Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Essenszuschuß. Betriebliche Übung
Orientierungssatz
Parallelsache zu BAG Urteil vom 14.1.1988 6 AZR 347/85 = nicht zur Veröffentlichung bestimmt.
Verfahrensgang
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der beklagte Verein verpflichtet ist, dem Kläger über den 1. Januar 1984 hinaus einen Essenszuschuß in Höhe von 1,-- DM arbeitstäglich zu zahlen.
Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1979 in dem G-Institut des Beklagten in F beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 20. Dezember 1978 finden auf das Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie die diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung.
Der Beklagte wird zu mehr als 90 % durch Zuwendungen des Bundes und der Länder finanziert. Nach den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft vom 4. Juni 1981 S. 411 bis 414) Nr. 1.3 darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Höhere Vergütungen als nach dem BAT oder MTB sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Nach Nr. 7.1 ist die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres nachzuweisen, wobei der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis zu bestehen hat. Nach Nr. 7.3 besteht der zahlenmäßige Nachweis aus der Jahresrechnung oder bei kaufmännischer doppelter Buchführung dem Jahresabschluß, wobei die Jahresrechnung alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres in der Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes zu enthalten sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres auszuweisen hat. Die Bewilligungsbehörde einschließlich der für sie zuständigen Vorprüfungsstelle ist nach Nr. 8.1 berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Gemäß Nr. 8.3 ist der Rechnungshof berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen (§ 91 BHO).
Der Beklagte zahlte zumindest seit Eintritt des Klägers seinen Bediensteten, also auch dem Kläger, arbeitstäglich einen Essenszuschuß in Höhe von zuletzt 1,-- DM. Er gewährte diesen Zuschuß aufgrund der "Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Bundes (Kantinenrichtlinien)" gem. Rundschreiben des Bundesministers des Inneren vom 21. Oktober 1974 - D III 7 - 213 321/15 - (GMBl S. 523) in der Fassung vom 25. September 1974. Nr. 9 dieser Kantinenrichtlinien lautet wie folgt:
"(1) Vollbeschäftigte Bundesbedienstete mit
durchgehender Arbeitszeit können zur
Steigerung der Leistungsfähigkeit an
jedem Arbeitstag in der Mittagszeit eine
um 1 DM verbilligte Hauptmahlzeit erhalten.
In Ausnahmefällen kann zugelassen werden,
daß diese Verbilligung auch für eine
Hauptmahlzeit außerhalb der Mittagszeit
gewährt wird. Der Begriff der Hauptmahlzeit
schließt kalte Speisen ein, die üblicherweise
als Mahlzeit eingenommen werden und zum sofortigen
Verzehr bestimmt sind.
(2) Eine verbilligte Hauptmahlzeit nach Absatz 1
erhalten Bundesbedienstete nicht, die
1. an einer aus anderen öffentlichen Mitteln
verbilligten Gemeinschaftsverpflegung
(z.B. beim Bundesgrenzschutz oder bei der
Bundeswehr) teilnehmen,
2. keinen Dienst verrichten (z.B. wegen Krankheit,
Urlaub oder Dienstbefreiung) oder auf
Dienstreise sind."
Ab 1. Januar 1984 wurden diese Kantinenrichtlinien aufgrund des Kabinettbeschlusses vom 29. Juni 1983 geändert. U.a. wurde die Nr. 9 gestrichen. Mit Schreiben vom 10. August 1983 teilte der Bundesminister des Inneren die Änderungen mit und wies darauf hin, daß der Wegfall des Zuschusses zur Gemeinschaftsverpflegung auch für die im Bundeshaushaltsplan nicht etatisierten, der Aufsicht des Bundes unterstellten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, für die vom Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfänger sowie für die Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Bundespost gelte (GMBl 1983 S. 371).
Daraufhin stellte der Beklagte den Zuschuß zum Mittagessen ab 1. Januar 1984 ein. Mit Schreiben vom 28. September 1984 begehrte der Kläger erfolglos die Fortzahlung des Zuschusses.
Mit seiner am 11. Januar 1985 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, der Essenszuschuß sei ihm im Einstellungsgespräch zugesagt worden. Irgendwelche Einschränkungen seien dabei nicht gemacht worden. In Zeitungsanzeigen habe der Beklagte mit dem Hinweis auf die Gewährung eines Essenszuschusses neue Mitarbeiter angeworben. Aufgrund der jahrelangen vorbehaltslosen Zahlung durch den Beklagten habe er jedenfalls einen Anspruch auf den Essenszuschuß erworben. Der Essenszuschuß sei zum festen Bestandteil seines Arbeitsvertrages geworden, der nicht ohne weiteres abgebaut werden könne.
