Die Beklagte ist nach § 20 LO 1985 iVm. § 315 BGB verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 1997 entsprechend der Preissteigerungsrate zu erhöhen. Der vorliegende Fall ist nicht anders zu entscheiden als der vom Senat mit Urteil vom 20. Mai 2003 (– 3 AZR 179/02 – AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1) entschiedene.
1. Nicht zu beanstanden ist es, dass der Vorstand des Bochumer Verbandes keine für alle Mitgliedsunternehmen einheitliche, sondern eine zweigeteilte Anpassungsentscheidung getroffen hat. Dabei handelt es sich um eine branchenbezogene Einteilung, die mit der Satzung und der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes im Einklang steht (BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 47 ff.; zuletzt bestätigt durch 20. Mai 2003 – 3 AZR 179/02 – AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 2 der Gründe mwN). Unternehmensübergreifende reallohnbezogene Obergrenzen tragen dem Konditionenkartell Rechnung und verstoßen nicht gegen § 16 BetrAVG (vgl. dazu BAG 20. Mai 2003 – 3 AZR 179/02 – aaO, zu II 3 der Gründe). Argumente, die zu einer Änderung dieser Rechtsprechung führen könnten, sind nicht vorgebracht worden.
2. Wie der Senat im Urteil vom 19. Februar 2002 (– 3 AZR 299/01 – AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 79, zu II 3 der Gründe) näher begründet hat, handelt es sich bei dem Ausdruck “Bergbauunternehmen” um eine Kurzfassung für die Bergwerksunternehmen des Steinkohlenbergbaus. Daran hält der Senat fest, zumal auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bochumer Verbandes zwischen Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaus und anderen Mitgliedsunternehmen unterscheidet und die Unklarheitenregel zum selben Ergebnis führt. Sie ist anwendbar, weil der Bochumer Verband ein Zusammenschluss der Arbeitgeber zur Koordinierung der Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung ist und dementsprechend nicht als Dritter iSd. § 319 BGB angesehen werden kann (vgl. dazu ua. BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 378 f. mwN). Selbst bei dieser engen Auslegung zählt die Beklagte zu den Bergwerksunternehmen.
3. Ebenso wenig wie in dem mit Urteil vom 20. Mai 2003 (– 3 AZR 179/02 – AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1) entschiedenen Rechtsstreit ist jedoch dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen, dass die für die reallohnbezogene Obergrenze maßgeblichen Daten hinreichend zuverlässig sind, keine ergebnisrelevanten Fehler aufweisen und eine Anpassung unterhalb der Geldentwertungsrate rechtfertigen. Die Darlegungslast der Beklagten erstreckt sich auf alle die Ermessensentscheidung beeinflussenden Umstände einschließlich der reallohnbezogenen Obergrenze (BAG 20. Mai 2003 – 3 AZR 179/02 – aaO, zu II 5 der Gründe).
a) Der Bochumer Verband entscheidet zwar nach billigem Ermessen über die Methode zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze. Er muss aber unter anderem für eine hinreichend zuverlässige Datenermittlung sorgen. Der Senat hat im Urteil vom 20. Mai 2003 (– 3 AZR 179/02 – AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 5a der Gründe) vor komplizierten, irrtumsanfälligen Methoden gewarnt und darauf hingewiesen, dass Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen um so näher liegen, je größer die Datenmenge ist und je weniger sich aus statistischen Gründen einzelfallbezogene Ungenauigkeiten auswirken. Derartige Vereinfachungen erleichtern nicht nur den Vollzug, sondern vermeiden auch Fehler. Je differenzierter und komplizierter die gewählte Methode ist, desto genauer müssen – wenn die erforderlichen Daten wie im vorliegenden Fall von Dritten beschafft werden müssen – die Vorgaben zur Vermeidung von Missverständnissen sein. Je größer die Gefahr von Missverständnissen ist, desto wichtiger sind Kontrollmechanismen, insbesondere ergänzende Fragen zu fehleranfälligen Kriterien und die Überprüfung der Angaben, etwa durch Stichproben und Plausibilitätskontrollen.
