Entscheidungsstichwort (Thema)
Anpassung der Betriebsrenten. reallohnbezogenen Obergrenze
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der dreijährigen Überprüfung von Betriebsrenten gemäß § 16 BetrAVG widerspricht es nicht der Billigkeit, wenn der Arbeitgeber die Renten nur bis zur durchschnittlichen Steigerungsrate der Reallöhne der aktiven Arbeitnehmer anpaßt. Die Belange der Versorgungsempfänger sind schon dann ausreichend berücksichtigt, wenn die Renten bis zur "reallohnbezogenen Obergrenze" angehoben werden (Bestätigung von BAG Urteil vom 11.8.1981, 3 AZR 395/80 = BAGE 36, 39 = AP Nr 11 zu § 16 BetrAVG).
2. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, bei der Anpassung auf die individuelle Belastung eines Rentners mit überdurchschnittlich hohen Steuern und mit einem Krankenkassenbeitrag Rücksicht zu nehmen.
Normenkette
BetrAVG § 16
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Entscheidung vom 18.02.1987; Aktenzeichen 5 Sa 89/86) |
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 31.07.1986; Aktenzeichen 12 Ca 194/84) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Betriebsrenten des Klägers für die Zeit ab 1. Januar 1984 gemäß § 16 BetrAVG anzupassen sind.
Der Kläger war bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) als Prokurist beschäftigt. Aufgrund Vertrags vom 20. Dezember 1978 trat er am 31. Dezember 1980 in den Ruhestand. Die Beklagte zu 2) ist eine Unterstützungskasse, die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) getragen und im Jahre 1974 für Neuzugänge geschlossen wurde.
Seit dem 1. Januar 1981 erhält der Kläger von beiden Beklagten Betriebsrenten. Daneben bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie eine weitere Betriebsrente von der Pensionskasse der D. Seine Ruhestandsbezüge beliefen sich im Jahre 1984 insgesamt auf etwa 6.300,-- DM monatlich. Die von der Beklagten zu 1) gezahlte Rente betrug anfänglich monatlich 840,10 DM, die Unterstützungskassenrente monatlich 2.371,-- DM. Ab 1. Januar 1984 erhöhten beide Beklagten die Renten um 5 %; die Rente der Beklagten zu 1) betrug seither 882,10 DM und die der Beklagten zu 2) 2.489,60 DM.
Die Beklagten haben im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zugesagt, beide Renten ab 1. Januar 1984 um weitere 2,35 %, insgesamt also um 7,35 %, zu erhöhen.
Der Kläger hält die Anpassung der Renten um 7,35 % für unzureichend. Er macht geltend, die allgemeinen Lebenshaltungskosten seien von 1981 bis 1983 um 12,92 % gestiegen. In demselben Umfang müßten gemäß § 16 BetrAVG seine Betriebsrenten angehoben werden. Eine Erhöhung nur entsprechend der Entwicklung der Reallöhne der aktiven Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) komme nicht in Betracht. Zumindest sei zu berücksichtigen, daß er von seinen Rentenbezügen Einkommensteuer und Krankenversicherungsbeiträge zahlen müsse; seine Belastung habe monatlich 591,84 DM betragen, davon 172,87 DM für Krankenversicherungsbeiträge.
Der Kläger hat die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen und die Differenz zwischen einer Erhöhung um 5 % und 12,92 % abzüglich einer Nachzahlung der Beklagten geltend gemacht, und zwar als rückständige Beträge für die Monate Januar bis April 1984 und ab Mai 1984 als Feststellungsbegehren.
