Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung stand.
1. Die auf Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes gerichteten Anträge, der Klägerin Vergütung nach VergGr. IVa BAT nebst Zinsen zu zahlen, sind zulässig, jedoch nicht begründet. Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
a) Der Anspruch ergibt sich weder aus dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifrecht noch aus den Eingruppierungsrichtlinien des Landes Baden-Württemberg, wenn man deren Geltung annimmt. Ein angestellter Lehrer, der die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt und über eine Ausbildung als Turn- und Sportlehrer sowie eine Unterrichtserlaubnis für Textverarbeitung verfügt, ist nicht in die VergGr. IVa BAT eingruppiert, denn beide Fächer sind keine wissenschaftlichen Fächer (vgl. im Einzelnen BAG 17. April 2003 – 8 AZR 273/02 –).
Der Tatsachenvortrag sowie der rechtliche Vortrag zur vertraglichen Inbezugnahme der Eingruppierungsrichtlinien wechselt. Gelten die Richtlinien – wie nach der letzten Darlegung der Klägerin – nicht, gilt die vertraglich vereinbarte Vergütungsgruppe. Hiernach ist die Klägerin nach VergGr. IVb BAT und nicht VergGr. IVa BAT zu vergüten.
b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin weiter darauf, die Leistungsbestimmung durch die Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Landes entspreche nicht billigem Ermessen. Auch dies hat der Senat schon im Urteil vom 17. April 2003 – 8 AZR 273/02 – näher begründet.
c) Die Klägerin hat auch keinen einzelvertraglichen Anspruch. Nach ihrem Arbeitsvertrag war sie in VergGr. Vb BAT eingruppiert, einer Höhergruppierung in VergGr. IVb BAT hat sie nicht widersprochen. Im Übrigen richtet sich der Anspruch allenfalls nach den Eingruppierungsrichtlinien, die keinen Anspruch auf VergGr. IVa BAT begründen.
d) Die Klägerin ist nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Sie hat weder einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Lehrern, die über eine andere Ausbildung verfügen, noch mit verbeamteten Lehrkräften. Auch dies hat der Senat für eine entsprechende Lehrkraft mit Urteil vom 17. April 2003 (– 8 AZR 273/02 –) ausgeführt.
aa) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass in ihrem Fall eine Ungleichbehandlung zu den Nichtpädagogen, die im Rahmen des sog. Fünf-Jahres-Plans 1964 bis 1969 als Sportlehrer ausgebildet worden sind und eine Zusatzqualifikation im Fach Technik oder Musik erworben haben, zum Teil verbeamtet wurden oder seit zehn Jahren in VergGr. IVa BAT eingruppiert seien, vorliegt, so führt dieser – bestrittene – Vortrag nicht zum Erfolg der Revision. Soweit die betreffenden Sportlehrer verbeamtet wurden, so kommt eine Gleichbehandlung nicht in Betracht. Soweit die Betreffenden Angestellte sein sollen, so ist der Vortrag hinsichtlich der Vergleichbarkeit unsubstantiiert. Die Klägerin hat sich erst- und zweitinstanzlich auf den Vortrag beschränkt, das beklagte Land beschäftige angestellte Sportlehrer mit Hauptschulabschluss, die eine einjährige Ausbildung mit Musik, Kunst, Technik absolviert hätten, in der Schule und in Sportvereinen. Diese seien in VergGr. IVa BAT eingruppiert. Weder ist mit Einzeltatsachen dargelegt, welche Zusatzausbildung die Betreffenden abgelegt haben. Außerdem ist der Einsatz unterschiedlich, denn die Betreffenden arbeiten nicht nur in der Schule, sondern auch in Sportvereinen (für das beklagte Land?). Weiter ist die Art der Ausbildung unterschiedlich, denn die Klägerin hat eine Zusatzausbildung in Textverarbeitung abgelegt. Schließlich ist nicht mit Einzeltatsachen dargelegt, auf Grund welcher Tatsachen die Betreffenden in VergGr. IVa BAT eingruppiert sein sollen, obwohl sie kein wissenschaftliches Fach unterrichten. Ob es derartige Lehrer gibt, wird nicht im Einzelnen vorgetragen.