Der Kläger hat beantragt,
1. den beklagten Verein zu verurteilen,
an den Kläger DM 217,-- netto zu zahlen,
2. festzustellen, daß der beklagte Verein
verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. Juni
1985 arbeitstäglich DM 1,-- netto als
Essensgeldzuschuß zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, er sei schon deshalb nicht verpflichtet, den Essenszuschuß weiter zu zahlen, weil die entsprechende Vereinbarung nicht gemäß § 4 Abs. 2 BAT schriftlich festgehalten worden sei. Im übrigen müsse er die entsprechende Änderung der Kantinenrichtlinien durch den Bund berücksichtigen. Aus diesem Grunde sei auch die Einstellung des Zuschusses nicht treuwidrig. Er habe auch niemals den Eindruck erweckt, er zahle den Essenszuschuß ohne Rücksicht auf eine schriftliche Vereinbarung und den Inhalt der jeweiligen Kantinenrichtlinien. Der Essenszuschuß sei seit jeher eine freiwillige soziale Leistung gewesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch, weiterhin einen Essenszuschuß von 1,-- DM arbeitstäglich zu erhalten.
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich des Feststellungsantrages zulässig, und insgesamt begründet, da der Kläger einen einzelvertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Essenszuschusses habe. Die entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien sei aufgrund des Textes der Zeitungsanzeige, in dem ein Angebot an den Kläger liege, und dessen stillschweigende Annahme durch den Kläger zustandegekommen. Der Kläger habe mangels entgegenstehender Äußerungen des Beklagten davon ausgehen können, daß der Zuschuß wie angekündigt zu dessen Vertragsangebot gehörte, gleichgültig ob dies bei dem Einstellungsgespräch erneut erwähnt worden sei oder nicht. Tatsächlich habe der Beklagte den Zuschuß ja auch zahlen wollen und diese Bereitschaft durch die seit Beginn der Tätigkeit erfolgte Zahlung hinlänglich unter Beweis gestellt. Da der Vertrag lediglich die Hauptpflichten zwischen den Parteien regele und eine Reihe von Nebenpflichten offen lasse, beständen keine Bedenken, gegen die Annahme einer zusätzlichen Vereinbarung über eine Nebenverpflichtung wie die Gewährung eines Essenszuschusses, die nicht ausdrücklich im Vertrag erwähnt wird. Darüber hinaus ergebe sich eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten aufgrund betrieblicher Übung, weil der Zuschuß über Jahre hinweg gezahlt worden sei. Dem stehe die vertragliche Abrede der Parteien nicht entgegen, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürften der Schriftform. Diese Abrede werde gegenstandslos, wenn die Parteien übereinstimmend die Maßgeblichkeit des mündlich Vereinbarten gewollt haben, also Einigkeit bestanden hätte, daß die mündliche Abrede neben der in dem schriftlichen Vertrag getroffenen Vereinbarung gelten solle. Hiervon seien die Parteien aber offensichtlich ausgegangen, da der Beklagte nicht nur mit der Zahlung des Essenszuschusses in der von ihm aufgegebenen Anzeige geworben, sondern anschließend den Essenszuschuß auch über Jahre hinweg gezahlt habe. Damit habe er zu erkennen gegeben, daß er sich zur Zahlung des Zuschusses verpflichtet fühlte. Die Vereinbarung zwischen den Parteien sei deshalb nicht formnichtig. Aber selbst wenn man annähme, die Vereinbarung sei formnichtig, verstoße die Berufung des Beklagten auf die fehlende Schriftform gegen Treu und Glauben. Nachdem der Beklagte mit dem Zuschuß geworben, ihn über Jahre ohne Einschränkungen und ohne für den Kläger ersichtliche Vorbehalte und an alle Mitarbeiter gezahlt habe, diene die Berufung auf die fehlende Form nicht dem sachlich noch vertretbaren Zweck, die Einheitlichkeit der Arbeitsverhältnisse wiederherzustellen und zu sichern, welcher dem § 4 Abs. 2 BAT zugrundeliege. Bei dieser Sachlage seien anerkennenswerte Gründe, welche die Berufung auf die fehlende Form rechtfertigen könnten, nicht gegeben. Mit der Berufung auf einen von dem Beklagten als Verfasser des Arbeitsvertrages selbst verursachten Formmangel stelle er sich vielmehr in einen rechtlich zu mißbilligenden Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten. Da der Beklagte sich den Widerruf des Essenszuschusses nicht unmißverständlich vorbehalten habe, und die Kantinenrichtlinien des Bundes ebenfalls einen solchen eindeutigen Vorbehalt nicht enthielten, könne der Zuschuß nicht einseitig widerrufen werden.
II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Anspruch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht auf eine besondere einzelvertragliche Vereinbarung stützen. Dem Vortrag des Klägers kann eine solche Vereinbarung jedenfalls nicht entnommen werden. Selbst wenn der Beklagte, wie der Kläger behauptet, während des Einstellungsgespräches erklärt haben sollte, der Kläger erhalte u.a. einen Essenszuschuß als Teil der üblichen Sozialleistungen, kann dies nicht als Angebot im rechtsgeschäftlichen Sinne gewertet werden, sondern nur als Hinweis auf die zu dieser Zeit bei dem Beklagten bestehende Regelung. Das gleiche gilt für den vom Kläger behaupteten entsprechenden Hinweis des Beklagten in Stellenanzeigen, zumal diese entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kein Angebot zum Abschluß eines Arbeitsvertrages enthalten, sondern allenfalls eine Aufforderung hierzu (Palandt, BGB, 47. Aufl., § 145 Anm. 1 b). Seinen Vortrag, ihm sei der Essenszuschuß ausdrücklich und unabhängig von den sonstigen Sozialleistungen zugesagt worden, hat der Kläger im Verlaufe des Rechtsstreits nicht aufrecht erhalten.
