Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeinverbindlichkeit des BauRTV. Abbrucharbeiten
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Einschränkungsklausel, die Abbrucharbeiten ausführende Betriebe von der Allgemeinverbindlichkeit des BauRTV ausnimmt, begegnet keinen allgemeinen rechtlichen Bedenken, weil sie inhaltlich hinreichend bestimmt ist und den Eintritt von Tarifkonkurrenzen verhindern soll.
2. Zu den Abbrucharbeiten im Sinne der Einschränkungsklausel sowie der Tarifverträge für das Bau- und Abbruchgewerbe gehören der Totalabbruch und der Teilabbruch. Durchbruchsarbeiten gehören jedoch nicht zu den Abbrucharbeiten.
3. Soweit im Sinne der Rückausnahme wegen des Zusammenhanges mit sonstigen baulichen Leistungen Abbrucharbeiten ausführende Betriebe von der Allgemeinverbindlicherklärung des BauRTV erfaßt werden, ist bei Auskunftsklagen nach den Sozialtarifen des Baugewerbes für das Vorliegen dieser besonderen Voraussetzungen nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig.
Orientierungssatz
Tarifkonkurrenz zwischen BauRTV und Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Abbruch- und Abwrackgewerbes vom 5.3.1982 - Bedeutung handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Kriterien bei der Auslegung dieser Tarifverträge.
Normenkette
TVG §§ 1, 5; ZPO §§ 282, 286; BauRTV § 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte, die seit dem 1. Juli 1984 dem Deutschen Abbruchverband e.V. als Mitglied angehört, ist mit dem Beton- und Stahlbetonbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Im Betrieb der Beklagten werden mit Spezialwerkzeugen wie Diamantsägen nach besonderen, neuentwickelten Arbeitsmethoden Betonsäge-, Schneide- und Kernbohrarbeiten ausgeführt.
Mit mehreren vom Arbeitsgericht zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen hat die Klägerin die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis 30. April 1985 nach den Sozialtarifverträgen des Baugewerbes auf Auskunftserteilung über die Zahl der bei ihr beschäftigten rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die Höhe der Bruttolohnsumme und die entsprechende Höhe der Beiträge für die Sozialkassen des Baugewerbes und für den Fall der Nichterfüllung auf Zahlung einer Entschädigung nach § 61 Abs. 2 ArbGG in Anspruch genommen. Dazu hat die Klägerin vorgetragen, bei der Beklagten würden überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet. Mehr als die Hälfte der betrieblichen Tätigkeit der Beklagten entfalle einmal auf das Sägen und Bohren von Öffnungen in Betonmauern und Betondecken von Bauwerken, um Aussparungen für Fenster, Türen, Durchgänge, Treppen, Aufzugsschächte sowie Kanäle für Versorgungsleitungen und Belüftung zu schaffen, und im übrigen auf Reinigung des Betons, Ausbessern schadhafter Stellen, Verschließen der Risse mit Kunststoffmasse bzw. Dichtungsmaterial sowie anschließendem Beschichten der Betonflächen mit Kunststoffen zur Haltbarmachung von Beton. Diese Tätigkeiten seien keine Abbrucharbeiten. Sofern die Beklagte solche überhaupt ausführe, geschehe das im Zusammenhang mit anderen baugewerblichen Tätigkeiten. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) beziehe sich nur auf eigentliche Abbruchbetriebe, d.h. solche, die Totalabbrüche vornähmen. Damit falle der wichtige Bereich der Teilabbrüche in den Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe. Davon müsse immer ausgegangen werden, sobald "konstruktive Elemente" überwögen. Auch praktische Gesichtspunkte sprächen für ihre Rechtsauffassung. Es könne keinen Unterschied machen, ob Durchbrüche für Versorgungsleitungen, Fenster oder Türen hergestellt oder ganze Decken oder Wände beseitigt würden, um etwa größere Räume herzustellen. Demgemäß hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. der Klägerin auf dem vorgeschriebenen
Formular Auskunft darüber zu erteilen,
wieviele arbeiterrentenversicherungspflichtige
Arbeiter vom 1. Juli 1981
bis 30. April 1985 bei der Beklagten
beschäftigt worden sind,
wie hoch sich deren Bruttolohnsumme
beläuft und
in welcher Höhe demgemäß für diese
Arbeitnehmer Beiträge für die Sozialkassen
des Baugewerbes angefallen sind,
2. für den Fall, daß diese Verpflichtung
binnen einer Frist von zwei Wochen nicht
erfüllt wird, an die Klägerin eine Entschädigung
in Höhe von 80.300,-- DM zu
zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren gebe es keine Rechtsgrundlage. In ihrem Betrieb würden lediglich Abbrucharbeiten ausgeführt, die in keinerlei Zusammenhang mit irgendwelchen baulichen Leistungen stünden. Mittels derselben modernen Abbruchtechniken würden von ihren Arbeitnehmern teilweise vollständige Gebäude oder Bauwerke abgebrochen, teilweise aber auch aus Gebäuden oder Bauwerken Betondecken, Betonfundamente, Wände, Treppen und andere vergleichbare Teile herausgebrochen, ohne daß zuvor oder anschließend von ihren Arbeitnehmern bauliche Leistungen erbracht würden. Zu den Abbrucharbeiten im tariflichen wie im Sinne der Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit des BRTV-Bau gehöre sowohl der Totalabbruch als auch der Teilabbruch, womit sich die Differenzierung der Klägerin zwischen konstruktivem und destruktivem Abbruch als unbrauchbar und tarifwidrig erweise. In ihrem Betrieb überwögen bei weitem Total- und Teilabbrüche. Durchbrüche der dargestellten Art machten allenfalls 10 v.H. der Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aus. Im gleichen Umfang seien sie mit Beschichtungsarbeiten an Beton mit Kunststoffarben und Dichtungsmassen beschäftigt.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihr Klagebegehren mit der Maßgabe weiter, daß die Frist zur Auskunftserteilung einen Monat und die Höhe der Entschädigung gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG 64.240,-- DM betragen soll. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der von diesem gegebenen Begründung kann das Klagebegehren nicht abgewiesen werden.
Mit dem Landesarbeitsgericht ist von § 2 Abschnitt I Nr. 6 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 12. November 1960 (VerfTV) in den Fassungen vom 17. November 1980, 10. November 1981 und 19. Dezember 1983 (dort gleichlautend § 13 Abs. 1) auszugehen. Der fachliche bzw. betriebliche Geltungsbereich des VerfTV ist mit dem des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) identisch. Während das in den älteren Fassungen des VerfTV jeweils in § 1 Abs. 2 in allgemeiner Weise zum Ausdruck gebracht wurde, wird in der Neufassung des VerfTV vom 19. Dezember 1983 in § 1 Abs. 2 der gesamte § 1 Abs. 2 BRTV-Bau wörtlich übernommen. An der materiellen Rechtslage ändert sich dadurch nichts (vgl. das Urteil des Senats vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Damit kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob im Anspruchszeitraum im Betrieb der Beklagten vom fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau erfaßte Tätigkeiten verrichtet worden sind. Dabei kommt es auf die zeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten und nicht auf die auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterten wirtschaftlichen Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst an (vgl. die Urteile des Senats vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - und - 4 AZR 240/86 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, im Anschluß an BAGE 25, 188, 193 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau sowie die weiteren Urteile des Senats vom 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und 17. Februar 1971 - 4 AZR 71/70 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, mit weiteren Nachweisen). Dabei geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, daß sowohl der VerfTV als auch der BRTV-Bau im gesamten Anspruchszeitraum allgemeinverbindlich waren.
Da die Beklagte niemals einem baugewerblichen Arbeitgeberverband angehört hat, nimmt das Landesarbeitsgericht weiter zutreffend an, daß deren Betrieb vom fachlichen Geltungsbereich des BRTV-Bau allenfalls gemäß § 5 Abs. 4 TVG aufgrund seiner Allgemeinverbindlicherklärung hat erfaßt werden können. Gleichwohl hält das Landesarbeitsgericht im Ergebnis mit dem Arbeitsgericht übereinstimmend deswegen die Klage nicht für begründet, weil es sich beim Betrieb der Beklagten um einen solchen handele, der Abbrucharbeiten ausführe und deswegen von der Allgemeinverbindlichkeit des BRTV-Bau ausgenommen sei. Dabei müsse davon ausgegangen werden, daß zum Abbruch nicht nur der Totalabbruch ganzer Gebäude oder Bauwerke zähle, sondern auch der Teilabbruch sowie Durchbrüche, wie sie die Beklagte in Wände und Decken für Fenster, Türen, Durchgänge, Belüftungs- und Versorgungsanlagen sowie Treppen nach modernen Arbeitsmethoden säge und bohre. Da das Landesarbeitsgericht annimmt, daß zum Abbruch neben dem Totalabbruch auch der Teilabbruch sowie die zuvor geschilderten Durchbruchsarbeiten gehören, hat es davon abgesehen, nähere Feststellungen darüber zu treffen, in welchem zeitlichen Ausmaß die einzelnen Arbeiten von den Arbeitnehmern der Beklagten jeweils verrichtet wurden. Aus dem gleichen Grunde hat es auch entgegen dem Begehren der Klägerin die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme weder fortgeführt noch selbst gewürdigt.