Damit hat die Klägerin eine einheitliche Gewährung einer übertariflichen Eingruppierung für Sportlehrer mit einer Zusatzausbildung in Textverarbeitung, die auch auf die Klägerin angewandt werden müsste, nicht dargelegt. Es kann deshalb dahinstehen, ob das beklagte Land von dieser Eingruppierung inzwischen wieder abgegangen ist.
bb) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang Verfahrensrügen nach den §§ 286, 139 ZPO erhoben hat, sind diese unzulässig.
(1) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung im Sinne von § 286 ZPO ist als Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO nur beachtlich, wenn im Einzelnen die Tatsachen angeführt werden, die den Verfahrensmangel ergeben sollen. Die anzuführenden Tatsachen sind nicht die Tatsachen, die den Gegenstand des fehlerhaften Verfahrens bildeten, sondern diejenigen Vorgänge im Prozess, in denen sich der Mangel vollzog. Anzugeben sind deshalb der konkrete Schriftsatz einschließlich der Seitenzahl, in dem sich der vermeintlich übergangene Parteivortrag, das Beweisthema und die Beweismittel finden lassen. Anzugeben ist ferner das Ergebnis, das sich aus der zu Unrecht unterlassenen Beweisaufnahme ergeben hätte, ferner die Darlegung, dass die Unterlassung der Beweiserhebung kausal für die Entscheidung gewesen ist (BAG 18. Oktober 2000 – 2 AZR 380/99 – BAGE 96, 123 = AP BGB § 123 Nr. 59 = EzA BGB § 123 Nr. 56; 19. Mai 1998 – 9 AZR 394/97 – AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 11 = EzA HGB § 74 Nr. 61; 29. Juli 1992 – 4 AZR 502/91 – BAGE 71, 56, 67 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 32 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 19).
Die Klägerin beruft sich in der Revisionsbegründungsschrift im Rahmen der Verfahrensrüge nach § 286 ZPO darauf, dass das Landesarbeitsgericht den auf S. 3 des Schriftsatzes vom 15. März 2002 benannten Zeugen W… nicht vernommen habe. Die Klägerin unterlässt jedoch darzulegen, welches Ergebnis diese Zeugenaussage ergeben hätte. Sie behauptet lediglich pauschal, der Zeuge hätte Ausführungen zu den Einstellungsvoraussetzungen, Einsatztätigkeit und Besoldung der eingestellten Sportlehrer der Einstellungsjahrgänge 1964 bis 1969 machen können. Das reicht nicht aus. Deshalb kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge begründet ist, dh. ob es überhaupt auf eine Beweisaufnahme angekommen wäre. Überdies war der Zeuge W… nur für die Behauptung der Klägerin, das Verfahren sei grundsätzlich, denn es seien ca. 30 Personen betroffen, als Zeuge benannt und nicht im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
(2) Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge, das Landesarbeitsgericht habe § 139 ZPO verletzt, ist ebenfalls unzulässig. Wird mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO missachtet, muss genau angegeben werden, welche Fragen vom Gericht hätten gestellt werden müssen und was die Partei daraufhin vorgebracht hätte. Der unterbliebene Sachvortrag muss über die Rüge des § 139 ZPO schlüssig gemacht werden. Nur dann ist es gerechtfertigt, den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Fehlt die Angabe dessen, was die Partei vorgetragen hätte, lässt sich nicht absehen, ob die Ausübung des Fragerechts zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (st. Rspr. BAG 27. April 2000 – 6 AZR 861/98 – AP BMT-G II § 14 Nr. 1; 25. April 2001 – 5 AZR 395/99 – AP ZPO § 253 Nr. 33 = EzA ZPO § 253 Nr. 21; 12. April 2000 – 5 AZR 704/98 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 72). Dabei ist der unterbliebene Vortrag vollständig nachzuholen.
Die Klägerin hat den Vortrag auch im Zusammenhang mit ihrer Verfahrensrüge nach § 139 ZPO nicht hinreichend substantiiert.