Die Abgrenzungskriterien müssen demnach nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch praktikabel sein. Eine zu hohe Fehleranfälligkeit kann dazu führen, dass die reallohnbezogene Obergrenze keine praktische Bedeutung gewinnt.
b) Dem Vortrag der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass diesen Anforderungen genügt ist. Folgende Fehlerquellen beeinträchtigten die Aussagekraft der vom Bochumer Verband erhobenen Daten:
aa) Der Bochumer Verband stellte nicht nur auf den Verdienst aller an den Anpassungsstichtagen bei ihm angemeldeten Beschäftigten ab, sondern bezog die AT-Angestellten ein, die eine Versorgungszusage “erhalten hätten, wenn die Versorgungsregelung nicht geschlossen worden wäre”. Wie der Senat im Urteil vom 20. Mai 2003 (– 3 AZR 179/02 – AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 5b cc der Gründe) ausgeführt hat, mag dies zwar rechtstheoretisch gerecht sein, führt aber zu erheblichen Vollzugsproblemen. Da auf ein fiktives Verhalten abgestellt wird, ist mit Abgrenzungsschwierigkeiten zu rechnen. Zumindest eine stichprobenartige Überprüfung wäre trotz des damit verbundenes Aufwandes nötig gewesen. Dies ist nicht geschehen.
bb) Da der Bochumer Verband die angemeldeten Versorgungsanwärter als maßgebliche Vergleichsgruppe ansah, musste er auch die Entgeltentwicklung der angemeldeten Organmitglieder berücksichtigen. Auf die Anmeldungen abzustellen, entspricht dem Versorgungssystem des Bochumer Verbandes. Dagegen ist die Ausklammerung der Organmitglieder systemwidrig. § 2 Abs. 3 der Satzung schreibt ausdrücklich vor, dass gesetzliche Vertreter von Mitgliedern im Sinne der Satzung den AT-Angestellten gleichstehen. Die Anpassung erfolgt für alle angemeldeten Beschäftigten, sodass die reallohnbezogene Obergrenze auch die angemeldeten Organmitglieder betrifft. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, ihre Verdienste bei der Feststellung der Höhe der reallohnbezogenen Obergrenze unberücksichtigt zu lassen. Die Gleichstellung von Organmitgliedern und AT-Angestellten durch die Satzung des Bochumer Verbandes widerspricht nicht dem Betriebsrentengesetz. Im Gegenteil: § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erstreckt den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes auf die Organmitglieder. Eine Berücksichtigung der Verdienstentwicklung der Organmitglieder ist nicht durch entsprechend klare Formulierung der Anfrage bei den Mitgliedsunternehmen sichergestellt worden (BAG 20. Mai 2003 – 3 AZR 179/02 – AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 5b dd der Gründe).
cc) Der Bochumer Verband hatte auch nicht dafür gesorgt, dass die Mitgliedsunternehmen den Begriff der Konzernanwärter richtig verstanden. Bei den Konzernanmeldungen kommt es darauf an, wer Versorgungsschuldner ist. Entscheidend ist nicht, bei welchem Unternehmen der Versorgungsanwärter beschäftigt ist, sondern welches Unternehmen ihm die betriebliche Altersversorgung schuldet (vgl. BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 384). Wenn der Versorgungsschuldner nicht dem Bochumer Verband angehört, spielen seine Beschäftigten für die vom Bochumer Verband zu ermittelnde reallohnbezogene Obergrenze keine Rolle. Daran ändert eine satzungswidrige Anmeldung von Arbeitnehmern eines nicht dem Bochumer Verbandes angehörenden Tochterunternehmens durch die als bloße Zahlstelle fungierende Konzernmutter nichts. Es reicht nicht aus, dass die Konzernmutter die betriebliche Altersversorgung federführend abwickelt, ohne Versorgungsschuldnerin zu sein. Selbst Verlustübernahmevereinbarungen mit der Konzerntochter stellen keine eigene Versorgungsverpflichtung der Konzernmutter dar. Dies ist den Mitgliedsunternehmen nicht hinreichend verdeutlicht worden (BAG 20. Mai 2003 – 3 AZR 179/02 – AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 5b ee der Gründe).
dd) Auch bei den von den Unternehmen gemeldeten und vom Bochumer Verband zugrunde gelegten Nettovergütungen sind Irrtümer und Fehler nicht auszuschließen.