Den Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils vermag der Senat nur teilweise zu folgen. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung.
Nach der aufgrund einer entsprechenden, auch vorliegend zu berücksichtigenden Tarifänderung geltenden neuen Rechtsprechung des erkennenden Senats fallen unter den BRTV-Bau diejenigen Betriebe, in denen überwiegend im Abschnitt V von § 1 Abs. 2 BRTV-Bau konkret genannte Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, ohne daß dann noch die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III der Tarifnorm zu überprüfen sind (vgl. auch dazu die beiden vorgenannten Urteile des Senats vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - und - 4 AZR 240/86 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Nach früheren Fassungen des BRTV-Bau waren Abbrucharbeiten nur dann aus dem Geltungsbereich des BRTV-Bau ausgenommen, wenn sie ausschließlich der Gewinnung von Rohmaterialien dienten, womit die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung getragen haben, daß das die Hauptaufgabe des Abbruchgewerbes in der ersten Nachkriegszeit gewesen ist. Eine spätere Tarifänderung verlangte, daß, um sie dem Geltungsbereich des BRTV-Bau zu unterwerfen, Abbrucharbeiten von einem Betrieb des Bauhauptgewerbes verrichtet werden mußten. Daraus hat der Senat angesichts dieser früheren Tarifrechtslage die Folgerung gezogen, Abbrucharbeiten seien nur dann dem Geltungsbereich des BRTV-Bau zuzurechnen, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen, in dem betreffenden Betrieb in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen stehen (vgl. die Urteile des Senats vom 4. August 1971 - 4 AZR 358/70 - AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Demgegenüber sind in der neuen, für den vorliegenden Anspruchszeitraum geltenden Fassung des BRTV-Bau "Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten" ausdrücklich und ohne jede weitere Einschränkung in Nr. 27 des Abschnitts V von § 1 Abs. 2 BRTV-Bau genannt. Damit kommt es nach der jetzt gültigen Tariffassung entgegen der früheren nicht mehr darauf an, welchen Zwecken die Abbrucharbeiten dienen. Auch ist die Zugehörigkeit zum Bauhauptgewerbe nicht mehr zwingendes tarifliches Erfordernis. Damit werden von den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in den fachlichen Geltungsbereich des BRTV-Bau, wie das Landesarbeitsgericht insoweit richtig erkannt hat, nunmehr alle Betriebe einbezogen, deren Arbeitnehmer überwiegend mit Abbrucharbeiten beschäftigt werden.
Das Landesarbeitsgericht nimmt jedoch mit Recht Bedacht auch darauf, daß es für das Abbruch- und Abwrackgewerbe besondere Tarifverträge gibt, von denen vorliegend der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Abbruch- und Abwrackgewerbes vom 5. März 1982 (AbbruchRTV) rechtliche Bedeutung hat. Der fachliche Geltungsbereich dieses Tarifvertrages bezieht sich auf
"Abbruch- und Abwrackbetriebe..., die Bauten
aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl
oder Holz, technische Anlagen wie z.B. Industrieanlagen,
Fabrikeinrichtungen, abbrechen, demontieren
oder sprengen, Schiffe abwracken. Hierzu
gehört auch die Durchführung von Enttrümmerungs- und
Entschuttungsarbeiten" (§ 1 Abs. 2 AbbruchRTV).