Die Klägerin beschränkt sich auch in der Revision auf eine Wiederholung des oben dargestellten Vortrags zu den angestellten Sportlehrern. Soweit sie im Rahmen der Verfahrensrüge auf die Tabelle in der Klageschrift vom 12. Juli 2001 auf S. 6 verweist, begründet dieser Vortrag ebenfalls keine schlüssige Darlegung einer Vergleichbarkeit. Im Übrigen ist der Vortrag in der Revisionsbegründungsschrift zur Vergleichsgruppe und einer übertariflichen Vergütung ebenso wenig substantiiert wie in den Vorinstanzen. Sofern sich die Klägerin letztlich zum Beweis auf nicht näher bezeichnete Arbeitsverträge bezieht, so stellt dies weder einen hinreichenden Beweisantritt noch die Darlegung einer bewussten Gruppenbildung dar.
2. Die Revision ist auch hinsichtlich des Hilfsantrages unbegründet.
a) Der auf Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes gerichtete Antrag, der Klägerin ab dem 1. August 1998 monatlich einen bestimmten Betrag zuzüglich 5 % Zinsen zu zahlen, ist teilweise unzulässig, denn die Klägerin macht insoweit auch künftig fällig werdende Leistungen geltend. Die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO zu erheben, schließt eine selbständige Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zwar nicht aus. Vielmehr kann die Klägerin zwischen diesen beiden Klagearten wählen (vgl. BAG 7. März 1995 – 3 AZR 499/94 –; 28. Februar 1962 – 4 AZR 352/60 – BAGE 12, 294, 296 = AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 31, zu II der Gründe; 15. Januar 1992 – 7 AZR 194/91 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 84 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 110, zu I 2 der Gründe). Es ist auch möglich, für die zurückliegenden und die zukünftigen Zeiträume eine gemeinsame Feststellungsklage zu erheben. Soweit eine Leistungsklage auf bereits fällige Vergütungen möglich ist, besteht jedenfalls dann ein berechtigtes Interesse an einer positiven Feststellung, wenn sie im Einzelfall zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (vgl. BAG 7. März 1995 – 3 AZR 499/94 –; 22. Januar 1958 – 4 AZR 191/56 – AP RuhegeldG Hamburg § 1 Nr. 1). Es müssen aber für eine derartige Feststellungsklage auf künftige Leistungen in bestimmter Höhe auch die Voraussetzungen der §§ 257 – 259 ZPO vorliegen. Eine Zulässigkeit nach § 257 ZPO scheidet im Streitfall aus, da die Forderung von einer Gegenleistung abhängig ist. Des Weiteren ist auch eine Zulässigkeit nach § 258 ZPO nicht gegeben, da die Forderung der Höhe nach nicht bestimmbar ist. Gehaltsansprüche, um die es auch vorliegend geht, sind keine wiederkehrenden Leistungen iSd. § 258 ZPO (BAG 20. Juni 1984 – 4 AZR 208/82 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 2). Die Klägerin macht Ansprüche für in jedem Monat anfallende Stunden für Vorbereitung, Korrektur und Prüfungen geltend, die über die Unterrichtsstunden hinausgehen. Deren Höhe wechselt und ist nicht für die Zukunft bestimmbar. Schließlich scheidet eine Zulässigkeit nach § 259 ZPO aus. Nach dieser Vorschrift kann eine Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich der Schuldner der Leistung entziehen werde. Zu den künftigen Leistungen iSv. § 259 ZPO sind auch zukünftige Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern gerechnet worden (BAG 29. Juli 1960 – 5 AZR 532/59 – AP ZPO § 259 Nr. 2; 23. Februar 1983 – 4 AZR 508/81 – BAGE 42, 54 = AP ZPO § 850c Nr. 4 = EzA ZPO § 850c Nr. 3; 14. Mai 1997 – 7 AZR 471/96 –). Da künftige Vergütungsansprüche ua. dann entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, die geschuldete Arbeitsleistung ausbleibt oder die Vergütung nicht fortzuzahlen ist, wie zB bei längerer Krankheit, unbezahltem Urlaub, unentschuldigten Fehlzeiten usw., sind die für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag aufzunehmen (BAG 13. März 2002 – 5 AZR 755/00 – EzA ZPO § 259 Nr. 1). Bereits hieran fehlt es. Des Weiteren setzt § 259 ZPO voraus, dass das Rechtsverhältnis nach Grund und Höhe gegenwärtig ist und die Leistungen nur noch nicht fällig sind (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO § 259 Rn. 1). Die künftige Leistung muss in ihrem Bestand gewiss sein (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO Rn. 3). Die Verpflichtung zur Zahlung eines fixen Betrages für die Zukunft für “Mehrarbeit” steht aber nicht fest.