(1) Nach Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze sind grundsätzlich sämtliche Vergütungsbestandteile der maßgeblichen Beschäftigten zu berücksichtigen. Denn der Lebensstandard der Aktiven hängt vom Gesamtverdienst ab. Verschiebungen zwischen den Entgeltbestandteilen spielen keine Rolle (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 376). Art und Zahlungsweise der Vergütungen sind ebenso unerheblich wie ein Freiwilligkeitsvorbehalt. Solange freiwillige Leistungen erbracht werden, handelt es sich um verfügbares Einkommen. Nicht nur monatliche, sondern auch jährliche Zahlungen beeinflussen den Lebensstandard. Die Bemessungsgrundlagen der Vergütungen sind ebenfalls irrelevant. Dementsprechend sind zeit-, leistungs- und ergebnisbezogene Entgeltbestandteile gleichermaßen zu berücksichtigen. Einmalige Leistungen, die mit Sicherheit über einen längeren Zeitraum nicht mehr anfallen können wie Jubiläumszuwendungen, können, müssen jedoch nicht unberücksichtigt bleiben. Um eine einheitliche Handhabung sicherzustellen und eine Überprüfung zu ermöglichen, hätte der Bochumer Verband die Vergütungsbestandteile, die er nicht mit einbezogen haben wollte, unmissverständlich gegenüber den Mitgliedsunternehmen benennen müssen; dies unterblieb (BAG 20. Mai 2003 – 3 AZR 179/02 – AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 6a der Gründe).
(2) Der karrierebedingte Anteil der Gehaltssteigerungen muss zwar nicht berücksichtigt werden (BAG 23. Mai 2000 – 3 AZR 103/99 – AP BetrAVG § 16 Nr. 44 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 36, zu 2a bb (2) der Gründe). Dies bedeutet aber nicht, dass bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze ein derartiger Anteil ohne Rücksicht auf die damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten herausgerechnet werden muss. Jedenfalls muss dafür gesorgt werden, dass alle nicht “karrierebedingten” Vergütungsbestandteile berücksichtigt werden. Eine allgemeingültige, hinreichend klare Beschreibung der “karrierebedingten Vergütungsbestandteile” ist zumindest schwierig. Im vorliegenden Fall fehlt eine exakte Definition des Bochumer Verbandes zur Vorbereitung einer die Rechtslage berücksichtigenden Datenerhebung (BAG 20. Mai 2003 – 3 AZR 179/02 – AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 6b der Gründe).
c) Die Datenerhebung des Bochumer Verbandes leidet an einer Anhäufung möglicher Fehler. Die ursprüngliche Erhebung war von nicht ausreichend klaren Vorgaben begleitet und beruhte auf teilweise unrichtigen Grundannahmen. Wie der Senat im Urteil vom 20. Mai 2003 (– 3 AZR 179/02 – AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 7 der Gründe) ausgeführt hat, blieben trotz der Nacherhebungen zahlreiche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit und Aussagekraft des Zahlenmaterials. Der Bochumer Verband hat eingeräumt, dass er die Meldungen der Mitgliedsunternehmen großenteils nicht überprüfen kann. Dies hätte es nahe gelegt, von einer zu differenzierten Methode, bei der Missverständnisse, Überdruss bei Nacherhebungen und damit Fehler vorprogrammiert sind, abzusehen und sich stattdessen für eine einfachere, wenngleich gröbere Berechnung zu entscheiden, die einen Abgleich mit den beim Bochumer Verband vorhandenen Daten und gezieltere Überprüfungen ermöglicht.
