Leitsatz (redaktionell)

1. In der formularmäßigen Auskunftserteilung nach Maßgabe des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 1960-11-12 idF 1965-09-09 (Verfahrens-TV) liegt weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

2. Die Herstellung und Aufstellung von Dachstühlen sowie die Aufstellung von Holzzäunen fällt unter den fachlichen Geltungsbereich des BauRTV.

 

Orientierungssatz

Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 1960-11-12 idF 1965-09-09 (Verfahrens-TV).

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 10.10.1969; Aktenzeichen 3 SA 680/68)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439547

BB 1971, 705

AP § 1 TVG Tarifverträge Bau, Nr 8

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