Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Ausschlußfrist
Orientierungssatz
Anspruch auf Erstattung von Arbeitslosengeld und tarifliche Ausschlußfrist nach § 16 BauRTV in der Fassung vom 1.1.1981.
Normenkette
AFG § 117; BauRTV § 16 Fassung 1981-01-01
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 07.03.1985; Aktenzeichen 4 Sa 1875/84) |
ArbG Münster (Entscheidung vom 04.10.1984; Aktenzeichen 2 Ca 266/84) |
Tatbestand
Die Klägerin fordert mit der am 13. Februar 1984 beim Arbeitsgericht eingereichten, der Beklagten am 21. Februar 1984 zugestellten Klage Erstattung des an deren Arbeitnehmer S für die Zeit vom 1. September 1981 bis 28. Januar 1982 geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von unstreitig 4.979,40 DM.
S war seit August 1976 bei der Beklagten als Fachwerker beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. August 1981 wegen Arbeitsmangels. Mit der am 4. August 1981 beim Arbeitsgericht Münster erhobenen Klage - 1 Ca 1019/81 - beantragte S Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden sei. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 805/76 - stellte der Kläger in der Klageschrift der Beklagten anheim, zur Vermeidung von weiteren Leistungsklagen für den vorliegenden Rechtsstreit auf die Berufung von Ausschlußfristen zu verzichten. Im Protokoll über den Gütetermin vom 8. September 1981 findet sich folgende Feststellung: "Die Beklagte erklärt, für den vorliegenden Rechtsstreit verzichte sie auf die Geltendmachung von Ausschlußfristen, Verwirkung und Verjährung". Die Feststellungsklage hatte in allen Instanzen Erfolg, zuletzt wies das Bundesarbeitsgericht am 24. März 1983 (2 AZN 603/82) die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurück. Die Verfahrensakten 1 Ca 1019/81 Arbeitsgericht Münster mit einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts lagen seit 26. April 1983 dem Arbeitsgericht Münster vor.
Für die Zeit vom 1. September 1981 bis zum 28. Januar 1982 gewährte das Arbeitsamt Münster S Arbeitslosengeld nach § 117 I, IV AFG. Mit Schreiben vom 1. März 1983 forderte die Klägerin die Beklagte auf, das gezahlte Arbeitslosengeld sowie die Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten, worauf die Beklagte am 14. März 1983 erwiderte, der Kündigungsrechtsstreit sei noch nicht rechtskräftig beendet.
Das Arbeitsamt Münster forderte mit Schreiben vom 2. Mai 1983, Eingang 10. Mai 1983, und 21. Dezember 1983, Eingang 22. Dezember 1983, die Verfahrensakten vom Arbeitsgericht Münster an. Diese wurden der Klägerin durch Verfügungen vom 11. Mai 1983 und 22. Dezember 1983 übersandt, die Klägerin sandte sie mit Schreiben vom 30. Mai 1983 und 13. Januar 1984 an das Arbeitsgericht Münster zurück (Bl. 135 - 151 der Akte 1 Ca 1019/81 Arbeitsgericht Münster). Die Beklagte unterrichtete die Klägerin am 12. Januar 1984 vom Ende des Rechtsstreits.
Die Parteien streiten darüber, ob der Anspruch der Klägerin nach § 16 des allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe verfallen ist und ob die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift. § 16 der genannten Tarifbestimmung (im folgenden nur noch BRTV 81) in der seit 1. Januar 1981 geltenden Fassung lautet:
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhält-
nis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in
Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht inner-
halb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber
der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben wer-
den.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt
sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der
Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser,
wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der
Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend
gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche
des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungs-
schutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang
abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfall-
frist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendi-
gung des Kündigungsschutzverfahrens."
Der vorangegangene Bundesrahmentarifvertrag vom 5. Juni 1978 lautete in der bis 31. Januar 1980 geltenden Fassung:
"1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsver-
hältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in
Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht inner-
halb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der
anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt
sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltend-
machung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er
nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung
oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird".
Das Arbeitsgericht hat der Klage in voller Höhe nebst 4 % Zinsen seit 21. Januar 1984 stattgegeben und dazu ausgeführt, die Berufung der Beklagten auf die tarifliche Ausschlußfrist sei unzulässig, da die Erklärung der Beklagten im Protokoll vom 8. September 1981 einen beachtlichen Verzicht und darüber hinaus die Zusage enthalte, die Klageansprüche des Arbeitnehmers S zu erfüllen, sofern der Kündigungsschutzprozeß erfolgreich sei. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Klage unter Abänderung des Berufungsurteils abzuweisen.