4. Da entscheidend ist, ob die Leistungsbestimmung im Ergebnis der Billigkeit entspricht, ist eine unzulängliche Berechnungsmethode dann, aber auch nur dann unschädlich, wenn sich etwaige Fehler im Ergebnis nicht auswirken können (BAG 23. Mai 2000 – 3 AZR 103/99 – AP BetrAVG § 16 Nr. 44 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 36, zu 2b der Gründe; 20. Mai 2003 – 3 AZR 179/02 – AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 8 der Gründe). Dem Vortrag der darlegungspflichtigen Beklagten müsste zu entnehmen sein, welchen Prozentsatz die Nettosteigerung bei den Bergbauunternehmen keinesfalls überschritten hatte. Die vorgelegten Erhebungen des Bochumer Verbandes enthielten insoweit keine ausreichend zuverlässigen Daten. Im vorliegenden Fall ist ebenso wenig wie in dem mit Urteil vom 20. Mai 2003 (– 3 AZR 179/02 – aaO) entschiedenen auszuschließen, dass die Reallöhne der maßgeblichen aktiven Beschäftigten nicht geringer gestiegen sind als der zugrunde zu legende Preisindex. Die Nacherhebung ergab bei der “Bergbaugruppe mit Karriere” einen Nettoanstieg um 4,06 vH (vgl. Anlage 8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. Juni 2002). Dies liegt deutlich über der für diese Unternehmen beschlossenen Anpassung von 2 %, allerdings unter der Preissteigerungsrate von 5,6 %. Bereits im Urteil vom 20. Mai 2003 (– 3 AZR 179/02 – aaO, zu II 8 der Gründe) hat der Senat darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang das Fehlen einer ausreichenden Definition der “karrierebedingten Vergütungsbestandteile” zu beachten ist und außerdem noch weitere Fehlerquellen bestehen.
Der Anspruch auf Korrektur der zum 1. Januar 1997 getroffenen Anpassungsentscheidung ist wegen der Besonderheiten des vorliegenden Versorgungssystems nicht am 1. Januar 2000 nach den für nachträgliche Anpassungen geltenden Grundsätzen erloschen.
1. Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung begrenzt die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung. Eine nachträgliche Anpassung liegt vor, wenn die Anpassungsentscheidung zu einem früheren Anpassungsstichtag als dem aktuellen getroffen werden soll. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsentscheidung. Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt (BAG 17. April 1996 – 3 AZR 56/95 – BAGE 83, 1, 8 f.; 18. Februar 2003 – 3 AZR 172/02 – AP BetrAVG § 16 Nr. 53 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 42, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu A I 2 der Gründe). Der Bochumer Verband hat für die Bergbauunternehmen, zu denen die Beklagte zählt, im Jahre 1996 ausdrücklich eine Erhöhung der laufenden Betriebsrenten um 2 % zum 1. Januar 1997 beschlossen. Der Kläger hat erst mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2001 Klage erhoben. Er hat nicht vorgetragen, wann er außergerichtlich eine höhere Anpassung zum 1. Januar 1997 verlangt hat.
2. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, von einer nachträglichen Anpassung könne allenfalls dann gesprochen werden, wenn die Versagung des vollen Teuerungsausgleichs mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Versorgungsschuldners begründet worden sei. Dagegen hat sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, die einzelnen Versorgungsberechtigten hätten auf jeden Fall bis zum 1. Januar 2000 eine Korrektur der zum 1. Januar 1997 getroffenen Anpassungsentscheidung verlangen müssen. Der Begriff der nachträglichen Anpassung ist zwar weiter als vom Kläger angenommen. Die Besonderheiten des Versorgungssystems des Bochumer Verbandes wirken sich aber auf die Anforderungen aus, die an die Geltendmachung des Anspruchs auf eine höhere Anpassung zu stellen sind.
a) Die nachträgliche Anpassung ist dadurch gekennzeichnet, dass alle maßgeblichen Entscheidungskriterien von einem früheren Anpassungsstichtag aus zu betrachten sind. Der frühere Beurteilungszeitpunkt gilt nicht nur für die wirtschaftliche Lage, sondern auch für die Belange der Versorgungsempfänger. Deren Belange werden durch den zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust und die reallohnbezogene Obergrenze bestimmt (vgl. ua. BAG 21. August 2001 – 3 AZR 589/00 – BAGE 98, 349, 351 f. mwN). Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf rückwirkende Anpassungskorrektur wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend.