Er hat zuletzt beantragt:
a) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger
136,57 DM (i.W.: einhundertsechsunddreißig
57/100 Deutsche Mark) brutto nebst 4 % Zinsen
seit dem 22. November 1984 zu zahlen.
b) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger
weitere 127,36 DM (i.W.: einhundertsiebenund-
zwanzig 36/100 Deutsche Mark) brutto nebst 4 %
Zinsen seit dem 10. Mai 1984 zu zahlen.
c) Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 2)
verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. Mai 1984 eine
monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.579,41 DM
(i.W.: zweitausendfünfhundertneunundsiebzig
41/100 Deutsche Mark) brutto zu zahlen.
d) Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1)
verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. Mai 1984 eine
weitere monatliche Betriebsrente in Höhe von
913,94 DM (i.W.: neunhundertdreizehn 94/100
Deutsche Mark) brutto zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen, es entspreche billigem Ermessen, die Betriebsrenten nur in dem Umfang anzuheben, in dem die Nettolöhne der aktiven Arbeitnehmer gestiegen seien. Die individuelle Belastung eines Versorgungsempfängers mit Abgaben und Krankenversicherungsbeiträgen dürfe nicht berücksichtigt werden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und angenommen, die Betriebsrenten seien angesichts einer Abgabenbelastung des Klägers in Höhe von 18,43 % um 8,79 % zu erhöhen. Würden die Betriebsrenten nur um den rechnerischen Nettolohnanstieg der Arbeitnehmer im Unternehmen der Beklagten zu 1), d.h. um 7,42 %, erhöht, so erhalte der Kläger tatsächlich nur einen Ausgleich von 6,05 %. Die Differenz müsse der Arbeitgeber bei der Anpassungsentscheidung berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt. Gegen dieses Urteil haben nur die Beklagten Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat entsprechend den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen der Beklagten auf eine Anhebung der Renten um 7,42 % erkannt und die Kosten beider Rechtszüge im wesentlichen dem Kläger auferlegt. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts in der Hauptsache und im Kostenpunkt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagten sind zu einer Anpassung der Renten nur in dem vom Berufungsgericht entschiedenen Umfang (7,42 % der Renten) verpflichtet.
I. Der Kläger verlangt nicht mehr den vollen Ausgleich des im Anpassungszeitraum eingetretenen Kaufkraftverlusts (10,6 %), sondern nur noch eine Anhebung um 8,79 % (7,42 % + 1,37 %). Streitig sind somit in der Revision nur 1,37 % des Betrags der Dezemberrenten im Jahre 1983.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist richtig.
Gemäß § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Arbeitgebers kann in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und Abs. 3 BGB überprüft werden (dazu näher Urteil des Senats vom 23. April 1985 - 3 AZR 156/83 - BAGE 48, 272, 276 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II 1 a der Gründe). Bei der Ausübung seines Ermessens muß der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsberechtigten beachten, er darf jedoch auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens Rücksicht nehmen und eine Anpassung ablehnen, soweit dadurch eine übermäßige Belastung des Unternehmens entstünde (Urteil des Senats vom 23. April 1985, aa0). Da die Beklagte zu 1) ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht mehr bestritten hat, geht es nur noch darum, in welcher Höhe die "Belange des Versorgungsempfängers" billigerweise eine Anhebung der laufenden Renten für die Zeit ab 1. Januar 1984 erfordern.
1. § 16 BetrAVG will eine Anpassung der Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung erreichen, legt aber der Wirtschaft keine schematische Indexierung auf, sondern verlangt eine Billigkeitsprüfung in einem dreijährigen Anpassungsturnus (BT-Drucks. 7/2843 S. 12 zu § 6 des Entwurfs sowie auch hierzu näher Urteil des Senats vom 23. April 1985, aa0, zu II 1 b und 2 der Gründe). Ansatzpunkt für die Beurteilung des Anpassungsbedarfs ist daher das Ausmaß der Verteuerung in den drei Jahren vor dem Prüfungsstichtag. Die Verteuerung läßt sich ablesen an der Veränderung des Preisindexes für die Lebenshaltung; der Senat hat in ständiger Rechtsprechung den Preisindex angewendet, der vom Statistischen Bundesamt für die Lebenshaltung eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen ermittelt wird (Urteil vom 23. April 1985, aa0, zu II 2 a der Gründe; BAGE 25, 146 = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Geldentwertung; 28, 279, 291 = AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG, zu VI 1 der Gründe).