2. Ebensowenig kann der Kläger einen Anspruch auf Essenszuschuß auf die Kantinenrichtlinien in der Fassung von 1974 stützen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt derartigen Richtlinien und Erlassen als einseitigen Verwaltungsanordnungen keine unmittelbare zivil- und arbeitsrechtliche Bedeutung zu (BAG Urteil vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 - AP Nr. 1 zu § 13 TVAng Bundespost, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; BAGE 32, 105 = AP Nr. 2 zu § 11 SchwbG; BAGE 23, 83 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 - AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAGE 49, 31 = AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 15, m.w.N.). Sie können deshalb nur mittelbar durch einzelvertragliche Bezugnahme für das Arbeitsverhältnis Bedeutung gewinnen, gegebenenfalls auch in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder der Bindungswirkung einer betrieblichen Übung. Es ist jedoch in jedem Einzelfall der konkrete Inhalt der vertraglichen Vereinbarung bzw. des tatsächlichen Verhaltens des Arbeitgebers festzustellen, insbesondere ob die Richtlinien in ihrer jeweiligen oder in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung vereinbart bzw. vom Arbeitgeber tatsächlich angewendet wurden (BAGE 49, 31 und Urteil vom 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 -, jeweils aaO). Der Kläger hat aber selbst nicht vorgetragen, der Beklagte habe mit ihm die Anwendung der Kantinenrichtlinien in der Fassung von 1974 für alle Zukunft vertraglich vereinbart.
3. Die Weitergewährung des Essenszuschusses kann der Kläger entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts schließlich auch nicht kraft betrieblicher Übung verlangen, die dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig wiederholt, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, daß ihnen eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll (BAG Urteil vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 -, aaO; BAGE 40, 126, 133 = AP Nr. 1 zu § 3 TVArb Bundespost = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 8; BAGE 47, 53 = AP Nr. 39 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche; BAGE 49, 151 = AP Nr. 14 zu § 77 BetrVG 1972 = EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 16).
a) Für die Begründung eines Anspruchs durch betriebliche Übung kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit Verpflichtungswillen handelt. Die Wirkung einer Willenserklärung oder eines bestimmten Verhaltens tritt im Rechtsverkehr deshalb ein, weil der Erklärende seinen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen dem Erklärungsempfänger gegenüber äußert, und dieser aus dem Erklärungsverhalten auf einen Bindungswillen schließen durfte. Auch für die Bindungswirkung der betrieblichen Übung ist allein entscheidend, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen mußte (vgl. BAGE 40, 126, 133, aaO; BAG Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 - AP Nr. 16 zu § 75 BPersVG; BAGE 49, 290 = AP Nr. 22 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 16; BAG Urteil vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 632/84 - AP Nr. 21 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 18 = NZA 1986, 605 f., zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BGH Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83 - BB 1984, 1317).
b) Bei Beachtung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, von denen abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist keine den Beklagten bindende betriebliche Übung entstanden. Über die langjährige Zahlung des Essenszuschusses hinaus sind keine besonderen Anhaltspunkte vorhanden, aus denen der Kläger schließen konnte, der Essenszuschuß werde ihm unabhängig von der jeweils gültigen Fassung der Kantinenrichtlinien des Bundes und ohne Beachtung haushaltsrechtlicher Erwägungen auf Dauer weitergewährt. Er mußte vielmehr damit rechnen, daß bei Einschränkungen durch den Haushaltsgesetzgeber und/oder Änderungen der Kantinenrichtlinien auch er als Angestellter eines zur Einhaltung des BAT und der anderen öffentlichen Richtlinien verpflichteten und vom Bund abhängigen und überprüften Arbeitgebers im Hinblick auf den Essenszuschuß betroffen werden kann. Dem steht nicht die Werbung des Beklagten mit den im öffentlichen Dienst üblichen Sozialleistungen und insbesondere dem Essenszuschuß als Teil dieser Leistungen im Rahmen der Einstellungsgespräche entgegen. Die Zusage der im öffentlichen Dienst üblichen Leistungen beinhaltet nicht, daß jede dieser Leistungen auf Dauer gewährt werden wird. Diese Aussage des Beklagten läßt vielmehr erkennen, daß nur die jeweils üblichen Leistungen erbracht werden sollen. Ihr läßt sich nicht die Zusage entnehmen, diese Leistungen unverändert in alle Zukunft gewähren zu wollen.
4. Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob hier eine formnichtige Nebenabrede vorliegt, und ob die Berufung des Beklagten auf die Formnichtigkeit gegen Treu und Glauben verstößt.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Dr. Röhsler Dörner Schneider
Dr. Gehrunger Rose
Fundstellen