b) Da sich § 20 LO 1985 nach Wortlaut und Inhalt an § 16 BetrAVG anlehnt, sind die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze an sich anwendbar. Dies gilt auch für die streitbeendende Wirkung früherer, nicht gerügter Anpassungsentscheidungen. Dabei sind jedoch das Vereinheitlichungsziel des Bochumer Verbandes und die sich daraus ergebenden Besonderheiten des Versorgungssystems im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Dieser Gesichtspunkt gewinnt bei den Anforderungen an eine ausreichende Rüge gegenüber Anpassungsentscheidungen des Bochumer Verbandes Bedeutung.
Nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes wird die Anpassungsentscheidung nicht vom einzelnen Arbeitgeber unternehmens- oder konzernbezogen, sondern vom Bochumer Verband für seine Mitglieder einheitlich nach branchenweiten Maßstäben getroffen. Einerseits bleiben den einzelnen Versorgungsberechtigten die mit einer unternehmensbezogenen Betrachtung verbundenen Risiken erspart. Andererseits kommt ihnen eine vom Branchentypischen abweichende besonders günstige Unternehmensentwicklung nicht zugute. Da sowohl Risiken als auch Chancen sinken, handelt es sich insgesamt um eine ausgewogene, interessengerechte, mit § 16 BetrAVG zu vereinbarende Lösung (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 375 f.).
Die einheitliche Leistungsbestimmung erfolgt nicht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber den einzelnen Versorgungsempfängern. Ein vom jeweiligen Zugang abhängiges, unterschiedliches Wirksamwerden der Anpassungsentscheidung wäre nicht damit zu vereinbaren, dass der Bochumer Verband die Anpassungsentscheidung nicht gegenüber dem einzelnen Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern trifft, sondern einheitlich für eine ganze Branche. Nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes liegt eine verbindliche Anpassungsentscheidung bereits mit dem Wirksamwerden des Anpassungsbeschlusses des Bochumer Verbandes vor. Diese Regelung ist rechtlich zulässig, weil § 315 Abs. 2 BGB dispositiv ist. Sie hält auch einer Inhaltskontrolle stand (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 385).
Diesem auf branchenweite Vereinheitlichung ausgerichteten Versorgungssystem entspricht es, dass nicht nur die Arbeitgeber gebündelt durch den Bochumer Verband handeln, sondern auch die Arbeitnehmer durch eine Interessenvertretung unternehmens- und personenübergreifend gegenüber dem Bochumer Verband auftreten können. Der Verband der Führungskräfte (VdF) rügte vor dem 1. Januar 2000 mehrfach gegenüber dem Bochumer Verband das Zustandekommen und den Inhalt der zum 1. Januar 1997 getroffenen Anpassungsentscheidung. Zwischen dem Bochumer Verband und dem VdF wurde heftig über die Rechtmäßigkeit der zum 1. Januar 1997 getroffenen Anpassungsentscheidung diskutiert. Der Bochumer Verband verhandelte mit dem VdF und sah in ihm einen für seine Mitglieder tätigen Gesprächspartner. Am 1. Januar 2000 erlosch jedenfalls der Anspruch der Mitglieder des VdF auf eine höhere Anpassung zum 1. Januar 1997 nicht.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Ihr steht jedoch kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 222 Abs. 1 BGB aF (= § 214 Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) zu. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung höherer Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 nicht verjährt.