Da mithin Abbrucharbeiten sowohl vom BRTV-Bau als auch vom AbbruchRTV erfaßt werden, besteht insoweit eine mögliche Tarifkonkurrenz, wobei freilich mit dem Landesarbeitsgericht berücksichtigt werden muß, daß wohl die Tarifverträge des Baugewerbes (VerfTV und BRTV-Bau), nicht jedoch diejenigen des Abbruchgewerbes für allgemeinverbindlich erklärt worden sind und werden. Damit kann die angedeutete Tarifkonkurrenz nur eintreten, wenn ein im Abbruchgewerbe tätiger Arbeitgeber seinerseits dem Deutschen Abbruchverband e.V. als Mitglied angehört (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Im Hinblick darauf hat der Senat in seinem Urteil vom 24. September 1975 - 4 AZR 471/74 - (AP Nr. 11 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz) im einzelnen ausgeführt, daß in Abbruchbetrieben, deren Inhaber dem Deutschen Abbruchverband e.V. angehören, eine Tarifkonkurrenz zwischen den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen des Baugewerbes und dem AbbruchRTV besteht, wobei der letztere als der speziellere Tarifvertrag vorgeht und es bei dieser Fallgestaltung bereits ausreicht, wenn die Möglichkeit besteht, daß in dem betreffenden Abbruchbetrieb Arbeitnehmer der Gewerkschaft Bau-Steine-Erden angehören, da diese für die Arbeitnehmerseite beide Tarifverträge abgeschlossen hat. Vorliegend kommt eine Konkurrenzsituation dieser Art jedoch nur für den letzten Teil des Anspruchszeitraumes, nämlich ab 1. August 1984, in Betracht, da die Parteien, wie es schon ihrem übereinstimmenden Vortrag gegenüber den Instanzgerichten entsprach, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt haben, daß - entgegen den Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils - die Beklagte erst ab 1. August 1984 Mitglied des Deutschen Abbruchverbandes e.V. ist.
Damit kommt es vorliegend, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, entscheidend darauf an, welche Bedeutung der Allgemeinverbindlicherklärung des BRTV-Bau vom 2. April 1980 und der darin vorgesehenen Einschränkung zukommen, die inhaltlich in der Folgezeit keine Änderung mehr erfahren hat. In der Allgemeinverbindlicherklärung hießt es:
"Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten
ausführende Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen
werden von der Allgemeinverbindlicherklärung
erfaßt, wenn ihre Leistungen
in einem unmittelbaren Zusammenhang
mit anderen in den Betrieben oder in den selbständigen
Betriebsabteilungen in erheblichem
Umfang anfallenden baulichen Leistungen stehen."
Allgemeine rechtliche Bedenken gegen diese Beschränkung der Allgemeinverbindlichkeit des BRTV-Bau bestehen nicht, da durch die Einschränkungsklausel, die trotz offenbleibender Zweifelsfragen hinreichend bestimmt abgefaßt ist, der Eintritt von Tarifkonkurrenzen zwischen dem BRTV-Bau und dem AbbruchRTV verhindert werden soll (vgl. das Urteil des Senats BAGE 44, 191, 194 = AP Nr. 3 zu § 3 TVG; auch Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 5 Rz 24, mit weiteren Nachweisen).
Inhaltlich entspricht die Einschränkungsklausel der Rechtsprechung des Senats zur Frage der Ausdehnung des fachlichen Geltungsbereiches des BRTV-Bau auf Abbruchbetriebe nach der früheren, inzwischen von den Tarifvertragsparteien aufgegebenen Tariflage (vgl. die bereits genannten Urteile des Senats vom 4. August 1971 - 4 AZR 358/70 - AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Obwohl sich inzwischen die ihr zugrundeliegenden Bestimmungen des BRTV-Bau in dem zuvor dargestellten Sinne geändert haben, ist gleichwohl der Senat weiterhin an die Einschränkungsklausel in der bestehenden Fassung der Allgemeinverbindlicherklärung gebunden. Bei ihrer Auslegung hat er mit dem Landesarbeitsgericht einmal das Bestehen konkurrierender Tarifnormen im BRTV-Bau und im AbbruchRTV und außerdem zu berücksichtigen, was die Tarifvertragsparteien und in Übereinstimmung mit ihnen der die Allgemeinverbindlicherklärung vornehmende Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung unter "Abbrucharbeiten" verstehen.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführende Betriebe zunächst einmal von der Allgemeinverbindlicherklärung zur Vermeidung der aufgezeigten Tarifkonkurrenz grundsätzlich ausgenommen sein sollen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn ihre betriebliche Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrieben in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen steht. Ist das der Fall, dann greift die Rückausnahme Platz, und der betreffende Betrieb wird von der Allgemeinverbindlichkeit des BRTV-Bau erfaßt, obwohl es sich dabei um einen Betrieb des Abbruchgewerbes handelt. Demgemäß ist bei der Anwendung der Einschränkungsklausel zu berücksichtigen, daß sie nur für Betriebe gilt, die Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführen. Das erfordert, daß - mag nun die Rückausnahme eingreifen oder nicht - derartige Arbeiten die überwiegende betriebliche Tätigkeit ausmachen müssen. Ist das der Fall, so ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Rückausnahme alsdann zu prüfen, ob in unmittelbarem Zusammenhang mit den Abbrucharbeiten sonstige bauliche Leistungen erbracht werden, was etwa dann der Fall sein kann, wenn ein Abbruchbetrieb zunächst Abbrucharbeiten ausführt und alsdann im Zusammenhang damit für ein neu zu errichtendes Bauwerk die Baugrube aushebt oder andere Bauarbeiten verrichtet. Beides muß jedoch nach dem insoweit eindeutigen Inhalt der Einschränkungsklausel entsprechend der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (vgl. die Urteile vom 4. August 1971 - 4 AZR 358/70 - AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) und in Anknüpfung an das frühere Tarifrecht durch Arbeitnehmer des jeweiligen Abbruchbetriebes geschehen. Es reicht also nicht aus, wenn nach Durchführung von Abbrucharbeiten ein anderer Betrieb bzw. dessen Arbeitnehmer sonstige bauliche Leistungen erbringen. Dann fehlt es vielmehr an dem geforderten "unmittelbaren Zusammenhang" zwischen den Abbrucharbeiten und den sonstigen baulichen Leistungen.