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, S habe für den Zeitraum vom 1. September 1981 bis zum 28. Januar 1982 Arbeitsentgelt gemäß § 615 BGB zugestanden. Die Klägerin könne den der Höhe nach unstreitigen Betrag von 4.979,40 DM aufgrund übergegangenen Rechts nach § 117 I, IV AFG verlangen. Ausschlußfristen seien zwar auch auf den Rechtsnachfolger anzuwenden, doch stehe der Anwendung von § 16 BRTV 81 die nach dem Grundgedanken von Treu und Glauben zu berücksichtigende Erklärung der Beklagten vom 8. September 1981 entgegen. Deren Auslegung ergebe, daß § 16 BRTV 81, der dem Prozeßbevollmächtigten des Arbeitnehmers und der Beklagten bei Abgabe der Protokollerklärung bekannt gewesen sei, für die während des Kündigungsschutzprozesses fällig werdenden Ansprüche nicht nur für eine "gewisse Zeit", sondern überhaupt habe ausgeräumt werden sollen; offensichtlich seien nicht die Ansprüche des "vorliegenden Rechtsstreits 1 Ca 1019/81" gemeint gewesen, denn für die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche habe § 16 BRTV 81 sowieso keine Wirkung entfalten können. Die Formulierung "für den vorliegenden Rechtsstreit" sei nicht als zeitliche Begrenzung zu verstehen in der Weise, daß nach Beendigung des Rechtsstreits § 16 BRTV 81 wieder voll habe angewandt werden sollen, sondern ergebe nur dann einen vernünftigen Sinn, wenn sie als Umschreibung für die Ansprüche angesehen werde, die während des vorliegenden Rechtsstreits, also des Kündigungsschutzprozesses, entstanden seien. Aus den gleichen Gründen scheitere die Einrede der Verjährung. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte ihr die Beendigung des Rechtsstreits mitteile, um sie vor Verfall- und Ausschlußfristen zu schützen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 14. März 1983.
B. Dieser Würdigung kann weder in wesentlichen Teilen der Begründung noch im Ergebnis gefolgt werden.
I. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß dem Arbeitnehmer S für den Zeitraum vom 1. September 1981 bis zum 28. Januar 1982 Arbeitsentgelt in mindestens der Höhe des gewährten Arbeitslosengeldes von 4.979,40 DM gem. § 615 BGB zustand. Die Beklagte war im Annahmeverzug, da sie eine ihr obliegende Mitwirkungshandlung unterließ. Nach § 296 BGB in Verbindung mit §§ 293, 295 BGB gerät der Gläubiger dann in Annahmeverzug, wenn für die ihm obliegende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er diese nicht rechtzeitig vornimmt. Die nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers besteht darin, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihm die Arbeit zuzuweisen. Dies gilt bei einer unwirksamen ordentlichen Kündigung für die Zeit ab Ende der Kündigungsfrist, da der Arbeitgeber durch die ordentliche Kündigung zum Ausdruck gebracht hat, daß er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ab Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr wolle (vgl. BAG vom 21. März 1985 - 2 AZR 201/84 - = EzA Nr. 44 zu § 615 BGB im Anschluß an BAG vom 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 - = EzA Nr. 43 zu § 615 BGB).
2. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, daß die Klägerin auch hinsichtlich der Verfallfristen nach §§ 404, 412 BGB in die Rechtsstellung des von ihr unterstützten Arbeitnehmers eingetreten ist (vgl. BAG AP Nr. 40, 52, 53 zu § 4 TVG Ausschlußfrist), als der Anspruch des arbeitslosen Arbeitnehmers S in Höhe und zum Zeitpunkt der von der Klägerin erbrachten Leistungen auf sie überging.
II. 1. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die geltend gemachten Ansprüche seien nach § 16 BRTV 81 nicht verfallen, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Infolge Durchführung der Kündigungsschutzklage war zwar dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung gemäß § 16 Nr. 1 BRTV 81 genügt (vgl. BAG Nr. 56 zu § 4 TVG Ausschlußfrist im Anschluß an BAG AP Nr. 23 zu § 615 BGB; BAG AP Nr. 59 zu § 4 TVG Ausschlußfrist). Die Klägerin ist jedoch nicht innerhalb von zwei Monaten nach rechtskräftigem Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens am 24. März 1983 im Sinne von § 16 Nr. 2 Satz 2 und 3 BRTV 81 tätig geworden.
2. Der Berücksichtigung der Ausschlußfrist steht der Einwand der Arglist nicht entgegen, sie wird auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen.
Es kann zunächst auf sich beruhen, ob die im Protokoll der Sitzung des Arbeitsgerichts Münster vom 8. September 1981 enthaltene Erklärung der Beklagten nur unter dem für das Berufungsgericht maßgeblichen Gesichtspunkt ausgelegt werden kann, den Parteien des Kündigungsrechtsstreits sei die neue Tarifrechtslage bekannt gewesen. Das Berufungsgericht hat hierbei ersichtlich nicht berücksichtigt, daß sich diese Erklärung anschloß an einen Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Februar 1978 (BAG 30, 155 = AP Nr. 63 zu § 4 TVG Ausschlußfrist), die unter Zugrundelegung der alten Fassung des Bundesrahmentarifvertrages einen Weg aufwies, Leistungsklagen, deren Erfolg vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhing, während der Dauer des Kündigungsrechtsstreits zu vermeiden. Es erscheint daher fraglich, ob die Beklagte überhaupt mehr als eine Klarstellung der den Parteien bekannten neuen Tarifrechtslage wollte.