Der Hilfsantrag ist also nur zulässig, als er sich auf die Zeit vom 1. August 1998 bis zum 30. April 2002 bezieht.
b) Insoweit ist der Hilfsantrag aber nicht begründet. Für die Arbeitszeit angestellter Lehrkräfte gelten nach Nr. 3 der Sonderregelungen zum BAT für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I), deren Anwendbarkeit im Arbeitsvertrag vereinbart ist, die Bestimmungen des BAT zur Arbeitszeit und die einschlägigen Vergütungsregelungen nicht. Insbesondere sind die Regelungen über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 BAT) und die Regelungen über Mehrarbeitsvergütung (§ 35 BAT) für angestellte Lehrkräfte ausgenommen. Nach Nr. 3 Satz 2 SR 2 l I BAT gelten vielmehr die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. In dieser Verweisung liegt keine unzulässige Delegation der Rechtsetzungsbefugnis. Die Tarifvertragsparteien können im Grundsatz davon ausgehen, dass die beamtenrechtliche Regelung wegen der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten (§ 79 BBG, § 48 BRRG) sachgerecht ist (BAG 21. April 1999 – 5 AZR 200/98 – BAGE 91, 262 = AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 72 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 60 mwN).
Vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. August 2003 galt in Baden-Württemberg für Beamte eine Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden (§ 1 Arbeitszeitverordnung, GBl. BW 1996 S. 585). Seit 1. September 2003 gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden (GBl. BW 2003 S. 360). Diese Regelung für Beamte gilt auch für Lehrer, nach § 19 AZVO vom 29. Januar 1996 wird lediglich die Dauer der Unterrichtsverpflichtung der beamteten Lehrkräfte “im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit” nach § 1 Abs. 1 AZVO durch besondere Verordnung geregelt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass nur die Unterrichtsstunden messbar sind. Die allgemeine Arbeitszeitregelung wird insoweit nur ergänzt und konkretisiert. Die vertraglich vereinbarte Unterrichtsstundenzahl beschreibt den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung nur zum Teil, nämlich nur hinsichtlich der Unterrichtserteilung. Die Vergütung wird nach der vereinbarten Zahl der Unterrichtsstunden bemessen. Alle anderen arbeitsvertraglich ebenfalls geschuldeten, zum Berufsbild des Lehrers an allgemeinbildenden Schulen gehörenden Arbeitsleistungen entziehen sich ihrer Art nach einer exakten zeitlichen Bemessung. Dies betrifft die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, das Entwerfen, die Vorbereitung sowie die Korrektur von Klausuren und Hausarbeiten, die Teilnahme an Konferenzen, Sprechstunden und Klassenabenden, das nötige Selbststudium und die ständig erforderliche Selbstfortbildung. Je nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Fächerkombination, Unterrichtsstundenzahl, Schulart, Schulleitung und Kollegium, Schulkonferenzen, Stufe und Zusammensetzung der Klassen, aber auch nach persönlicher Arbeitsweise und persönlichen Intentionen wenden Lehrer für diese Verpflichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung höchst unterschiedliche Arbeitszeiten auf. Auch die soziale Struktur einer Klasse kann einen ganz unterschiedlichen (zeitlichen, intellektuellen und mentalen) Aufwand fordern. Ein festes Verhältnis zwischen der Zahl der Unterrichtsstunden und dem Zeitmaß für die den Unterricht begleitende Lehrertätigkeit gibt es insgesamt nicht. Der einzelne Lehrer muss seinen zeitlichen Aufwand weitgehend selbst bestimmen und verantworten (BAG 20. November 1996 – 5 AZR 414/95 – BAGE 84, 335 = AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 127 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 51). Es ist Sache der Lehrkraft, sich ihre nicht exakt messbare Arbeit außerhalb des Unterrichts so einzuteilen, dass nicht die regelmäßige Stundenzahl überschritten wird.
Im Streitfall hat die Klägerin das Überschreiten einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 bzw. 41 Stunden nicht dargelegt, sie hat lediglich behauptet, sie arbeite wöchentlich 37 Stunden. Damit liegt sie immer noch unter der Arbeitszeit von 40 bzw. 41 Stunden, für die das beklagte Land die vereinbarte Vergütung schuldet.