Im übrigen müssen in dem Abbruchbetrieb sonstige bauliche Leistungen "in erheblichem Umfang" anfallen. Dabei ist wiederum davon auszugehen, daß sich die Einschränkungsklausel auf Abbrucharbeiten ausführende Betriebe bezieht, also solche, deren Arbeitnehmer überwiegend mit Abbrucharbeiten (bzw. Spreng- und Enttrümmerungsarbeiten) beschäftigt werden. Demgemäß greift die Rückausnahme ein und liegen "in erheblichem Umfang" baugewerbliche Zusammenhangstätigkeiten vor, wenn bei der Hälfte der für die Erfüllung der Einschränkungsklausel erforderlichen Abbrucharbeiten, also bei mehr als einem Viertel des Gesamteinsatzes der Arbeitnehmer bzw. der betrieblichen Tätigkeit, der geforderte Zusammenhang zwischen Abbrucharbeiten und sonstigen baulichen Leistungen besteht. Bei der durch die konkurrierenden Tarifverträge und die zweifach differenzierte Einschränkungsklausel sehr unübersichtlichen Rechtslage erweist sich nur diese Auslegung als vernünftig, gerecht, zweckorientiert und praktisch brauchbar, so daß ihr auch schon deswegen der Vorzug zu geben ist (vgl. die Urteile des Senats vom 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und 1. April 1987 - 4 AZR 397/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung). Damit kommt es entgegen den entsprechenden Ausführungen der Parteien nicht darauf an, wie der Rechtsbegriff "in erheblichem Umfang" in anderen Tarifwerken und insbesondere im Bereiche des öffentlichen Dienstes (vgl. dazu z.B. das Urteil des Senats vom 18. Februar 1970 - 4 AZR 257/69 - AP Nr. 1 zu § 21 MTB II) verwendet wird bzw. auszulegen ist.
Der Senat verkennt nicht, daß es bei der praktischen Anwendung der zuvor dargestellten Rechtsgrundsätze vorkommen kann, daß je nach der betrieblichen Tätigkeit bzw. dem mehrheitlichen Einsatz der Arbeitnehmer ein Betrieb zeitweilig von der Einschränkungsklausel für die Allgemeinverbindlicherklärung des BRTV-Bau erfaßt oder auch nicht erfaßt werden kann. Um Unzuträglichkeiten praktischer Art zu vermeiden, ist in derartigen Betrieben als Bezugsgröße nicht auf den einzelnen Monat, sondern auf das Kalenderjahr abzustellen (vgl. das Urteil des Senats vom 22. April 1987 - 4 AZR 496/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Im übrigen ist, wie das Landesarbeitsgericht gleichfalls richtig hervorhebt, entscheidend, wie der Begriff "Abbrucharbeiten" auszulegen ist und ob davon neben dem Totalabbau auch der Teilabbau und die von den Parteien näher dargestellten Durchbruchsarbeiten erfaßt werden. Dabei ist davon auszugehen, daß weder die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes noch diejenigen des Abbruch- und Abwrackgewerbes den Begriff der Abbrucharbeiten näher konkretisiert haben. Demgemäß hat auch der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in der Allgemeinverbindlicherklärung des BRTV-Bau bzw. deren behandelter Einschränkung keine eigene Begriffsbestimmung vorgenommen.