1. Für den Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung einerseits und den Anspruch auf höhere laufende Rentenleistungen andererseits gelten unterschiedliche Verjährungsfristen. Die Anpassungsprüfung und -entscheidung betrifft das sog. Rentenstammrecht. Der Anspruch auf Erhöhung des Rentenstammrechts verjährt nach § 195 BGB aF in 30 Jahren (vgl. zur Verjährung des Rentenstammrechts BAG 27. Februar 1990 – 3 AZR 213/88 – AP BetrAVG § 1 Vordienstzeiten Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 56, zu 4a der Gründe). Daran hat das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nichts geändert. Nach dem durch dieses Gesetz eingefügten § 18a Satz 1 BetrAVG verjährt “der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung” in 30 Jahren. Diese Vorschrift gilt insbesondere für die auf das Rentenstammrecht bezogenen Ansprüche, wie den Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage, auf Verschaffung einer Zusatzversorgung oder auf Erhöhung der Versorgung nach § 16 BetrAVG (vgl. ua. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Teil 11 B Rn. 1740 ff., Teil 11 D Rn. 76 f.; Blomeyer/Otto BetrAVG § 16 Rn. 270, § 18a Rn. 21 ff.; Griebeling/Griebeling Betriebliche Altersversorgung Rn. 650 f.; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler BetrAVG § 18a Rn. 2 f.; Langohr-Plato Betriebliche Altersversorgung Rn. 647).
Lediglich die “Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen” und damit die Ansprüche auf die laufenden höheren Rentenzahlungen unterliegen nach § 18a Satz 2 BetrAVG “der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs”. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit dem 1. Januar 2002 nach § 195 BGB nF drei Jahre. Nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB aF verjährten die einzelnen Rentenforderungen früherer Arbeitnehmer einschließlich des laufenden Anpassungsbetrages in zwei Jahren. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die “Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung … auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung”. Die Ansprüche des Klägers auf höhere Betriebsrentenzahlungen für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis einschließlich 31. Dezember 1998 waren bei Klageerhebung und am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt. Auch hier wirken sich die Besonderheiten des Versorgungssystems des Bochumer Verbandes aus.
2. Im vorliegenden Fall ist der Beginn der Verjährungsfrist entscheidend. Sowohl nach § 198 Satz 1 BGB aF als auch nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF hängt der Verjährungsbeginn von der Entstehung des Anspruchs ab. Dabei können auch die Entscheidungsmechanismen der jeweiligen Versorgungsordnung Bedeutung gewinnen.
a) Wenn die vom Senat im Urteil vom 28. April 1992 (– 3 AZR 333/91 –, zu II 2 der Gründe) entwickelten Maßstäbe unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen würden, wären die anhängigen Nachzahlungsansprüche verjährt. Diese Entscheidung hat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1971 (– VIII ZR 4/70 – BGHZ 55, 340, 341) darauf abgestellt, wann der Versorgungsempfänger Ansprüche auf höhere Betriebsrenten geltend machen und notfalls im Wege der Klage durchsetzen kann. Aus § 16 BetrAVG könne der Versorgungsempfänger entnehmen, wann der Arbeitgeber eine Prüfung und Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente nach § 315 BGB vorzunehmen habe. Aus den erbrachten Zahlungen könne der Rentner erkennen, ob und in welchem Umfang seine Versorgung angepasst worden sei. Wenn er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei, könne er eine höhere Rente nach § 16 BetrAVG einklagen.
b) Ob das Urteil des Senats vom 28. April 1992 (– 3 AZR 333/91 –) mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei gerichtlicher Leistungsbestimmung im Einklang steht, erscheint fraglich, kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen.