2. Die Rentner können jedoch nicht stets den vollen Ausgleich des Kaufkraftverlusts verlangen. Ihre Belange können nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der die Einkommen der aktiven Arbeitnehmer gestiegen sind. Schon in seinem Urteil vom 15. September 1977 (BAGE 29, 294, 313 f. = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG, zu B II 3 b (1) der Gründe) hat der Senat darauf hingewiesen, daß eine solche Begrenzung geboten ist, weil der Arbeitgeber sonst Unverständnis und Unzufriedenheit der aktiven Arbeitnehmer befürchten muß. Der Senat hat daher die Anwendung einer "reallohnbezogenen Obergrenze" gebilligt, bei der verglichen wird, welche Entwicklung die Betriebsrenten und die Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer in einem bestimmten Unternehmen genommen haben. Hat die aktive Belegschaft keinen vollen Teuerungsausgleich erhalten, so müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Anpassungsrate begnügen (vgl. im einzelnen Urteil des Senats vom 11. August 1981, BAGE 36, 39, 50 = AP Nr. 11 zu § 16 BetrAVG, zu III 3 der Gründe). Hieran ist festzuhalten. Wenn das Unternehmen, das die zusätzlichen Mittel der Rentenanpassung erwirtschaften muß, schon seinen aktiven Arbeitnehmern eine Beteiligung an der wirtschaftlichen Entwicklung nur in einem Umfang zubilligt, der die allgemeine Verteuerung nicht voll ausgleicht, so können die Rentner nicht verlangen, besser gestellt zu werden.
3. Über diese "reallohnbezogene Obergrenze" hinaus braucht der Arbeitgeber die Betriebsrenten auch dann nicht anzupassen, wenn die Betriebsrentner - individuell unterschiedlich - mit einkommensabhängigen Abgaben belastet sind.
a) Schon in seiner Entscheidung vom 11. August 1981 (aaO) hat der Senat darauf hingewiesen, daß es bei der Ermittlung der Nettolohnsteigerung der aktiven Belegschaft in der Regel nicht auf die Einkommensverhältnisse einzelner Arbeitnehmer ankommen kann, auch wenn diese vergleichbare Arbeit leisten. Aufschlüsse über die Lage des Unternehmens und die denkbaren Reaktionen der im Berufsleben stehenden Arbeitnehmer lassen sich nur den Durchschnittsverdiensten innerhalb eines Unternehmens oder zumindest eines typischen Teils der Belegschaft entnehmen. Deshalb kommt es für die Entwicklung der Nettolöhne nicht auf die individuellen Steuer- und Beitragssätze einzelner Arbeitnehmer an, sondern nur auf Durchschnittsbeträge, wie sie in der Fachpresse veröffentlicht werden (Urteil vom 11. August 1981, aa0, zu III 3 der Gründe, m.w.N.). Maßgeblich ist daher nicht der individuelle Lohnanstieg eines vergleichbaren Arbeitnehmers, sondern ein statistischer Wert.
b) Ebenso wie die Belastung der einzelnen aktiven Arbeitnehmer je nach den persönlichen Verhältnissen unterschiedlich ist, ist auch die Abgabenbelastung der Rentner unterschiedlich. Der Arbeitgeber ist bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nicht verpflichtet, diesen Abweichungen von dem unternehmensbezogen zu ermittelnden (statistischen) Mittelwert Rechnung zu tragen. Er ist nicht gehalten, die Betriebsrenten in unterschiedlicher Höhe je nach der individuellen Abgabenbelastung anzupassen. Der Maßstab der Billigkeit ist nicht verletzt, wenn sich individuelle Abweichungen ergeben, der Rentner also nur eine Anpassung erreicht, die im Einzelfall effektiv unter dem durchschnittlichen Nettolohnanstieg im Unternehmen liegt. Dabei ist es unerheblich, ob die Rentner einen vollen oder nur teilweisen Teuerungsausgleich bis zur Reallohnobergrenze verlangen können: Eine absolute Gleichstellung läßt sich bei der gebotenen unternehmensbezogenen Ermittlung des Anpassungsumfangs nicht erreichen.