Der allgemeine Sprachgebrauch und die Fachterminologie der Bautechnik verstehen unter Abbruch das Entfernen von Gebäuden, Bauwerken und Bauteilen, also sowohl das Niederreißen eines ganzen Hauses als auch den Abtrag eines Gebäudeteiles (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl., 1. Band, S. 21 - 22; Der Große Brockhaus, 18. Aufl., Band 1, S. 12; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Deutsches Wörterbuch, Band 30, S. 37 sowie Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Sp. 256). Danach gehört nach dem allgemeinen und dem baufachlichen Sprachgebrauch zu den Abbrucharbeiten sowohl der Totalabbau als auch der Teilabbau. Andererseits geben die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und des Abbruchgewerbes insoweit übereinstimmend an keiner Stelle in ihren Tarifwerken zu erkennen, daß sie den Begriff der Abbrucharbeiten abweichend vom allgemeinen und baufachlichen Sprachgebrauch verwenden und etwa, wie die Klägerin meint, auf den Totalabbruch einengen wollen. Eine derartige Differenzierung wäre auch nicht sachdienlich, weil - möglicherweise im Gegensatz zur früheren Übung im Arbeitsleben - nunmehr Totalabbrüche und Teilabbrüche umfassende Abbrucharbeiten nach denselben Arbeitsmethoden und unter Verwendung derselben Arbeitsmittel verrichtet werden, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt. Dafür, daß auch der Teilabbruch den Abbrucharbeiten im tariflichen Sinne zuzurechnen ist, spricht weiter der praktische Gesichtspunkt, daß bei bestimmten Fallgestaltungen zwischen einem Totalabbruch und einem Teilabbruch nach Einsatz der Arbeitsmittel und Arbeitsmethode fast kein als rechtliches Unterscheidungskriterium verwertbarer Unterschied mehr besteht, so etwa dann, wenn ein Gebäude bis auf das Kellergeschoß abgerissen wird, dieses jedoch stehenbleibt, weil darauf neu aufgebaut werden soll. Demgemäß hat auch schon der erkennende Senat - wenn auch eher erläuternd - in seinem Urteil vom 4. August 1971 (- 4 AZR 358/70 -, AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) den Teilabbruch eines Hauses als Abbrucharbeit angesehen. Damit befindet er sich in Übereinstimmung mit der von der Beklagten in den vorliegenden Prozeß eingeführten baufachlichen Literatur. Damit rechnet jedenfalls das Landesarbeitsgericht mit Recht den Teilabbruch den Abbrucharbeiten zu. Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch.
Andererseits kann schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch von Abbruch bzw. Abbrucharbeiten nur dann gesprochen werden, wenn die entsprechenden Arbeiten zum Substanzverlust, d.h. zur vollständigen oder wenigstens teilweisen Beseitigung eines Gebäudes, Bauwerks bzw. Gebäude- oder Bauwerksteils führen. Begriffswesentlich für Abbrucharbeiten ist nämlich, daß durch sie Gebäude, Bauwerke oder Teile davon in ihrer Substanz und damit auch in ihrer Funktion beseitigt werden. Davon kann allenfalls gesprochen werden, wenn etwa Decken, Wände, Bedachungen oder Balkons vollständig abgebrochen werden und deswegen ein Teilabbruch vorliegt. Dagegen sind Abbrucharbeiten immer dann zu verneinen, wenn beispielsweise - wie es auch im Betrieb der Beklagten mit streitigem Zeitanteil geschieht - in Decken oder Wände Öffnungen für Versorgungsleitungen, Heizungen, Türen, Fenster, Fahrstühle und dergleichen in neuartiger Weise hineingebohrt bzw. hineingesägt werden. In diesen Fällen bleiben - anders als beim Teilabbruch - nämlich die Wände oder Decken in ihrer Substanz und Funktion erhalten, so daß man dabei nicht von Abbruch-, sondern allenfalls von Durchbruchsarbeiten sprechen kann. Diese aber sind im Rechtssinne entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht den Abbrucharbeiten zuzurechnen, wie insoweit zutreffend auch die Revision annimmt.
Der Senat übersieht nicht, daß seine vom Landesarbeitsgericht abweichende Beurteilung der Durchbruchsarbeiten in den in Betracht kommenden Betrieben zu praktischen Schwierigkeiten führen kann, weil darin (auch noch nach denselben Arbeitsmethoden) nebeneinander Totalabbruch, Teilabbruch und Durchbruchsarbeiten ausgeführt werden. Bei gegenwärtigem Tarifstand bzw. der gegenwärtigen Fassung der Einschränkungsklausel des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung muß aber aus Rechtsgründen darauf abgestellt werden, ob überwiegend Total- oder Teilabbruchsarbeiten oder Durchbruchsarbeiten der geschilderten Art verrichtet werden. Überwiegen (ggf. zusammen mit anderen baulichen Leistungen) die Durchbruchsarbeiten, dann liegt ein Betrieb des Baugewerbes vor, der von den Nrn. 4 und 5 des Abschnitts V des § 1 BRTV-Bau erfaßt wird. Überwiegen dagegen zusammengenommen Abbrucharbeiten, d.h. Totalabbrüche und Teilabbrüche, dann handelt es sich um einen Abbrucharbeiten ausführenden Betrieb, der von der Einschränkungsklausel erfaßt wird mit der Folge, daß er von der Allgemeinverbindlicherklärung des BRTV-Bau ausgenommen ist. Im Sinne der Rückausnahme wird ein solcher Abbruchbetrieb wiederum dann von der Einschränkungsklausel ausgeschlossen und von der Allgemeinverbindlichkeit des BRTV-Bau erfaßt, wenn im zuvor behandelten Rechtssinne darin in erheblichem Umfang und in unmittelbarem Zusammenhang mit den Abbrucharbeiten sonstige bauliche Leistungen erbracht werden.