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, § 16 BRTV 81 habe "überhaupt ausgeräumt werden sollen" hält jedenfalls einer revisionsrechtlichen Überprüfung auch dann nicht stand, wenn mit dem Berufungsgericht angenommen wird, die Erklärung habe nur in Bezug zur neuen Tarifrechtslage gestanden.
a) Als Rechtsfrage ist es revisionsrechtlich überprüfbar, ob die Auslegung einer individuellen Willenserklärung mit den Denkgesetzen oder dem Wortlaut vereinbar ist und ob nicht anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen ist (BAG 22, 424, 426). Auch bei Anlegung dieses beschränkten Prüfungsmaßstabes ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern.
b) Erklärungen über den Verzicht auf Rechte aus dem Ablauf von Verjährungs- und Ausschlußfristen sind eng auszulegen (BAG Urteil vom 24. Mai 1973 - 5 AZR 21/73 - AP Nr. 52 zu § 4 TVG Ausschlußfrist). Das Berufungsgericht hat zunächst richtig angenommen, im Hinblick auf Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlußfrist könne nur ausnahmsweise eine Forderung trotz Fristablaufs durchgesetzt werden. Der Einwand der Arglist gegenüber tariflichen Ausschlußfristen greift, solange der Anspruchsberechtigte damit rechnen kann, der Anspruch werde gemäß den vom Verpflichteten gesetzten Erwartungen erfüllt (BAG Urteil vom 3. Dezember 1970 - 5 AZR 208/70 - AP Nr. 46 zu § 4 TVG Ausschlußfrist). Nach Ablauf dieses Zeitraumes läuft nicht eine neue Ausschlußfrist, vielmehr muß binnen kurzer Zeit Klage erhoben werden.
c) Diesen Grundsatz der engen Auslegung des von der Beklagten erklärten Verzichts hat das Berufungsgericht nicht konsequent angewandt. Es hat verkannt, daß in der Ausdrucksweise "für den vorliegenden Rechtsstreit" auch eine zeitliche Komponente enthalten war. Gerade deswegen, weil die Frage der Notwendigkeit von Leistungsklagen während der Dauer des Kündigungsrechtsstreits im Hinblick auf tarifliche Fristen bereits durch § 16 Nr. 2 BRTV 81 abschließend geregelt war, hätte es für die Arbeitsvertragsparteien nahe gelegen, den Zusatz "für den vorliegenden Rechtsstreit" ganz weg zu lassen, wenn sie tatsächlich überhaupt keinen Bezug zum damaligen Rechtsstreit hätten herstellen wollen. Das Berufungsgericht hätte sich um eine Auslegung bemühen müssen, die die Formulierung "für den vorliegenden Rechtsstreit" auch in zeitlicher Hinsicht einbezieht.
Der Senat konnte die Auslegung selbst vornehmen, da der gesamte Auslegungsstoff in der Revisionsinstanz vorliegt und weiterer Vortrag in der Tatsacheninstanz nicht zu erwarten ist (vgl. BAG 10, 122; BAG AP Nr. 5 zu § 611 BGB Lohnzuschläge; BAG Urteil vom 24. Mai 1973 - 5 AZR 21/73 -, aa0) und hat daher von einer Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht abgesehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 3. Dezember 1970, aa0) sind dann, wenn nach rechtskräftiger Klärung einer umstrittenen Rechtslage die den Einwand der Arglist gegenüber der Ausschlußfrist begründenden Umstände weggefallen sind, die Ansprüche innerhalb einer nach den Umständen des Falles und Treu und Glauben zu bestimmenden Frist durch Klageerhebung geltend zu machen (vgl. auch BAG AP Nr. 2 zu § 196 BGB - Ziff. 4 der Gründe - zum Wegfall der Arglist gegenüber der Einrede der Verjährung). Das hat die Klägerin vorliegend unterlassen. Aufgrund der in beiden Tatsacheninstanzen beigezogenen Verfahrensakte 1 Ca 1019/81 Arbeitsgericht Münster steht nämlich fest, daß die Klägerin, vertreten durch den Direktor des Arbeitsamtes Münster, infolge der Aktenanforderung durch das Arbeitsamt bereits seit spätestens Mai 1983 wußte, daß das Kündigungsschutzverfahren rechtskräftig beendet war. Die Frist bis zur Klageeinreichung am 13. Februar 1984 kann, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Klägerin auch die Höhe der Forderung seit 1. März 1983, wie sich aus der Zahlungsaufforderung an die Beklagte ergibt, nicht als angemessen und billig gewertet werden, und zwar unabhängig davon, ob auf die tarifliche Klagefrist des § 16 Abs. 2 BRTV 1981 abgestellt wird, oder der Klägerin darüber hinaus noch eine angenommene Verlängerung der Überlegungsfrist zuzubilligen ist. Die Beklagte brauchte nach so langer Zeit nicht mehr damit zu rechnen, wegen der Forderung in Anspruch genommen zu werden.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Hillebrecht Triebfürst Ascheid
Mauer Baerbaum
Fundstellen