Zudem würde eine die individuellen Verhältnisse der Rentner stärker berücksichtigende Betrachtung nicht zu gerechteren Ergebnissen führen: Rentner mit kleinen Bezügen und demgemäß geringeren Abgabeverpflichtungen erhielten anteilig geringere Anpassungen als Rentner mit höheren Bezügen und demgemäß höheren Abzügen. Gegen die Angriffe der Revision ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß eine solche Handhabung dazu führte, persönliche Belastungen der Rentner mit Steuern und sonstigen Abgaben über den Teuerungsausgleich im Ergebnis dem Arbeitgeber aufzubürden. Das Steuerrecht verfolgt aber ein anderes Gerechtigkeitsziel als das Arbeitsrecht: Während das Betriebsrentengesetz einen gewissen Werterhalt der Betriebsrenten sichern will, greift das Steuerrecht erst ein, wenn feststeht, welche Bezüge ein Steuerpflichtiger hat; das Steuerrecht geht von dem Grundsatz aus, daß derjenige, der hohe Bezüge hat, mehr zu den Gemeinkosten beitragen soll als derjenige, der wenig hat.
Für den Krankenversicherungsbeitrag der Rentner gilt nichts anderes. Daß dieser im Gegensatz zur Steuerpflicht erst nachträglich eingeführt worden ist, kann nicht zu einer anderen Bewertung führen. Er ist den Ruheständlern als eigener Beitrag zu den Kosten der Krankenversicherung auferlegt worden. Er belastet von Gesetzes wegen wie die Einkommensteuer die Einkünfte des Rentners, verpflichtet aber den Arbeitgeber nicht, dem Rentner diese Belastung abzunehmen, sei es durch Berücksichtigung bei der Anwendung von Anrechnungsklauseln oder beim Teuerungsausgleich. Der Senat hat es wiederholt abgelehnt, den Krankenversicherungsbeitrag der Rentner zu berücksichtigen (zuletzt für Anrechnungsklauseln Urteil vom 23. Februar 1988 - 3 AZR 100/86 -, zu II 1 der Gründe, DB 1988, 1274, 1276, m.w.N.).
c) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß der effektive Lohnanstieg bei den aktiven Arbeitnehmern auch bei einer unternehmensbezogenen Durchschnittsbetrachtung nicht in voller Höhe den Rentnern zugute kommt. Bei den Arbeitslöhnen wird zur Ermittlung der "reallohnbezogenen Obergrenze" der Umfang der Abgabenbelastung vorweg ermittelt, bei den Rentnern führt erst der so ermittelte Steigerungsbetrag nachträglich zu einer Belastung mit Abgaben (vgl. Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Stand Oktober 1987, 2. Teil, Rz 433 ff.). Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 11. August 1981 (aaO) entgegen der Vermutung der Revision nicht übersehen, er hat vielmehr geglaubt, die rechnerische Differenz vernachlässigen zu können. Auch hieran ist festzuhalten. Aufs Ganze gesehen können nur minimale Abweichungen entstehen. Die geringere Belastung der Rentner mit Steuern führt trotz der Beitragspflicht der Rentner zur Krankenversicherung (in der bisherigen Höhe) dazu, daß Betriebsrenten vielfach nahezu brutto gleich netto ausgezahlt werden. Selbst im Falle des Klägers, bei dem die Höhe der Ruhestandsbezüge zu hohen individuellen Abgaben führt (insgesamt 18,43 %), ergäbe sich nach den Berechnungen des Arbeitsgerichts nur eine Anhebung der Effektivlohnobergrenze um 1,37 %.