Dagegen kann die tarifliche Zuordnung und die Anwendung der Einschränkungsklausel des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung nicht - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert - nach handels- oder gewerberechtlichen Gesichtspunkten erfolgen. Bei der Anwendung von Tarifnormen, die ausschließlich arbeitsrechtlichen Charakter haben, kann nämlich ihrer Funktion entsprechend sachgerecht nur darauf abgestellt werden, mit welchen Aufgaben zeitlich überwiegend die Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebes beschäftigt werden (vgl. die Urteile des Senats vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - und - 4 AZR 240/86 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung). Demgegenüber sind Fragen wie die der zutreffenden Firmierung oder des Inhalts der handelsregisterlichen Eintragung für die Frage der jeweiligen Tarifgeltung grundsätzlich bedeutungslos. Es kann dafür auch nicht auf die jeweilige Gewerbeanmeldung oder darauf ankommen, ob in dem betreffenden Betrieb nach Vorschriften des öffentlichen Rechts bestimmte Arbeiten ausgeführt werden dürfen oder nicht. Auf derartige Fragen des Handels- und Verwaltungsrechts stellen die Tarifvertragsparteien weder im BRTV-Bau noch im AbbruchRTV ab. Diesen Kriterien kann also allenfalls die Bedeutung von Anhaltspunkten für die zutreffende tarifliche Zuordnung beigemessen werden (vgl. das Urteil des Senats BAGE 35, 133, 138 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Steinmetzgewerbe sowie dessen Beschluß BAGE 41, 367, 371 = AP Nr. 25 zu § 72 ArbGG 1979 Grundsatz, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung). Insoweit können sie, soweit die Tarifvertragsparteien nicht selbst Gegenteiliges bestimmt haben, lediglich ergänzend bzw. unterstützend Berücksichtigung finden.
Der Senat verkennt auch nicht, daß die Anwendung der konkurrierenden Tarifnormen für das Bau- und Abbruchgewerbe sowie der Einschränkungsklausel des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung früher möglicherweise deswegen leichter vollziehbar war, weil einmal in früheren Zeiten traditionsgemäß Abbrucharbeiten und Totalabbruch als identisch angesehen wurden und im Hinblick darauf auch dem Deutschen Abbruchverband e.V. zunächst nur Betriebe angehörten, die Totalabbruch vorgenommen haben. Wenn inzwischen jedoch einmal Abbrucharbeiten gleicher Art wie etwa der Teilabbruch sowohl von Betrieben des Baugewerbes als auch solchen des Abbruchgewerbes durchgeführt werden und derartige Betriebe den Arbeitgeberverbänden des Baugewerbes und des Abbruchgewerbes als Mitglieder angehören, dann ist es ausschließliche Angelegenheit der Tarifvertragsparteien, den eingetretenen Veränderungen im Arbeits- und Wirtschaftsleben durch Änderung, Abstimmung oder Ergänzung der Tarifverträge ihrerseits Rechnung zu tragen. Den staatlichen Gerichten für Arbeitssachen fehlt dafür die Kompetenz.
Damit kommt es vorliegend darauf an, ob von den Arbeitnehmern der Beklagten im Anspruchszeitraum überwiegend allgemeine baugewerbliche Tätigkeiten oder Abbrucharbeiten verrichtet worden sind. Als Baubetrieb ist der Betrieb der Beklagten dann anzusehen, wenn derer Arbeitnehmer im Sinne des Vorbringens der Klägerin überwiegend mit der Reinigung des Betons, Ausbessern schadhafter Stellen und Verschließen der Risse mit Kunststoffmasse sowie anschließender Beschichtung der Betonflächen (alle diese Arbeiten fallen unstreitig unter den BRTV-Bau) und Durchbruchsarbeiten beschäftigt wurden, die entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten ebenfalls von den Nrn. 4 und 5 des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 BRTV-Bau erfaßt werden.