aa) Soweit die Anpassungsentscheidung nicht billigem Ermessen entspricht, erfolgt die erforderliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil (vgl. BAG 17. Oktober 1995 – 3 AZR 881/94 – BAGE 81, 167, 169 zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG; 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 379 und 20. Mai 2003 – 3 AZR 179/02 – AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II der Gründe zur Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes). Der Anspruch auf höhere Betriebsrente hängt nach § 16 BetrAVG von einer entsprechenden Gestaltungserklärung des Arbeitgebers oder davon ab, dass die fehlende oder wegen Unbilligkeit unverbindliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers durch die Gestaltungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ersetzt wird. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 24. November 1995 (– V ZR 174/94 – NJW 1996, 1054, zu II 3b der Gründe mwN) darauf hingewiesen, dass die Gestaltungswirkung des Urteils mit Rechtskraft eintritt und erst in diesem Augenblick die Verjährung des hieraus folgenden Zahlungsanspruchs beginnen kann. Die Möglichkeit, Gestaltungsklage zu erheben, führe nicht dazu, dass der Beginn der Verjährung des Zahlungsanspruchs hieran angeknüpft werden könnte. Der Gläubiger brauche sich zwar nicht darauf beschränken, eine Gestaltungsklage zu erheben, sondern könne unmittelbar auf Leistung klagen. Für die Frage der Verjährung habe dies aber keine Bedeutung. Sie beginne nicht, bevor die Gestaltung durch das Urteil eingetreten sei. Das Schrifttum ist dieser Rechtsprechung gefolgt (vgl. ua. Bamberger/Roth BGB § 315 Rn. 11; Erman/J. Hager BGB § 315 Rn. 20; MünchKommBGB/Gottwald § 315 Rn. 49; Palandt/Heinrichs BGB § 315 Rn. 17; Staudinger/Rieble BGB § 315 Rn. 276) . Schließt man sich dieser Auffassung an, so ist die Klageforderung nicht verjährt.
bb) Ob diese Rechtsprechung auf Betriebsrentenanpassungen nach § 16 BetrAVG uneingeschränkt zu übertragen ist, kann im vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben. Jedenfalls nach dem Versorgungssystem des Bochumer Verbandes entsteht der Anspruch auf höhere Betriebsrente erst mit einer entsprechenden Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes oder einer entsprechenden gerichtlichen Leistungsbestimmung. Der Bochumer Verband entscheidet nach seiner Leistungsordnung verbindlich für alle Mitgliedsunternehmen über die Anpassung der laufenden Betriebsrenten. Er legt nach billigem Ermessen die Brancheneinteilung fest, die für die Höhe der Anpassung von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl. BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 382). Auf die Besonderheiten des einzelnen Unternehmens und des einzelnen Konzerns kommt es nicht an. Den Anpassungssatz bestimmt der Bochumer Verband branchenweit nach einheitlichen Kriterien. Im Rahmen des durch § 16 BetrAVG eröffneten Gestaltungsspielraums entscheidet er über die Methoden zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze. Er hat für die Durchführung der erforderlichen Erhebungen zu sorgen. Der Versorgungsempfänger kann zwar bei einer unbilligen oder verzögerten Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes auf Leistungsbestimmung klagen. Der Bochumer Verband hat aber wegen des sich aus dem Konditionenkartell ergebenden Vereinheitlichungsinteresses die Möglichkeit, bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eine neue unternehmensübergreifende Anpassungsentscheidung zu treffen (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 385 f.).
Der nur sehr eingeschränkte Verbrauch des Bestimmungsrechts bei unverbindlichen Anpassungsentscheidungen des Bochumer Verbandes lässt sich als “Schwebezustand” bezeichnen (zur Bedeutung des “Schwebezustandes” vgl. auch BGH 24. November 1995 – V ZR 174/94 – NJW 1996, 1054, zu II 3b der Gründe). Die dem Bochumer Verband eingeräumten weitgehenden Rechte führen jedenfalls dazu, dass der Anspruch auf erhöhte Betriebsrente iSd. § 198 Satz 1 BGB aF und des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF erst entsteht, wenn der Bochumer Verband eine Anpassungsentscheidung getroffen hat, die eine solche Erhöhung vorsieht, oder das Gericht ein entsprechendes rechtsgestaltendes Urteil erlassen hat. Ein auf Zahlung gerichtetes Leistungsurteil enthält eine “verdeckte Rechtsgestaltung” (vgl. dazu ua. Staudinger/Rieble BGB § 315 Rn. 297). Da bei Klageerhebung weder der Anpassungsbeschluss des Bochumer Verbandes eine über 2 % hinausgehende Anpassung der Betriebsrente ab 1. Januar 1997 für Bergbauunternehmen vorsah noch ein entsprechendes rechtsgestaltendes Urteil vorlag, war der geltend gemachte Anspruch auf laufende höhere Rentenzahlungen für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis einschließlich 31. Dezember 1998 noch nicht entstanden und damit noch nicht verjährt.