4. Das Landesarbeitsgericht hat die reallohnbezogene Obergrenze zutreffend mit 7,42 % der Bezüge ermittelt.
a) Der Kläger bestreitet in der Revisionsinstanz erstmals, daß die Nettolohnerhöhung im Unternehmen der Beklagten zu 1), wie vom Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht festgestellt, 7,42 % betragen habe. Noch in seiner Berufungserwiderung hat der Kläger darauf hingewiesen, die Nettolohnerhöhung sei rechtskräftig mit 7,42 % festgestellt. Das neue Vorbringen des Klägers betrifft die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils. Damit kann er in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden (§ 561 ZPO).
b) Die Schätzung des Nettoanstiegs durch die Vorinstanzen läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen. Beide Vorinstanzen sind von einem Bruttoanstieg von 10,6 % und einem Nettoanstieg von 7,42 % ausgegangen, d.h., sie haben die Bruttoerhöhung um eine geschätzte Abgabenbelastung von 30 % gekürzt. Das ist eine für den Kläger sehr günstige Schätzung, da die Steigerungsbeträge regelmäßig deutlich höher belastet sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann keine Rede davon sein, der Kläger werde durch die Pflicht zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen unbillig benachteiligt.
Zu Unrecht sieht der Kläger in dieser Berechnungsmethode einen Denkfehler: Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hätten fälschlich die Bruttolohnsteigerung um 30 % gekürzt, um die Nettosteigerung zu ermitteln; stiegen aber die Bruttolöhne um 10,6 %, so gelte für die Nettolöhne nichts anderes. Es geht aber nicht um einen Vergleich der Nettolöhne der aktiven Arbeitnehmer vor und nach einer Lohnsteigerung, sondern um einen teilweisen Teuerungsausgleich bei den Betriebsrenten bis zur Höhe der tatsächlich den Aktiven verbleibenden Lohnanhebung. Es ist zu ermitteln, wieviel den aktiven Arbeitnehmern nach Abzug aller Abgaben von einer Lohnsteigerung im Durchschnitt effektiv verbleibt. Die Argumentation der Revision leugnet die notwendige Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettolohnanstieg.
III. Schließlich ist auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
1. Da die Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts in der Hauptsache angefochten hatten, mußte das Berufungsgericht gemäß § 99 Abs. 1 ZPO auch über die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts neu befinden. Daß die Hauptsache in der Berufungsinstanz nur zum Teil angegriffen war, ist unerheblich (vgl. BGH Urteil vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 202/74 - NJW 1976, 1267).
2. Das Berufungsgericht hat die Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs zutreffend verteilt (§§ 97, 92 ZPO). Der Kläger hat mit der Klage eine Anpassung in dem umstrittenen Ausmaß verlangt. Nur der Umfang der Anpassung war Streitgegenstand. Die Auffassung der Revision, entscheidend seien allein die in den Anträgen genannten Zahlen, überzeugt nicht. Bei verständiger Beurteilung des Klagebegehrens kann nicht angenommen werden, der Kläger habe einen Titel auch über die Beträge verlangen wollen, die die Beklagten ohne ihre Rechtspflicht zu bestreiten ohnehin zahlten. Die Zahlungsanträge konnte das Berufungsgericht zwanglos so verstehen, daß nur zur Klarstellung diejenigen Beträge genannt wurden, die insgesamt unter Einschluß der Erhöhung, gezahlt werden sollten.
Dr. Heither Schaub Griebeling
Kunze Dr. Hromadka
Fundstellen
Haufe-Index 438507 |
BAGE 61, 102-108 (LT1-2) |
BAGE, 102 |
BB 1989, 1554-1556 (LT1-2) |
DB 1989, 1422-1423 (LT1-2) |
EBE/BAG 1989, 95-96 (LT1-2) |
ASP 1989, 265 (K) |
BetrAV 1989, 201-202 (LT1-2) |
EWiR 1989, 1061-1061 (L1-2) |
JR 1990, 88 |
JR 1990, 88 (S) |
NZA 1989, 675-676 (LT1-2) |
RdA 1989, 198 |
ZAP, EN-Nr 137/89 (S) |
ZIP 1989, 1075 |
ZIP 1989, 1075-1078 (LT1-2) |
ZTR 1989, 321-322 (LT1-2) |
AP § 16 BetrAVG (LT1-2), Nr 23 |
AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung Entsch 218 (LT1-2) |
AR-Blattei, ES 460 Nr 218 (LT1-2) |
EzA § 16 BetrAVG, Nr 20 (LT1-2) |
MDR 1989, 849 (LT1-2) |
VersR 1990, 334-335 (LT1-2) |