Überwiegen dagegen im Betriebe der Beklagten Abbrucharbeiten, wozu sowohl der Totalabbruch als auch der Teilabbruch zu rechnen sind, dann wird der Betrieb von der Einschränkungsklausel erfaßt, so daß deswegen die Allgemeinverbindlichkeit des BRTV-Bau nicht eingreift. Nach dem bisherigen Beweisergebnis spricht dafür eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Stehen dagegen im Sinne des hilfsweisen Vorbringens der Klägerin die Abbrucharbeiten der Beklagten in erheblichem Umfang, also ihrerseits zur Hälfte, in unmittelbarem Zusammenhang mit von den Arbeitnehmern der Beklagten erbrachten anderweiten baulichen Leistungen, dann greift die Rückausnahme der Einschränkungsklausel ein, und es gilt dann wieder die Allgemeinverbindlichkeit des BRTV-Bau. Dazu bemerkt indessen das Landesarbeitsgericht zutreffend, daß hierzu der bisherige Vortrag der Klägerin unsubstantiiert ist und daher der Ergänzung bedarf. Diesen Rechtsausführungen entsprechende Tatsachenfeststellungen, die bisher fehlen und bei der rechtlichen Beurteilung durch das Landesarbeitsgericht auch nicht erforderlich waren, wird das Landesarbeitsgericht nunmehr nachzuholen haben.
In seinem weiteren Verfahren wird das Landesarbeitsgericht ferner zu berücksichtigen haben, daß auch bei den Auskunftsklagen nach den Sozialtarifverträgen des Baugewerbes die allgemeinen Grundsätze für die Darlegungs- und Beweislast gelten und demgemäß in solchen Prozessen die Klägerseite darzulegen und zu beweisen hat, daß im Betrieb des beklagten Arbeitgebers überwiegend baugewerbliche Arbeiten verrichtet werden (vgl. auch hierzu die Urteile des Senats vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 240/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Demgemäß hat vorliegend die Klägerin darzulegen und zu beweisen, daß im Sinne ihres Vorbringens im Anspruchszeitraum von den Arbeitnehmern der Beklagten überwiegend die von ihr behaupteten Betonsanierungs- und Durchbruchsarbeiten ausgeführt worden sind. Da es sich auch dabei um klagebegründende Tatsachen handelt, hat die Klägerin im Sinne ihrer Hilfsbegründung ggf. aber auch darzulegen und zu beweisen, daß dann, wenn im Betriebe der Beklagten überwiegend Abbrucharbeiten durchgeführt worden sind, bei diesen in erheblichem Umfang der geforderte unmittelbare Zusammenhang zu sonstigen baulichen Leistungen besteht. Soweit dazu die Klägerin in der Revision und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten hat, gibt es dafür keine Begründung.
Nach dem angefochtenen Urteil steht nicht fest, in welchem zeitlichen Ausmaß die Arbeitnehmer der Beklagten einmal mit allgemeinen Bauarbeiten wie Betonsicherung sowie mit Durchbrüchen beschäftigt worden sind. Ebenfalls steht nicht fest, inwieweit die Arbeitnehmer der Beklagten zu Abbrucharbeiten (Totalabbruch und Teilabbruch) eingesetzt worden sind und ob bzw. in welchem Umfang diese Abbrucharbeiten mit anderen baulichen Leistungen der Beklagten in Zusammenhang standen. Deswegen ist die Zurückverweisung der Sache schon aus Gründen des materiellen Rechts geboten. Die Revision rügt jedoch angesichts der bestehenden Rechtslage auch mit Recht nach § 286 ZPO, daß im Hinblick darauf das Landesarbeitsgericht die von der Klägerin beantragte weitere Beweisaufnahme und Beweiswürdigung nicht hätte unterlassen dürfen. Das gilt insbesondere für die mehrfach von der Klägerin beantragte Vernehmung des Zeugen W.
Das Landesarbeitsgericht wird auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten mitzuentscheiden haben.
Dr. Feller Dr. Etzel Dr. Freitag
Scheerer Brocksiepe
Fundstellen
Haufe-Index 439231 |
BAGE 56, 227-241 (LT1-3) |
BAGE, 227 |
DB 1988, 1072-1072 (LT1-3) |
RdA 1988, 62 |
AP § 1 TVG Tarifverträge Bau (LT1), Nr 88 |