1999 erklärte Verzicht auf die 60.000,00 DM im Gesamtkontext mit dem Teilwiderruf der Versorgungszusage gestanden haben sollte, könnte die Beklagte zwar ggf. wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Anpassung des Vergleichs verlangen. Eine Anpassung des Vergleichs an die geänderten Verhältnisse könnte sich jedoch nur auf den von der Beklagten erklärten Verzicht und nicht auf ihre Verpflichtung auswirken, an den Kläger die nach der M-Pensionsordnung geschuldete Betriebsrente zu zahlen.
Rz. 39
III. Auf die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen kam es nach alledem nicht an.
Rz. 40
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schlewing, Spinner, Ahrendt, Heuser, Hormel
Fundstellen
BB 2014, 562 |
DB 2014, 7 |
NJW 2014, 1134 |
EBE/BAG 2014, 57 |
FA 2014, 119 |
JR 2015, 498 |
NZA 2014, 780 |
AP 2015 |
EzA-SD 2014, 13 |
EzA 2014 |
MDR 2014, 410 |
NZA-RR 2014, 5 |
AUR 2014, 160 |
ArbRB 2014, 175 |
ArbR 2014, 151 |
CCZ 2014, 239 |